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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen (Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung - BAProVFFPrV)
§ 6 Prüfungsbereich „Lösungen im Kundenbedarfsfeld Vorsorge"
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Im Prüfungsbereich „Lösungen im Kundenbedarfsfeld Vorsorge" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Kundenbedarfe zu ermitteln und für diese kundenzentrierte Lösungen vor dem Hintergrund durchzuführender Risikoanalysen im Kundenbedarfsfeld zu entwickeln. 2In diesem Rahmen werden folgende Qualifikationsinhalte geprüft:
- 1.
- Analysieren von Risiken der Kunden, Ermitteln der Kundenbedarfe und Erstellen kundenzentrierter, privater und betrieblicher Versicherungslösungen im Kundenbedarfsfeld Vorsorge in den Bereichen Kranken-, Pflege-, Unfall- sowie Alters- und Arbeitskraftvorsorge unter Einbeziehung von Finanzanlagen unter Berücksichtigung von rechtlichen Rahmenbedingungen, ökonomischen Anforderungen, Nachhaltigkeit, digitalen und technologischen Entwicklungen,
- 2.
- Beurteilen von komplexen Schaden- und Leistungsfällen und Unterstützen von Kunden bei der Abwicklung.
§ 7 Prüfungsbereich „Lösungen für Gewerbekunden im Kundenbedarfsfeld Sach- und Vermögensschutz"
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Im Prüfungsbereich „Lösungen für Gewerbekunden im Kundenbedarfsfeld Sach- und Vermögensschutz" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Kundenbedarfe zu ermitteln und für diese kundenzentrierte Lösungen vor dem Hintergrund durchzuführender Risikoanalysen im Kundenbedarfsfeld zu entwickeln. 2In diesem Rahmen werden folgende Qualifikationsinhalte geprüft:
- 1.
- Analysieren von Risiken der Kunden, Ermitteln der Kundenbedarfe und Erstellen kundenzentrierter Versicherungslösungen für Gewerbekunden im Kundenbedarfsfeld Sach- und Vermögensschutz unter Berücksichtigung von Digitalisierungs- und Nachhaltigkeitsaspekten,
- 2.
- Beurteilen von komplexen Schaden- und Leistungsfällen und Unterstützen von Gewerbekunden bei der Abwicklung.
§ 8 Prüfungsbereich „Kernprozesse gestalten"
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Im Prüfungsbereich „Kernprozesse gestalten" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, komplexe Aufgaben in den betrieblichen Kernprozessen Produktmanagement, Kundenmanagement sowie Schaden- und Leistungsmanagement eigenständig zu übernehmen, die Zusammenhänge zwischen den Kernprozessen zu verstehen und diese bei Entscheidungen zu berücksichtigen. 2In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Kernprozess Kundenmanagement:
- a)
- kundenorientiertes Entwickeln, Planen und Steuern von Prozessen und Schnittstellen im Zusammenhang mit der Neukundenakquise und der Bestandskundenbetreuung,
- b)
- Berücksichtigen von rechtlichen Rahmenbedingungen, ökonomischen Anforderungen, Nachhaltigkeitsaspekten sowie digitalen und technologischen Entwicklungen im Kundenmanagement,
- 2.
- Kernprozess Produktmanagement:
- a)
- Entwickeln, Planen und Steuern von Prozessen der Produktentwicklung auf der Grundlage von Kundenbedürfnissen und Marktforschungsergebnissen sowie von versicherungstechnischen Grundlagen,
- b)
- Berücksichtigen von Marktgegebenheiten, gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen sowie Digitalisierungs- und Nachhaltigkeitsaspekten bei der Gestaltung des Produktentwicklungsprozesses,
- c)
- Bewerten von Produktentwicklungen im Hinblick auf Auswirkungen auf die Kernprozesse und Mitgestalten der Annahmerichtlinien,
- d)
- Umsetzen der Markteinführung von Produkten zur Neukundenakquise und Kundenbindung unter Berücksichtigung der Vertriebswege,
- 3.
- Kernprozess Schaden- und Leistungsmanagement:
- a)
- Entwickeln, Planen und Steuern von Prozessen im Schaden- und Leistungsmanagement unter Berücksichtigung von rechtlichen Rahmenbedingungen, ökonomischen Anforderungen, Nachhaltigkeitsaspekten sowie digitalen und technologischen Entwicklungen,
- b)
- Konzipieren von Service- und Unterstützungsleistungen in Schaden- und Leistungsfällen unter Berücksichtigung rechtlicher und vertraglicher Rahmenbedingungen,
- c)
- Evaluieren der Prozesse im Schaden- und Leistungsmanagement sowie Bewerten der Ergebnisse auch im Hinblick auf Auswirkungen auf das Unternehmen, Vertriebswege und Kernprozesse.
§ 9 Prüfungsbereich „Steuerung, Zusammenarbeit und Leadership"
§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Im Prüfungsbereich „Steuerung, Zusammenarbeit und Leadership" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prozesse in Versicherungsunternehmen und Vertriebseinheiten hinsichtlich möglichen Transformationspotenzials zu analysieren und die Arbeit in der Versicherungswirtschaft nachhaltig, kundenorientiert und digital zu gestalten. 2Dies umfasst die Fähigkeit, die Entwicklung von innovativen Produkt- und Vertriebsstrategien einzuschätzen, anzustoßen und umzusetzen. 3Dabei sind rechtliche Rahmenbedingungen, ökonomische Anforderungen, Nachhaltigkeitsaspekte sowie digitale und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen. 4Des Weiteren soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Führungs- und Personalentwicklungsaufgaben eigenständig unter Anwendung von Führungsgrundsätzen zu planen und umzusetzen. 5Darüber hinaus sind Projekte zu konzipieren, zu initiieren, zu organisieren und zu präsentieren unter systematischer und zielorientierter Anwendung von Projektmanagementmethoden und Kommunikationsmodellen. 6In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Steuerung:
- a)
- Bewerten der Elemente der Unternehmenssteuerung und Analysieren von Prozessen hinsichtlich möglichen Veränderungspotenzials,
- b)
- Planen von Vertriebsmanagementprozessen unter Einsatz von geeigneten Maßnahmen der Vertriebssteuerung, Marketingmaßnahmen und des Controllings,
- c)
- Auswählen und Mitgestalten von technischen Anwendungen unter Reflektion von ethischen Grundsätzen und Berücksichtigung von Haftungsfragen,
- d)
- Darstellen der Anwendungsfelder, Aktivitäten und Prozesse im Bereich der Nachhaltigkeit sowie deren Einfluss auf Steuerungsentscheidungen,
- 2.
- Zusammenarbeit, Leadership und Personalentwicklung:
- a)
- Erkennen von Trends in der Arbeitswelt und Gestalten des strukturellen Wandels im Arbeitsumfeld der Versicherungswirtschaft, dabei situationsgerechtes Einsetzen von Führungsmodellen und -rollen sowie Unterstützen des Kompetenztransfers,
- b)
- Gestalten einer situations- und aufgabenbezogenen sowie projektförmigen Arbeitsorganisation,
- c)
- Erkennen von physischen und psychischen Auswirkungen von veränderten Arbeitsprozessen auf die Mitarbeitenden und Initiieren präventiver Maßnahmen,
- d)
- Erstellen der Personalbedarfsplanung,
- e)
- Einsetzen von Methoden für das Personalmarketing, für die Personalbeschaffung, zur Personalauswahl und für einen systematischen Eintritt in das Unternehmen sowie für einen Wechsel oder Austritt aus dem Unternehmen,
- f)
- Ermitteln unternehmensbezogener und individueller Personalentwicklungsbedarfe, Ableiten kompetenzbasierter interner und externer Weiterbildungsmaßnahmen sowie Durchführen von Evaluationen und Bildungscontrolling,
- 3.
- Projektmanagement:
- a)
- Konzipieren und Initiieren von Projekten nach ermitteltem Bedarf, Darstellen von deren strategischer Bedeutung, Erkennen kritischer Entwicklungen im Projektumfeld sowie Planen eines zweckmäßigen Einsatzes von Projektmanagementmethoden, auch in der Personal- und Kostenplanung, unter Berücksichtigung von Kundenzentrierung, Digitalisierungsmöglichkeiten und Nachhaltigkeitsaspekten,
- b)
- Gestalten der Kommunikation während Projektdurchführungen und nach Projektabschlüssen,
- 4.
- Berufsausbildung:
- a)
- Planen und Organisieren der Berufsausbildung, wobei Strukturen, Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche des dualen Systems der Berufsausbildung berücksichtigt werden, sowie Koordinieren und Abstimmen von Aufgaben und Verantwortungsbereichen für die Durchführung der Ausbildung,
- b)
- Erstellen eines betrieblichen Ausbildungsplans und Sicherstellen der Lernortkooperation zwischen Betrieb und Bildungseinrichtung und Umsetzen dazu notwendiger administrativer Maßnahmen,
- c)
- Ableiten von Lern- und Arbeitsaufgaben aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und methodisches Gestalten von Ausbildungssituationen mit dem Ziel, die fachliche, persönliche und soziale Entwicklung von Auszubildenden zu fördern,
- d)
- Schaffen von lernförderlichen Bedingungen und Einholen und Berücksichtigen von Feedback,
- e)
- Unterstützen von Auszubildenden bei der Vorbereitung auf Prüfungen.
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