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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2021 aufgehoben
Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1987 - VZG 1987 k.a.Abk.)
G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2078; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
Geltung ab 15.11.1985; FNA: 29-20 Statistik
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Geltung ab 15.11.1985; FNA: 29-20 Statistik
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§ 5 Erhebungsmerkmale der Volks- und Berufszählung
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
Erhebungsmerkmale der Volks- und Berufszählung sind:
- 1.
- Gemeinde; Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung (§ 12 MRRG); Wohnung, von der aus der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird; Zahl der Personen im Haushalt; Gesamtzahl der Personen und Haushalte in Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften; Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit; Geschlecht; Geburtsjahr; Geburtstag im Zeitraum 1. Januar bis 24. Mai oder 25. Mai bis 31. Dezember; Familienstand;
- 2.
- rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft (römisch-katholische Kirche; evangelische Kirche; evangelische Freikirche; jüdische Religionsgesellschaft; islamische Religionsgemeinschaft; andere nicht namentlich aufzuführende Religionsgesellschaften; keine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft);
- 3.
- Staatsangehörigkeit (deutsch; griechisch; italienisch; übrige EG-Staaten; jugoslawisch; türkisch; sonstige Staatsangehörigkeit, keine Staatsangehörigkeit);
- 4.
- Art des überwiegenden Lebensunterhalts (Erwerbs-, Berufstätigkeit; Arbeitslosengeld, -hilfe; Rente, Pension; eigenes Vermögen, Vermietung, Verpachtung, Altenteil; Unterhalt, Zuwendungen durch Eltern, Ehegatten oder andere; sonstige Unterstützungen);
- 5.
- Beteiligung am Erwerbsleben (Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit; arbeitslos, arbeitsuchend; nicht erwerbstätig; den eigenen Haushalt führend; Schüler, Student);
- 6.
- bei Personen von 15 bis 65 Jahre: erlernter Beruf und Dauer der praktischen Berufsausbildung; höchster Schulabschluß an allgemeinbildenden Schulen; höchster Abschluß an einer berufsbildenden Schule oder Hochschule sowie Hauptfachrichtung des letzten Abschlusses;
- 7.
- bei Erwerbstätigen sowie Schülern und Studenten: Gemeinde, Straße, Hausnummer der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte;
- 8.
- bei Erwerbstätigen: Wirtschaftszweig des Betriebs; Stellung im Beruf (Facharbeiter; sonstiger Arbeiter; Angestellter; Auszubildender; Beamter, Richter, Beamtenanwärter, Soldat, Zivildienstleistender; Selbständiger mit bezahlten Beschäftigten oder ohne bezahlte Beschäftigte; mithelfender Familienangehöriger); tatsächlich ausgeübte Tätigkeit; landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit.
§ 6 Erhebungsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Erhebungsmerkmale der Gebäudezählung sind:
Gemeinde; Art des Gebäudes (Wohngebäude, sonstiges Gebäude mit Wohnraum, bewohnte Unterkunft, Wohnheim) und Baujahr; Eigentümer nach Personen oder Personengemeinschaften, Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, gemeinnütziges, freies Wohnungsunternehmen, sonstige Eigentümer; Förderung von Wohnungen mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus; Zahl der Wohnungen und Arbeitsstätten im Gebäude.
(2) Erhebungsmerkmale der Wohnungszählung sind:
- 1.
- Gemeinde; Nutzung der Wohnung als Eigentümer, Hauptmieter, Untermieter; Nutzung durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer, berufskonsularischer Vertretungen sowie der ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik; Freizeitwohnung; Einzugsjahr des Haushalts; Ausstattung der Wohnung mit Küche, Kochnische, Bad oder Dusche und WC; Art der Beheizung und der Heizenergie; Fläche der gesamten Wohnung; Zahl der Räume mit 6 und mehr qm und der davon untervermieteten oder gewerblich genutzten Räume; Förderung der Wohnung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus; Zahl der Haushalte und Arbeitsstätten in der Wohnung; Leerstehen und Dauer des Leerstehens der Wohnung;
- 2.
- bei vermieteten Wohnungen außerdem: Höhe der monatlichen Miete; Ermäßigung oder Wegfall der Miete; Nutzung als Dienst-, Werks-, Berufs- oder Geschäftsmietwohnung.
§ 7 Erhebungsmerkmale der Arbeitsstättenzählung
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
Erhebungsmerkmale der Arbeitsstättenzählung sind:
Gemeinde; Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit.
- 1.
- bei allen Arbeitsstätten
- a)
- Gemeinde; Träger bei Anstalten oder Einrichtungen von Behörden, der Sozialversicherung, der Kirchen, Verbände und sonstigen Organisationen; Angaben über die wirtschaftliche Tätigkeit und für die Zuordnung zu den Wirtschaftszweigen; Eröffnungsjahr; Neuerrichtung oder Standortverlagerung innerhalb der Gemeinde oder aus einer anderen Gemeinde nach 1980; Niederlassungsart (einzige Arbeitsstätte, Haupt- oder Zweigniederlassung);
- b)
- jeweils nach Geschlecht: Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Betrieb (tätige Inhaber; unbezahlt mithelfende Familienangehörige; Beamte, Richter, Beamtenanwärter; Angestellte; Facharbeiter; sonstige Arbeiter; Auszubildende); Zahl der Teilzeitbeschäftigten sowie Zahl der ausländischen Arbeitnehmer;
- c)
- Angaben über Zahlung und Summe der Bruttolöhne und -gehälter des vorhergehenden Kalenderjahrs;
- 2.
- bei einzigen Arbeitsstätten oder Hauptniederlassungen außerdem
- a)
- Eintragung des Unternehmens in die Handwerksrolle für handwerkliche Haupt- oder Nebenbetriebe;
- b)
- Rechtsform des Unternehmens;
- 3.
- bei Hauptniederlassungen zusätzlich zu den Angaben nach den Nummern 1 und 2
- a)
- für das ganze Unternehmen
- b)
- für jede inländische Zweigniederlassung
- 4.
- bei Zweigniederlassungen
Gemeinde; Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit.
§ 8 Hilfsmerkmale
§ 8 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- bei der Volks- und Berufszählung:
- 2.
- bei der Gebäude- und Wohnungszählung:
- 3.
- bei der Arbeitsstättenzählung:
- 4.
- bei den Nummern 1 bis 3 zusätzlich Telefonnummer.
(2) Die Hilfsmerkmale Straße und Hausnummer dürfen auch zur Bestimmung der Blockseite (§ 15 Abs. 4 Satz 3) und das Hilfsmerkmal Name der Arbeits- oder Ausbildungsstätte nach Absatz 1 Nr. 1 auch zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zum Wirtschaftszweig verwendet werden.
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