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Berufsbildungsgesetz (BBiG)
neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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Teil 2 Berufsbildung
Kapitel 2 Berufliche Fortbildung
Abschnitt 1 Fortbildungsordnungen des Bundes
§ 53b Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin
(1) Den Fortbildungsabschluss des Geprüften Berufsspezialisten oder der Geprüften Berufsspezialistin erlangt, wer eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe besteht.
(2) 1In der Fortbildungsprüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling
- 1.
- die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und
- 2.
- die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat.
(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang vorzusehen:
- 1.
- der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
- 2.
- das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6.
(4) 1Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der ersten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezialist für" oder „Geprüfte Berufsspezialistin für". 2Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. 3Diese Abschlussbezeichnung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer
- 1.
- die Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder
- 2.
- die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 m.W.v. 1. August 2024
§ 53c Bachelor Professional
(1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht.
(2) 1In der Fortbildungsprüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. 2Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1.200 Stunden betragen.
(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang vorzusehen:
- 1.
- der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
- 2.
- das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 oder
- 3.
- ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbildungsstufe.
(4) 1Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Bachelor Professional in". 2Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. 3Die Abschlussbezeichnung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer
- 1.
- die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder
- 2.
- die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 m.W.v. 1. August 2024
§ 53d Master Professional
(1) Den Fortbildungsabschluss Master Professional erlangt, wer die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe besteht.
(2) 1In der Fortbildungsprüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling
- 1.
- die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel mit der Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung der zweiten Fortbildungsstufe erworben hat, vertieft hat und
- 2.
- neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die erforderlich sind für die verantwortliche Führung von Organisationen oder zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufgaben- und Problemstellungen wie der Entwicklung von Verfahren und Produkten.
(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang ein Abschluss auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe vorzusehen.
(4) 1Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der dritten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Master Professional in". 2Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. 3Die Abschlussbezeichnung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer
- 1.
- die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder
- 2.
- die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2522 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 53e Anpassungsfortbildungsordnungen
(1) Als Grundlage für eine einheitliche Anpassungsfortbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Anpassungsfortbildungsordnungen).
(2) Die Anpassungsfortbildungsordnungen haben festzulegen:
- 1.
- die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
- 2.
- das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
- 3.
- die Zulassungsvoraussetzungen und
- 4.
- das Prüfungsverfahren.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden Anpassungsfortbildungsordnungen
- 1.
- in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und
- 2.
- in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.
(4) § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 m.W.v. 1. August 2024
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