Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)

Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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II. Die beteiligten Arbeitgeber
§ 6a Auseinandersetzung mit ausscheidenden Arbeitgebern
III. Die Arbeitnehmer
§ 7 Versicherungspflicht
§ 8 Versicherungsberechtigung
§ 9 Ende der ordentlichen Mitgliedschaft

II. Die beteiligten Arbeitgeber

§ 6a Auseinandersetzung mit ausscheidenden Arbeitgebern


§ 6a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Endet die Mitgliedschaft eines Arbeitgebers gemäß § 6, so findet eine Auseinandersetzung statt; die hierfür erforderlichen versicherungstechnischen Berechnungen werden von dem ständigen versicherungsmathematischen Gutachter der Kasse durchgeführt. Die Kosten der versicherungstechnischen Berechnungen trägt der ausscheidende Arbeitgeber.

(2) Wird die Kasse durch den ausscheidenden Arbeitgeber mit Zustimmung der Arbeitnehmer von allen zukünftigen Ansprüchen aus den zu dem Arbeitgeber gehörenden Versicherungsverhältnissen freigestellt, so zahlt die Kasse an den übernehmenden Versicherungs- oder Versorgungsträger

a)
das um 15 v. H. gekürzte Deckungskapital der durch das Ausscheiden fortfallenden laufenden Renten,

b)
90 v. H. der für die mit dem Arbeitgeber ausscheidenden aktiven Arbeitnehmer entrichteten Beiträge.

Wird die nach Satz 1 erforderliche Zustimmung der Arbeitnehmer verweigert, so regelt sich die Abwicklung der Versicherungsverhältnisse nach §§ 35 bis 37.

(3) Werden die im Zeitpunkt des Ausscheidens zu dem Arbeitgeber gehörenden Versicherungsverhältnisse weiter durch die Kasse abgewickelt, so hat der Arbeitgeber an die Kasse zu zahlen

a)
den Gegenwartswert aller ihr in den einzelnen Versicherungsverhältnissen satzungsgemäß auferlegten Erstattungspflichten,

b)
den Gegenwartswert der zukünftigen Verwaltungskosten, die für die Abwicklung des aus der Verwaltung hervorgegangenen Versicherungsbestandes noch entstehen werden.

(4) Steht im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Arbeitgebers auf Grund eines gemäß § 57 erstatteten Gutachtens fest, dass die Anwartschaften und Leistungen nicht voll gedeckt sind, so werden die in Absatz 2 erwähnten Beträge im Verhältnis des Fehlbetrages gekürzt; im Falle des Absatzes 3 hat der Arbeitgeber zusätzlich den Barwert des ungedeckten Teils der Anwartschaften und Renten des aus ihr hervorgegangenen Versicherungsbestandes an die Kasse zu zahlen.

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III. Die Arbeitnehmer

§ 7 Versicherungspflicht


§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Kasse sind alle Arbeitnehmer zuzuführen, die nicht unter Absatz 2 fallen, sobald die Probezeit abgelaufen ist. Arbeitnehmer, die geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV beschäftigt werden, sowie befristet beschäftigte Arbeitnehmer können der Kasse nach Ablauf der Probezeit zugeführt werden.

(2) Der Kasse können nicht zugeführt werden

a)
Arbeitnehmer, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b)
Arbeitnehmer, die von Beginn der Versicherungspflicht an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit (§ 12 Abs. 1 für Abteilung A) nicht erfüllen können; frühere Versicherungsverhältnisse, die auf die Wartezeit angerechnet werden, sind zu berücksichtigen,

c)
Arbeitnehmer, die auf Grund eines Tarifvertrages oder sonstiger Bestimmungen von der Zusatzversicherung ausgeschlossen sind.

(3) Hat sich ein Arbeitnehmer geweigert, den Antrag auf Zuführung zu stellen, kann er zu einem späteren Zeitpunkt nur mit Zustimmung des Kuratoriums aufgenommen werden. Die Kasse kann die Aufnahme von der Verpflichtung zur Nachversicherung bestimmter Zeiten oder zur Zahlung einer einmaligen oder laufenden Abgeltung für die verspätete Zuführung abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, um versicherungsmathematisch errechnete Nachteile von der Kasse abzuwenden. Die Höhe der Beiträge für die Nachversicherung bzw. der Abgeltungsbeträge wird durch den Technischen Geschäftsplan der Kasse festgelegt, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

(4) Arbeitnehmer, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres eingestellt werden, können auf Antrag des Arbeitnehmers von der Zuführungspflicht befreit werden.

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§ 8 Versicherungsberechtigung


§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert

Der Kasse können außerdem zugeführt werden

a)
die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer der Arbeitgeber,

b)
die Arbeitnehmer der Kasse,

c)
die Arbeitnehmer der für die beteiligten Arbeitgeber tätigen Verbände.

Soweit Arbeitnehmer der Kasse oder von Verbänden versichert werden, haben die Kasse oder der Verband für diese Versicherungsverhältnisse die Rechte und Pflichten eines beteiligten Arbeitgebers.

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§ 9 Ende der ordentlichen Mitgliedschaft


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Tritt ein Arbeitnehmer aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers in den Dienst eines anderen beteiligten Arbeitgebers über, so bleibt seine ordentliche Mitgliedschaft bestehen. Im Übrigen aber endet die ordentliche Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers (außer im Falle der Pensionierung) sowie mit dem Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Kasse. Die Arbeitnehmer, die ihr Versicherungsverhältnis gemäß § 35 oder § 36 bzw. § 30c oder § 30e Abs. 2 fortsetzen sowie die Rentenempfänger, deren Arbeitgeber aus der Kasse ausgeschieden ist, sind außerordentliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung.

(2) Eine ordentliche Mitgliedschaft erlischt nicht, wenn die Voraussetzungen der Versicherungspflicht fortfallen, sofern der Arbeitnehmer im Dienst eines beteiligten Arbeitgebers bleibt. Dagegen erlischt die ordentliche Mitgliedschaft, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit teilweise oder voll erwerbsgemindert (§§ 43, 240 SGB VI) wird und kein Rentenanspruch gegen die Kasse besteht.

(3) Ein Arbeitnehmer, der der Kasse zugeführt worden ist, ohne dass eine Zuführungspflicht bestanden hat, kann die Mitgliedschaft jederzeit zum Ende des Monats kündigen, in dem die Kündigung bei der Kasse eingeht.

(4) Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt außerdem nicht, wenn der Arbeitnehmer auf Grund eines für den beteiligten Arbeitgeber geltenden Tarifvertrages im Sinne des Vorruhestandsgesetzes aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, solange dem Arbeitnehmer ununterbrochen ein Anspruch auf Vorruhestandsleistungen zusteht; ein Ruhen des Anspruchs bis zu 150 Tagen ist unschädlich.



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