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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2007 aufgehoben
Fahrzeugregisterverordnung (FRV)
V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
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Zweiter Abschnitt Regelmäßige Übermittlungen von Fahrzeugdaten und Halterdaten aus den Fahrzeugregistern
§ 6 Übermittlungen der Zulassungsbehörde an das Kraftfahrt-Bundesamt
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt nach der Zuteilung des Kennzeichens die im Zentralen Fahrzeugregister zu speichernden Fahrzeugdaten (§ 4 Abs. 1 bis 3, 5 und 6) und Halterdaten (§ 5 Satz 1 Nr. 2) zu übermitteln. Außerdem hat die Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt jede Änderung der Daten und den Tag der Änderung sowie die Löschung der Daten und den Tag der Löschung im örtlichen Fahrzeugregister zu übermitteln.
(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde die vorübergehende Stillegung oder die endgültige Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bundesamt die Stillegung oder Außerbetriebsetzung mitzuteilen und außerdem anzugeben
- 1.
- den Tag der Stillegung oder Außerbetriebsetzung,
- 2.
- das Kennzeichen und dessen Entstempelung,
- 3.
- die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
- 4.
- Hersteller des Fahrzeugs,
- 5.
- Nummer und Verbleib des Fahrzeugbriefs.
§ 7 Übermittlungen der Zulassungsbehörde an andere Zulassungsstellen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wird nach der Verlegung des Standorts eines Fahrzeugs in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde von dieser ein neues amtliches Kennzeichen zugeteilt, hat sie der für das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulassungsstelle die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Nummer des Fahrzeugbriefs, das bisherige Kennzeichen sowie das neue Kennzeichen und den Tag der Zuteilung mitzuteilen.
§ 8 Übermittlungen der Zulassungsbehörde an Versicherer
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes) übermitteln
- 1.
- bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen
- a)
- Kennzeichen und Tag der Zuteilung, bei Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich den Betriebszeitraum,
- b)
- Fahrzeugklasse sowie Schlüsselnummer des Herstellers, Typ sowie Variante und Version des Fahrzeugs,
- c)
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Leistung und - zusätzlich bei Krafträdern - der Hubraum,
- d)
- Familienname, Vornamen und Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
- e)
- Vorliegen eines Versicherer- und Halterwechsels,
- f)
- Tag des Eingangs einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses,
- g)
- Einleitung von Maßnahmen oder sonstige Angaben zum Verbleib des Fahrzeugs oder Kennzeichens nach Eingang einer Anzeige gemäß Buchstabe f,
- h)
- Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers, Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung, Zugang der Bestätigung über eine neue Versicherung, Beginn des Versicherungsschutzes sowie Versicherungssumme für Personenschäden,
- i)
- Tag der vorübergehenden Stillegung oder endgültigen Abmeldung des Fahrzeugs,
- 2.
- bei Fahrzeugen mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen
- a)
- Kennzeichen und Tag der Zuteilung,
- b)
- Gültigkeitsdauer des Kennzeichens,
- c)
- Familienname, Vornamen und Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
- d)
- die in Nummer 1 Buchstaben e, f, g und h bezeichneten Daten,
- e)
- Ende des Versicherungsschutzes,
- 3.
- bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
- a)
- Kennzeichen und Tag der Zuteilung,
- b)
- die in Nummer 1 Buchstaben b, c, d und h bezeichneten Daten und das Ende des Versicherungsverhältnisses.
(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt aus Anlaß der Zuteilung des Kennzeichens, des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestätigung, des Versicherer- oder Halterwechsels, der vorübergehenden Stillegung oder endgültigen Abmeldung des Fahrzeugs oder des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder der hierauf beruhenden Maßnahmen.
(3) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 darf zu den dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bundesamt durch einen Verband der Versicherer erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die Daten hierfür zu speichern und trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung an den Verband. Eine gesetzliche Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermittlung der Daten wird dadurch nicht begründet.
§ 8a Übermittlungen der Zulassungsbehörden und des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Auskunftsstelle
§ 8a wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt-Bundesamt übermitteln der Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes auf Anforderung die Daten nach § 8 Abs. 1, soweit dies zur Erteilung von Auskünften nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes erforderlich ist.
§ 9 Übermittlungen der Zulassungsbehörde an Finanzämter
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Zulassungsbehörde hat dem zuständigen Finanzamt bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes) die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung vom 3. Juli 1979 (BGBl. I S. 901), geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2185), bezeichneten Daten aus den dort genannten Anlässen zu übermitteln. Bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen hat die Zulassungsbehörde dies und zusätzlich den Betriebszeitraum zu übermitteln.
§ 9a Übermittlungen der Zulassungsbehörde an Träger der Sozialhilfe
§ 9a wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Zulassungsbehörde hat den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfe unter den in § 118 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Auskunft über die Eigenschaft einer Person als Kraftfahrzeughalter zu erteilen.
§ 10 Übermittlungen der Zulassungsbehörde und des Kraftfahrt-Bundesamtes an die für die Durchführung des Bundesleistungsgesetzes und des Verkehrssicherstellungsgesetzes zuständigen Stellen
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Zulassungsbehörde darf bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 dieses Gesetzes bestimmten Anforderungsbehörden und für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 dieses Gesetzes bestimmten Behörden sowie für Zwecke des Katastrophenschutzes den nach den von den Ländern für Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen Stellen auf entsprechende Anforderungen die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 11, Abs. 2 Nr. 2 und 19 gespeicherten Fahrzeugdaten, die nach § 5 Satz 1 Nr. 1 gespeicherten Halterdaten sowie den Tag der Änderung der vorgenannten Daten übermitteln.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 dieses Gesetzes bestimmten Anforderungsbehörden und den diesen vorgesetzten Behörden sowie für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 dieses Gesetzes bestimmten Behörden sowie für Zwecke des Katastrophenschutzes den nach den von den Ländern für Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen Stellen und den diesen vorgesetzten Behörden auf entsprechende Anforderungen die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2, 4, 7 und 11, nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a gespeicherten Fahrzeugdaten, die nach § 5 Satz 1 Nr. 2 gespeicherten Halterdaten sowie den Tag der Änderung der vorgenannten Daten übermitteln.
§ 11 Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Erfolgt wegen Verlegung des regelmäßigen Standorts eines Fahrzeugs in einen anderen Zulassungsbezirk die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, so teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der bisherigen Zulassungsbehörde - unter Angabe von bisherigem Kennzeichen, Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Art und Hersteller des Fahrzeugs sowie Nummer des Fahrzeugbriefs - das neue Kennzeichen mit.
(2) Ist ein Fahrzeug endgültig außer Betrieb gesetzt oder gilt es nach vorübergehender Stillegung als endgültig außer Betrieb gesetzt, so macht das Kraftfahrt-Bundesamt, wenn dieser Umstand im Zentralen Fahrzeugregister vermerkt ist, der zuständigen Zulassungsbehörde hierüber Mitteilung.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt ferner an die jeweils zuständige Zulassungsbehörde die im Zentralen Fahrzeugregister enthaltenen Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzeichen und ausgefertigten Fahrzeugbriefen sowie über das Wiederauffinden solcher Fahrzeuge, Kennzeichen und Briefe, es sei denn, dem Kraftfahrt-Bundesamt ist bekannt, daß die Zulassungsbehörde hierüber unterrichtet ist.
(4) Wird dem Zentralen Fahrzeugregister ein Fahrzeug als zum Verkehr zugelassen gemeldet, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder dessen Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister bereits zu einem anderen im Verkehr befindlichen Fahrzeug gespeichert ist, so teilt das Kraftfahrt-Bundesamt diesen Umstand der Zulassungsbehörde mit, die das neue Fahrzeug gemeldet hat.
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