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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2021 aufgehoben
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Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
G. v. 15.03.1974 BGBl. I S. 693; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2035-4 Personalvertretungsrecht
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Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2035-4 Personalvertretungsrecht
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Erster Teil Personalvertretungen im Bundesdienst
Zweites Kapitel Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung
Sechster Abschnitt Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
§ 55
§ 55 wird in 1 Vorschrift zitiert
In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
§ 56
§ 56 wird in 2 Vorschriften zitiert
Drittes Kapitel Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung
§ 57
§ 57 wird in 10 Vorschriften zitiert
In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.
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