Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KStMoG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2050 (Nr. 37); Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 7 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 10 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 7 Änderung des Bewertungsgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 BewG § 97

In § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 oder § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, des § 15 Absatz 3, des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und, wenn sie ihrer Tätigkeit nach einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechen, Gesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes" ersetzt.

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Artikel 8 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 ErbStG § 13a, § 13b

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 24 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 13a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 und 2 sowie Nummer 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 oder § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 13b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 oder § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Nummer 5 Satz 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dies gilt auch, wenn sie ihrer Tätigkeit nach einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechen, für Gesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes." ersetzt.

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Artikel 9 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 GrEStG § 5, § 6

Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für eine Gesamthand, die nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optiert hat, es sei denn, die Ausübung und Wirksamkeit der Option liegt länger als die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist zurück und die jeweilige Beteiligung am Vermögen der Gesamthand besteht länger als die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt die Ausübung der Option nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand, wenn die Option innerhalb der jeweils für Satz 1 geltenden Frist ausgeübt und wirksam wird."

2.
Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 1 ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn die erwerbende Gesamthand nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optiert hat und von einer Gesamthand übergeht, die nicht nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optiert hat; es sei denn die Ausübung und Wirksamkeit der Option liegt länger als die in Satz 2 genannte Frist zurück und die jeweilige Beteiligung am Vermögen der Gesamthand besteht länger als die in Satz 2 genannte Frist."

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Artikel 10 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 FVG § 5

Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert worden ist, wird folgende Nummer 2a eingefügt:

 
„2a.
die Entgegennahme der Anträge nach § 1a Absatz 1 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes und Berücksichtigung des Status der optierenden Gesellschaft in den Verfahren zur Entlastung von deutschen Abzugsteuern (Erstattungen und Freistellungen) auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;".



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