§ 66 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)

V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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§ 66 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 66 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2014 SchOffzAusbV SeemAmtsV

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

1.
die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 29 Nummer 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist,

2.
die Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist.

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Zitierungen von § 66 See-BV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 See-BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-BV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 See-BV Ersatzausstellungen, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch (vom 31.07.2021)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die durch § 66 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460 ) aufgehoben worden ist, erteilt worden sind, können auf Antrag in Befähigungszeugnisse ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die durch § 66 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460 ) aufgehoben worden ist, erteilt worden sind, können auf Antrag in Befähigungszeugnisse ...


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