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Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Verordnung zu abschaltbaren Lasten - LastAbschV k.a.Abk.)

V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 2998 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.06.2016 BGBl. I S. 1359
Geltung ab 01.01.2013 bis 01.07.2016; FNA: 752-6-16 Elektrizität und Gas
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§ 5 Technische Anforderungen an abschaltbare Lasten



(1) Ungeachtet weiterer Anforderungen aus dieser Verordnung können abschaltbare Lasten nur dann Präqualifikationen nach § 9 durchlaufen und an Ausschreibungsverfahren gemäß § 8 teilnehmen, wenn

1.
die insgesamt angebotene Abschaltleistung nachweisbar mindestens 50 Megawatt beträgt (Mindestleistung) und

2.
die Abschaltleistung nachweisbar

a)
innerhalb von einer Sekunde automatisch frequenzgesteuert bei Unterschreiten einer vorgegebenen Netzfrequenz und unverzögert ferngesteuert durch den Betreiber des Übertragungsnetzes (sofort abschaltbare Lasten) oder

b)
innerhalb von 15 Minuten ferngesteuert durch den Betreiber des Übertragungsnetzes (schnell abschaltbare Lasten)

in gemäß Nummer 3 notwendigem Umfang herbeigeführt werden kann (technische Verfügbarkeit) und

3.
der Abruf der Abschaltleistung nachweisbar erfolgen kann für die Dauer von

a)
mindestens jeweils 15 Minuten zu einem beliebigen Zeitpunkt mehrmals am Tag in beliebigen Abständen bis zur Dauer von einer Stunde pro Tag mindestens viermal die Woche, wobei bei Erreichen der Dauer von einer Stunde pro Tag zwischen den Abschaltungen an zwei Folgetagen mindestens zwölf Stunden liegen müssen, oder

b)
mindestens vier Stunden am Stück zu einem beliebigen Zeitpunkt einmal alle sieben Tage, wobei zwischen den Abschaltungen mindestens 48 Stunden liegen müssen, oder

c)
mindestens acht Stunden am Stück zu einem beliebigen Zeitpunkt einmal alle 14 Tage, wobei zwischen den Abschaltungen mindestens sieben Tage liegen müssen, und

4.
der Abruf nachweisbar für mindestens 16 Stunden im Erbringungszeitraum herbeigeführt werden kann und

5.
die Abschaltleistung nach den Nummern 1 bis 4 grundsätzlich an allen Tagen bis auf maximal vier Tage pro Monat zur Verfügung gestellt werden kann (technische Mindestverfügbarkeit) und

6.
vom Anbieter sichergestellt werden kann, dass die Einspeiseleistung von Erzeugungseinrichtungen im Bilanzkreis der abschaltbaren Last infolge des Abrufs der Abschaltleistung nicht verringert wird.

(2) Die Mindestleistung aus Absatz 1 Nummer 1 muss von einer oder in Summe von maximal bis zu fünf Verbrauchseinrichtungen, die im Wirkungsbereich eines Höchstspannungsknotens liegen, erreicht werden, wobei mehrere Verbrauchseinrichtungen ein Konsortium bilden und durch einen in der Vereinbarung zu benennenden Konsortialführer vertreten werden (Zusammenlegung). Das Konsortium wird bei einer Ausschreibung als einzelner Anbieter behandelt.


§ 6 Regeln für die Zusammenlegung



(1) Bei einer Zusammenlegung muss jede Verbrauchseinrichtung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 auf gleiche Art und Weise erfüllen.

(2) Die Zusammenlegung ist nur zulässig, um die Mindestleistung aus § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen. Eine Zusammenlegung von Verbrauchseinrichtungen mit Abschaltleistungen von mehr als 50 Megawatt ist nicht zulässig.

(3) Eine Zusammenlegung für Verbrauchseinrichtungen, die in unterschiedlichen Netzgruppen eines Betreibers von Verteilernetzen oder bei unterschiedlichen Betreibern von Verteilernetzen angeschlossen sind, ist nicht zulässig.


§ 7 Teilnahme am Regelleistungsmarkt und Handel für den Folgetag



(1) Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 muss die Abschaltleistung für abschaltbare Lasten nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a an dem Tag nicht zur Verfügung gestellt werden, für den eine Vermarktung dieser abschaltbaren Lasten am börslichen Großhandelsmarkt für Strom für den Folgetag bei einem Strompreis, der mindestens in einer Viertelstunde über dem gebotenen Arbeitspreis nach § 4 Absatz 3 liegt, oder eine Vermarktung am Markt für positive Regelleistung erfolgt ist. Die Vermarktung nach Satz 1 steht einem Abruf nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a mit einer Dauer von einer Stunde für den Zeitraum dieses Tages gleich; der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises entsteht dadurch nicht.

(2) Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 muss die Abschaltleistung für abschaltbare Lasten nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b für die sieben aufeinanderfolgenden Tage nicht zur Verfügung gestellt werden, die mit dem Tag beginnen, für den eine Vermarktung dieser abschaltbaren Lasten am börslichen Großhandelsmarkt für Strom für den Folgetag bei einem Strompreis, der mindestens in einer Viertelstunde über dem gebotenen Arbeitspreis nach § 4 Absatz 3 liegt, oder eine Vermarktung am Markt für positive Regelleistung erfolgt ist. Die Vermarktung nach Satz 1 steht einem Abruf nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Dauer von vier Stunden für den Zeitraum dieser sieben Tage gleich; der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises entsteht dadurch nicht.

(3) Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 muss die Abschaltleistung für abschaltbare Lasten nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c für die 14 aufeinanderfolgenden Tage nicht zur Verfügung gestellt werden, die mit dem Tag beginnen, für den eine Vermarktung dieser abschaltbaren Lasten am börslichen Großhandelsmarkt für Strom für den Folgetag bei einem Strompreis, der mindestens in einer Viertelstunde über dem gebotenen Arbeitspreis nach § 4 Absatz 3 liegt, oder eine Vermarktung am Markt für positive Regelleistung erfolgt ist. Die Vermarktung nach Satz 1 steht einem Abruf nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Dauer von acht Stunden für den Zeitraum dieser 14 Tage gleich; der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises entsteht dadurch nicht.