Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV)

§ 6 Übergangsregelung



(1) Für bis einschließlich 30. September 2025 gestellte

1.
Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen,

2.
Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung,

3.
Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und

4.
Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung

dürfen diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die durch diese Verordnung in der Fassung vom 24. November 2023 für solche Aufträge und Anträge bestimmt sind.

(2) Ist für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen die Nutzung der Formulare der Anlagen 1 und 6 verbindlich, so müssen diese Formulare erst für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem 1. Oktober 2025 gestellt werden.





 

Frühere Fassungen von § 6 ZVFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
vom 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 203
aktuell vorher 30.11.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
vom 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 320
aktuellvor 30.11.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 ZVFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ZVFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 320
Artikel 1 ZVFVÄndV Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
... § 6 der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2368) wird wie folgt gefasst: „§ 6 ... vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2368) wird wie folgt gefasst: „ § 6 Übergangsregelung (1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 203
Artikel 1 2. ZVFVÄndV Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Übergangsregelung (1) ... wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Übergangsregelung (1) Für bis einschließlich 30. September 2025 ...