§ 6 Technische Befähigung
(1) 1Die technische Befähigung hat erworben, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes an einer wissenschaftlichen Hochschule ein Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer durch eine staatliche oder akademische Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. 2Außerdem muß ein Jahr praktischer technischer Tätigkeit abgeleistet sein; das Deutsche Patent- und Markenamt kann hiervon auf Antrag insoweit Befreiung erteilen, als die Bewerberin oder der Bewerber nachweist, dass sie oder er die für den Beruf des Patentanwalts erforderliche praktische technische Erfahrung auf andere Weise erworben hat.
(2) 1Die Voraussetzungen für den Erwerb der technischen Befähigung werden durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie durch eine dort abgelegte staatliche oder akademische Abschlußprüfung erfüllt, soweit diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt oder dem Studium und der Abschlußprüfung im Sinne des Absatzes 1 gleichwertig sind. 2Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem das es seinen Sitz hat.
Frühere Fassungen von § 6 PAO
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Zitierungen von § 6 PAO
interne Verweise§ 5 PAO Zugang zum Beruf des Patentanwalts (vom 01.08.2022) ... den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer 1. die technische Befähigung ( § 6 ) erworben hat, 2. die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ ...
§ 10 PAO Zulassung zur Prüfung (vom 01.08.2022) ... ist abzulehnen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Erwerb der technischen Befähigung ( § 6 ) oder die vorgeschriebene Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) ...
§ 10a PAO Patentsachbearbeiter (vom 01.08.2022) ... oder technisches Studium abgeschlossen hat, das a) den Anforderungen des § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 entsprochen hat oder b) an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte ...
§ 12 PAO Ausbildungs- und Prüfungsordnung (vom 01.08.2022) ... des Bundesrates Vorschriften über die Einzelheiten der Ausbildung und Prüfungen ( §§ 6 bis 11) zu erlassen, insbesondere über den Beginn und Gang der Ausbildung auf dem Gebiet des ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
§ 2 PatAnwAPrV Zulassungsantrag ... über ein Jahr praktischer technischer Tätigkeit oder, falls gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung Befreiung hiervon beantragt wird, Nachweise darüber, auf welche andere Weise die praktische ...
§ 6 PatAnwAPrV Ausbildungsziel ... ist es, dass die Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage ihrer technischen Befähigung ( § 6 der Patentanwaltsordnung ) 1. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erlangen, ...
§ 36 PatAnwAPrV Zulassungsantrag (vom 01.08.2022) ... Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen der §§ 6 und 7 der Patentanwaltsordnung oder des § 10a der Patentanwaltsordnung erfüllt. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung ... den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer 1. die technische Befähigung ( § 6 ) erworben hat, 2. die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ... Satzes 1 Nummer 4 und des Satzes 2." c) Absatz 3 wird aufgehoben. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... oder technisches Studium abgeschlossen hat, das a) den Anforderungen des § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 entsprochen hat oder b) an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte ...
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung ... europäischer Patentanwälte in Deutschland verfügt" ersetzt. 2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „als" die Wörter „die Bewerberin oder" ... a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 5 bis 8" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1" ersetzt. ...
Zitate in aufgehobenen TitelnPatentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)
neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
§ 2 PatAnwAPO Zulassungsgesuch ... Einem Antrag auf Befreiung von dem Erfordernis des praktischen technischen Jahres nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung sind Nachweise dafür beizufügen, auf welche ...
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