Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG)

Artikel 2 G. v. 05.11.2001 BGBl. I S. 2950, 2953; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 404-30 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 7 Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption
§ 8 Bericht
§ 9 Übergangsvorschrift

§ 7 Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens gilt die ausländische Adoptionsentscheidung vorläufig als anerkannt, wenn eine gültige Bescheinigung nach § 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgelegt wird und die Anerkennung nicht nach § 109 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. 2Die Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 3 Adoptionshilfe-Gesetz G. v. 12. Februar 2021 BGBl. I S. 226 m.W.v. 1. April 2021

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§ 8 Bericht


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. September 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 1, 2 und 4 bis 7 sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor.


Text in der Fassung des Artikels 3 Adoptionshilfe-Gesetz G. v. 12. Februar 2021 BGBl. I S. 226 m.W.v. 1. April 2021

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§ 9 Übergangsvorschrift


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, die vor dem 1. April 2021 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes und § 108 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Adoptionshilfe-Gesetz G. v. 12. Februar 2021 BGBl. I S. 226 m.W.v. 1. April 2021



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