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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte (Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Teil 4 Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland *)

§ 69 Prüfungsausschuss



(1) 1Für die Abnahme der Eignungsprüfung hat das Deutsche Patent- und Markenamt aus den Mitgliedern der Prüfungskommission einen Prüfungsausschuss zu bilden. 2Ein Prüfungsausschuss besteht aus

1.
einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem in § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personenkreis entstammen muss,

2.
einem Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts oder einer Richterin oder einem Richter am Bundespatentgericht und

3.
einem Patentanwalt.


(3) 1Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. 2§ 71 Satz 1 bleibt unberührt. 3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.


§ 70 Prüfungsteile und Bewertungsmaßstab



(1) 1Die Klausuren sollen die Lösung von Aufgaben aus der beruflichen Praxis eines Patentanwalts zum Gegenstand haben. 2Die Bearbeitungsdauer beträgt jeweils drei Stunden.

(2) Die mündliche Prüfung findet als Einzel- oder als Gruppenprüfung statt, wobei für jeden Prüfling eine Prüfungsdauer von etwa 45 Minuten vorzusehen ist.

(3) Die Klausuren und die mündliche Prüfung sind dahingehend zu beurteilen, ob der Prüfling über die nach § 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland erforderlichen Kenntnisse verfügt.


§ 71 Bewertung der Klausuren



1Jede Klausur wird von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses einzeln und unabhängig voneinander bewertet. 2Für die Bekanntgabe der Bewertungen gilt § 49 Absatz 5 entsprechend.


§ 72 Beratung, Niederschrift und Bekanntgabe



(1) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Eignungsprüfung hat der Prüfungsausschuss in einer Beratung die Prüfungsentscheidung nach § 7 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland zu treffen.

(2) Der Prüfungsausschuss hat in einer Niederschrift für jeden Prüfling Folgendes festzuhalten:

1.
die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

2.
die Bewertungen der Klausuren nach § 71 Satz 1,

3.
die Gegenstände der mündlichen Prüfung,

4.
die Entscheidung nach Absatz 1,

5.
nach § 75 in Verbindung mit § 53 Absatz 1 und 2 gerügte Mängel, verlängerte Bearbeitungszeiten und gestellte Anträge und

6.
eine Beschränkung nach § 73 Absatz 2.

(3) 1Im Anschluss an die Beratung nach Absatz 1 hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung mündlich bekanntzugeben. 2Damit ist die Eignungsprüfung abgelegt.

(4) Wer die Eignungsprüfung bestanden hat, erhält darüber eine von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgestellte Urkunde.

(5) 1Wer die Eignungsprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen schriftlichen Bescheid der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 2Eine Beschränkung nach § 73 Absatz 2 ist in den Bescheid aufzunehmen.