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§ 61 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch
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§ 61 Budget für Arbeit
(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit.
(2) 1Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. 2Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts. 3Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles.
(3) Ein Lohnkostenzuschuss ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um durch die ersatzweise Einstellung eines Menschen mit Behinderungen den Lohnkostenzuschuss zu erhalten.
(4) Die am Arbeitsplatz wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden.
(5) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen zur Beschäftigung bei privaten oder öffentlichen Arbeitgebern zu ermöglichen, besteht nicht.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts G. v. 6. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 146 m.W.v. 14. Juni 2023
Frühere Fassungen von § 61 SGB IX
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.06.2023 | Artikel 2 Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 61 SGB IX
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB IX selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 111 SGB IX Leistungen zur Beschäftigung (vom 01.01.2022)
... 60 und 62, 3. Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 sowie 4. Leistungen für ein Budget für Ausbildung nach § 61a. ...
§ 123 SGB IX Allgemeine Grundsätze (vom 14.06.2023)
... Sinne dieses Kapitels sind 1. private und öffentliche Arbeitgeber gemäß § 61 oder § 61a sowie 2. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, in denen der ...
Zitat in folgenden Normen
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 35 SGB VII Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vom 01.01.2020)
... bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, als Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget ...
Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933
§ 29 SEG Umfang der Leistungen
... nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie als Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht. (2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen ...
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 195
§ 63 SGB XIV Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vom 01.01.2024)
... nach § 60 des Neunten Buches, 5. ein Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches und 6. ein Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 8 BTHG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie als Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches." 6. In § 39 Absatz 1 wird die Angabe „44" ...
Artikel 12 BTHG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2018
... Buches sowie 3. Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 des Neunten Buches . (3) Leistungen nach Absatz 2 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die ...
Angehörigen-Entlastungsgesetz
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2135
Artikel 2 AEntlG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung". b) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 61a Budget für ... behinderte Menschen festgelegte Personalschlüssel angewendet werden." 4. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt: „§ 61a Budget für ...
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 25 ReRaG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches und beim Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches,". 8. In § 136 Absatz 4 wird ...
Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts
G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
Artikel 2 InklArbFG Weitere Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 61 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ...
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