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Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG)

Artikel 1 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159 (Nr. 65); aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 8601-8 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte



(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 137,66 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 34,60 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 35,01 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 24,34 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 15,00 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 32,90 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 35,31 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 37,88 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,01 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 9,82 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 31,31 Euro


(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 394,84 Euro.


§ 6 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte



(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:

1.
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 79,95 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 36,25 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 8,48 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 12,73 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 7,21 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 25,79 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 12,64 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 32,89 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen) 0,68 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 2,16 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 9,30 Euro


2.
Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 113,77 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 41,83 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 15,18 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 9,24 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 7,07 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 26,49 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 13,60 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 40,16 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen) 0,50 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 4,77 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 9,03 Euro


3.
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 141,58 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 37,80 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 23,05 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 12,73 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 7,52 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 13,28 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 14,77 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 31,87 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen) 0,22 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 6,38 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 11,61 Euro


(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 228,08 Euro,

2.
nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 281,64 Euro und

3.
nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 300,81 Euro.


§ 7 Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben



(1) Die Summen der für das Jahr 2013 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.

(2) 1Abweichend von § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderungsrate des Mischindex für die Fortschreibung zum 1. Januar 2017 aus der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Zeitraum Januar bis Dezember 2013 bis zum Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016. 2Die entsprechende Veränderungsrate beträgt 3,46 Prozent.

(3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Erwachsene nach § 5 Absatz 2 auf 409 Euro.

(4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche

1.
bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 236 Euro,

2.
vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 291 Euro und

3.
vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf 311 Euro.


§ 8 Regelbedarfsstufen



(1) 1Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2017

1.
in der Regelbedarfsstufe 1 auf 409 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,

2.
in der Regelbedarfsstufe 2 auf 368 Euro für jede erwachsene Personen, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt,

3.
in der Regelbedarfsstufe 3 auf 327 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),

4.
in der Regelbedarfsstufe 4 auf 311 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

5.
in der Regelbedarfsstufe 5 auf 291 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und

6.
in der Regelbedarfsstufe 6 auf 236 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

2Für erwachsene Personen, die nicht in einer Wohnung leben, sondern denen allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind, gilt die Regelbedarfsstufe 2 entsprechend. 3Wohnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen.

(2) 1Für die Regelbedarfsstufe 6 tritt zum 1. Januar 2017 in der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle des Betrages nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Betrag von 237 Euro. 2Satz 1 ist anzuwenden, bis der Betrag für die Regelbedarfsstufe 6 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 aufgrund der Fortschreibungen nach § 134 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen höheren Betrag ergibt.