§ 6a Kinderzuschlag
(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn
- 1.
- sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
- 2.
- sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
- 3.
- 1bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. 2Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. 3Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.
(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn
- 1.
- bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
- 2.
- sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
- 3.
- kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.
(2)
1Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach
§ 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe.
2Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der
Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich.
3Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres.
4Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich um einen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro.
(3)
1Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den
§§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat.
2Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht.
3Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert.
4Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen.
5§ 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist.
6Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag.
7Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.
(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.
(5)
1Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den
§§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach
§ 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist.
2Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder.
3Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
4Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und
Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.
(6) 1Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. 2Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. 3Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. 4Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. 5Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.
(7)
1Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum).
2Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums.
3Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von
§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich.
4Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach
§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.
(8)
1Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.
2Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und
Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen.
3Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und
Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen.
4Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten.
5Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.
Frühere Fassungen von § 6a BKGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 6b BKGG Leistungen für Bildung und Teilhabe (vom 01.08.2019) ... 1. das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a beziehen oder 2. im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das ...
§ 10 BKGG Auskunftspflicht (vom 24.07.2014) ... gilt entsprechend. (2) Soweit es zur Durchführung der §§ 2 und 6a erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten Personen ...
§ 20 BKGG Anwendungsvorschrift (vom 06.12.2024) ... des Aufenthaltsgesetzes gleichgestellt. (2) (aufgehoben) (3) Abweichend von § 6a Absatz 2 beträgt für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2020 der monatliche ... für jedes zu berücksichtigende Kind 185 Euro. (3a) Abweichend von § 6a Absatz 2 beträgt der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags im Kalenderjahr 2023 für ... Monats des Bewilligungszeitraums bekannt gegeben, endet dieser Bewilligungszeitraum abweichend von § 6a Absatz 7 Satz 1 am Ende des fünften Monats nach dem Monat der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. ... nach dem Monat der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. (5) Abweichend von § 6a Absatz 7 Satz 1 wird in Fällen, in denen der höchstmögliche Gesamtkinderzuschlag bezogen wird und ... des § 20 Absatz 4 mehr als sechs Monate umfasst. (6) Abweichend von § 6a Absatz 8 Satz 1 ist für Anträge, die in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 eingehen, ... oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. (6a) Abweichend von § 6a Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. März ... Überprüfung gestellt werden. Bei der Überprüfung ist abweichend von § 6a Absatz 8 Satz 1 als monatlich zu berücksichtigendes Einkommen der Eltern nur das Einkommen aus dem Monat vor ... und rechtlichen Verhältnisse zugrunde zu legen. Die Voraussetzung nach § 6a Absatz 1 Nummer 3 , dass bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit besteht, ist nicht anzuwenden. ...
Zitat in folgenden NormenAbgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
§ 53 AO Mildtätige Zwecke (vom 01.01.2025) ... bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des ...
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
neugefasst durch B. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 33; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 10 BEEG Verhältnis zu anderen Sozialleistungen (vom 01.01.2023) ... bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben ...
Kinderzuschlag-Datenabrufverordnung (KiZDAV)
V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 376
§ 1 KiZDAV Anwendungsbereich ... Stellen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, die für den Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes zuständig sind (KiZ-Stellen). Daten nach Satz 1 sind Daten, 1. die bei ...
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 12 SGG (vom 01.01.2025) ... der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten ...
§ 14 SGG (vom 01.01.2025) ... der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis ...
§ 208 SGG (vom 25.10.2013) ... für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung zuständigen Kammern ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
§ 90 SGB VIII Pauschalierte Kostenbeteiligung (vom 10.06.2021) ... beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
§ 11 SGB II Zu berücksichtigendes Einkommen (vom 01.07.2023) ... Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBeitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 7 BUK-NOG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes ... für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung" eingefügt. b) ... für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der ... für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung zuständigen Kammern ...
Ehrenamtsstärkungsgesetz
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 556
Familienleistungsgesetz (FamLeistG)
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2955; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575
Artikel 6 SozSchPG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes ... 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 eingefügt: „(5) Abweichend von § 6a Absatz 7 Satz 1 wird in Fällen, in denen der höchstmögliche Gesamtkinderzuschlag bezogen wird und ... in Anwendung des § 20 Absatz 4 mehr als sechs Monate umfasst. (6) Abweichend von § 6a Absatz 8 Satz 1 ist für Anträge, die in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 eingehen, ... Antrag auf Überprüfung gestellt werden. Bei der Überprüfung ist abweichend von § 6a Absatz 8 Satz 1 als monatlich zu berücksichtigendes Einkommen der Eltern nur das Einkommen aus dem Monat vor ... tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zugrunde zu legen. Die Voraussetzung nach § 6a Absatz 1 Nummer 3 , dass bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit besteht, ist nicht anzuwenden. ...
Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1854
Artikel 1 BKGGÄndG ... Satz 2 angefügt: Abweichend von Satz 1 wird in den Fällen des § 6a Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Kinderzuschlag erst ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt, ... auf Kinderzuschlag gestellt worden ist, bereits erbracht worden sind." 2. § 6a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 10 Abs. 2 wird die Angabe des § 2" durch die Angabe der §§ 2 und 6a " ersetzt. 4. In § 16 Abs. 4 wird das Wort Familienkassen" durch ... 5. Dem § 20 wird folgender Absatz 7 angefügt: (7) § 6a Abs. 1 Nr. 2 in der am 30. September 2008 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen zu diesem ...
Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 444
Artikel 1 SGGuaÄndG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes ... Arbeitsuchende" die Wörter einschließlich der Streitigkeiten aufgrund § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung" eingefügt. 4. In ... Arbeitsuchende" die Wörter einschließlich der Streitigkeiten aufgrund § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung" eingefügt. 6. ...
Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 24.03.2006 BGBl. I S. 558
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1202
Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2915
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 5 EGRBEG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes ... und Teilhabe" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 6a Absatz 1 Nummer 4 Satz 2" durch die Wörter „§ 6a Absatz 1 Nummer 4 Satz ... Wörter „§ 6a Absatz 1 Nummer 4 Satz 2" durch die Wörter „§ 6a Absatz 1 Nummer 4 Satz 3" ersetzt. 3. § 6a wird wie folgt geändert: ... die Wörter „§ 6a Absatz 1 Nummer 4 Satz 3" ersetzt. 3. § 6a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 11 bis 12" ersetzt. d) Absatz 4a wird aufgehoben. 4. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt: „§ 6b Leistungen für Bildung ... das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a beziehen oder 2. im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das ...
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau" und zur Entfristung des Kinderzuschlags
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3022
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2696, 2019 BGBl. I S. 1868
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG)
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2230
Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2020
Artikel 2 KitaFinHÄndG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes ... 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6a Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „für Zeiträume, in denen" durch das Wort „, ... wenn 1. sie für dieses Kind für den Monat August 2021 Kinderzuschlag nach § 6a beziehen, 2. sie und dieses Kind oder nur dieses Kind zu berücksichtigende ...
Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 3d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Starke-Familien-Gesetz (StaFamG)
G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Artikel 1 StaFamG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes ... wird nicht für Zeiten vor der Antragstellung gewährt. Er wird in den Fällen des § 6a Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 erst ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt, gewährt, wenn Leistungen nach ... ist, nachzuholen ist." 2. § 6 Absatz 3 wird aufgehoben. 3. § 6a wird wie folgt gefasst: „§ 6a Kinderzuschlag (1) Personen ... 6 Absatz 3 wird aufgehoben. 3. § 6a wird wie folgt gefasst: „ § 6a Kinderzuschlag (1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete ... a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Abweichend von § 6a Absatz 2 beträgt für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2020 der monatliche ... Monats des Bewilligungszeitraums bekannt gegeben, endet dieser Bewilligungszeitraum abweichend von § 6a Absatz 7 Satz 1 am Ende des fünften Monats nach dem Monat der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes." ...
Artikel 2 StaFamG Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes ... die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt. 2. § 6a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... eingefügt: „(2) Die Regelung der erweiterten Zugangsmöglichkeit nach § 6a Absatz 1a ist bis zum 31. Dezember 2022 anzuwenden." b) Die bisherigen Absätze 2 bis 8 ... über die Auswirkungen der erweiterten Zugangsmöglichkeit zum Kinderzuschlag nach § 6a Absatz 1a" ...
Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)
G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1108
Zweites Familienentlastungsgesetz (2. FamEntlastG)
G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2616; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
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