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Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 20.11.1981 BGBl. I S. 1193; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 21.05.1981; FNA: 7830-1 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 21.05.1981; FNA: 7830-1 Organisation und Aufbau
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§ 6
(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 4 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 oder 3, die Ausbildung im Fall des § 15 Abs. 4 oder die nach § 15a nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war.
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.
Text in der Fassung des Artikels 22 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen G. v. 6. Dezember 2011 BGBl. I S. 2515 m.W.v. 1. April 2012
§ 7
(1) 1Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder die Voraussetzung für die Bescheinigung nach § 15a nicht vorgelegen hat. 2Eine nach § 4 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben war.
(2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung G. v. 11. April 2017 BGBl. I S. 817 m.W.v. 19. April 2017
§ 8
(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
- 1.
- gegen den Tierarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergeben könnte, ein Strafverfahren eingeleitet ist oder
- 2.
- eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 nicht mehr gegeben ist,
- 3.
- Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der Tierarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen oder
- 4.
- bekannt wird, dass der Tierarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des tierärztlichen Berufs in Deutschland erforderlich sind.
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Der Tierarzt, dessen Approbation ruht, darf den tierärztlichen Beruf nicht ausüben.
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Tierarztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Tierarzt weitergeführt werden kann.
Text in der Fassung des Artikels 36 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe G. v. 2. Dezember 2007 BGBl. I S. 2686 m.W.v. 7. Dezember 2007
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