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Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst Leistenden
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 6 Kosten der schulischen und beruflichen Bildung
(1) 1Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung werden grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall gemäß § 5 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen. 2Maßnahmen der schulischen Bildung an Bundeswehrfachschulen sind kostenfrei. 3Die Kosten des Besuchs von Maßnahmen der beruflichen Bildung an einer Bundeswehrfachschule können auf die Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet werden.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für die Förderung Pauschalbeträge festsetzen.
(3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung der Förderungsberechtigten sind das Bundesreisekostengesetz und die Trennungsgeldverordnung entsprechend anzuwenden, soweit in der Berufsförderungsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
Text in der Fassung des Artikels 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019
Unterabschnitt 2 Eingliederung in das spätere Berufsleben
§ 7 Eingliederungsmaßnahmen
(1) 1Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende werden während der ersten sieben Jahre nach dem Ende ihrer Dienstzeit dabei unterstützt, einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Qualifikationsprofil entspricht. 2Hierzu gehört auch die vermittlerische Betreuung durch das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -.
(2) 1Soldaten auf Zeit, die nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden oder die während ihrer Dienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 5 Absatz 6 bis 9 erhalten haben, haben Anspruch darauf, vor dem Ende ihrer Dienstzeit unter Freistellung vom Dienst an Berufsorientierungspraktika teilzunehmen, und zwar
- 1.
- bei einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf Jahren an drei Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat und
- 2.
- bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren an vier Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat.
(3) 1Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die keinen Anspruch nach Absatz 2, aber einen erhöhten Berufsorientierungsbedarf haben, kann ermöglicht werden, vor dem Ende ihrer Dienstzeit unter Freistellung vom militärischen Dienst an einem Berufsorientierungspraktikum mit einer Dauer von einem Monat teilzunehmen. 2Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren kann abweichend von Satz 1 die Teilnahme an zwei Berufsorientierungspraktika ermöglicht werden.
(4) 1Bereits vor dem Ende ihrer Dienstzeit sind Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluss an das Dienstverhältnis erleichtern (Eingliederungsmaßnahmen). 2Vor oder nach der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme kann die Teilnahme an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen und an Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach § 4 gefördert werden. 3Für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 5 Absatz 4 haben, gilt Satz 2 nur unter der Voraussetzung, dass die Maßnahme innerhalb eines Jahres nach Dienstzeitende beginnt. 4Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren sowie für Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die am Ende ihrer Dienstzeit das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt bei Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen § 6 Absatz 3 entsprechend.
(5) 1Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren, deren Dienstzeit nach dem 30. September 2022 endet, sind verpflichtet, im Zeitraum von vier bis zwei Jahren vor Ablauf ihrer Dienstzeit an einem Eingliederungsseminar teilzunehmen, das das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr anbietet. 2§ 6 Absatz 3 gilt entsprechend. 3Der Ehegatte, der Lebenspartner und Personen, mit denen der Soldat in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, können auf Antrag des Soldaten auf Zeit ebenfalls teilnehmen; die ihnen durch die Teilnahme entstehenden Kosten werden nicht erstattet.
(6) 1Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren haben nach Ablauf ihrer Dienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an drei Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat. 2Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren haben nach Ablauf ihrer Dienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an höchstens vier Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens einem Monat. 3§ 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) 1Für frühere Soldaten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann nach Ablauf ihrer Dienstzeit einem Arbeitgeber ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden. 2Der Zuschuss ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme geltend zu machen.
(8) 1Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder nach dem Ende der Förderung seiner Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so gelten für die Einstellung keine Höchstaltersgrenzen. 2Dies gilt auch dann, wenn der Soldat im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.
(9) 1Arbeitgebern kann auf Antrag ein Lohnkostenzuschuss für eine Dauer von bis zu 24 Monaten gewährt werden, wenn sie einen früheren Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren einstellen, dessen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben zusätzlicher Unterstützung bei dem Erwerb eines angemessenen Arbeitsplatzes bedarf. 2Die Erforderlichkeit zusätzlicher Unterstützung des früheren Soldaten auf Zeit ist vor Abschluss eines Arbeitsvertrages auf dessen Antrag festzustellen. 3Absatz 7 Satz 2 und § 6 Absatz 3 gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 7a Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben
(1) 1Soldaten, die
- 1.
- infolge eines während ihrer Wehrdienstzeit erlittenen Gesundheitsschadens behindert oder von Behinderung bedroht sind und
- 2.
- deshalb nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in ihrer Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzuhaben, nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sein werden,
(2) 1Über die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -. 2Die Eignung, die Neigungen und die bisherigen Tätigkeiten des Soldaten sowie die Lage und voraussichtliche Entwicklung des Arbeitsmarktes sind angemessen zu berücksichtigen.
(3) 1Die Maßnahmen werden für die Zeit gefördert, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. 2Eine längere Förderung kann erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. 3Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 enden mit dem Ausscheiden aus dem Dienst.
(4) 1Kosten, die mit einer Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittelkosten sowie Kosten der Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung des Soldaten, werden erstattet. 2§ 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Andere Ansprüche nach diesem Gesetz bleiben von der Förderung zum Erhalt oder zur Verbesserung, zur Herstellung oder zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit unberührt.
(6) 1Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - kann Soldaten mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Soldaten für die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 2 vom militärischen Dienst freistellen. 2Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle. 3Die Freistellung kann widerrufen werden, wenn
- 1.
- sich nachträglich Gründe ergeben, die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und
- 2.
- ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Belange erheblich gefährdet wäre.
Text in der Fassung des Artikels 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019
§ 8 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen
(1) 1Die Zeit einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung wird auf die Berufszugehörigkeit angerechnet, wenn der frühere Soldat im Anschluss daran in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist. 2Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer Betracht.
(2) 1Die Zeit des Grundwehrdienstes, der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit wird bei früheren Soldaten auf Zeit auf die Berufszugehörigkeit angerechnet. 2Soweit Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.
(3) 1Die Zeiten einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes werden nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn der frühere Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate dem Betrieb angehört. 2In einer betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.
(4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden Zeiten einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet, wenn der frühere Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Soldat im Anschluss an eine nach § 5 geförderte Maßnahme der beruflichen Bildung oder an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf förderliche Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt. 2Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs werden Zeiten einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes nicht angerechnet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 8a Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden Dienstverhältnissen
(1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder früherer Soldat auf Zeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses um Einstellung als Beamter, gilt § 9 Abs. 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.
(2) Die Zeit der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder die nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Berufsabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht unterschritten wird.
(3) 1Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter vorgeschriebene, über die allgemein bildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung oder wird diese durch den Wehrdienst unterbrochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung als Beamter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. 2Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen für einen unter den dem Satz 1 entsprechenden Voraussetzungen eingestellten Richter mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder des nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für einen Soldaten auf Zeit oder früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3 des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 9 Eingliederungs- und Zulassungsschein
(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn
- 1.
- ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet oder
- 2.
- ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird, nachdem
- a)
- ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
- b)
- sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist
(2) Soldaten auf Zeit, die Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Gründen endet.
(3) 1Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. 2Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 5 Nr. 2, 3 oder 4 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 12 Abs. 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. 3Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.
(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.
(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt für seinen Inhaber, wenn
- 1.
- er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
- 2.
- er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
- 3.
- seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist,
- 4.
- das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geendet hat oder
- 5.
- das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat.
(6) 1Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit als dienstordnungsmäßig Angestellter oder als Tarifbeschäftigter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit entlassen wird. 2Es erlischt ferner, wenn das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 10 Stellenvorbehalt
(1) 1Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzubehalten
- 1.
- bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10.000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jede sechste Stelle bei der Einstellung für den einfachen und mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstellung für den gehobenen Dienst,
- 2.
- von den durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden freien, frei werdenden und neu geschaffenen Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10.000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Entgeltgruppen 1 bis 9a oder P 5 bis P 10 und 9b bis 12 oder P 11 bis P 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder der entsprechenden Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen.
(2) Bei der Einstellung von Tarifbeschäftigten, die bei den Trägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend.
(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht
- 1.
- bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,
- 2.
- bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Verwendung als Lehrer und
- 3.
- für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern.
(4) 1Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten. 2Die Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und sind von diesen nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden zuzuweisen. 3Sie sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 einzustellen. 4Das gilt auch, wenn ein Soldat gemäß § 5 Absatz 11 vom militärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über den bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bestehenden Anspruch. 5Die Feststellungen nach § 9 Abs. 5 trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 m.W.v. 1. Oktober 2021
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