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Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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Zweiter Teil Steuerberaterordnung

Vierter Abschnitt Organisation des Berufs

§ 76a Eintragung in das Berufsregister



(1) In das Berufsregister sind einzutragen:

1.
für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die in dem Bezirk der zuständigen Steuerberaterkammer (Registerbezirk) bestellt werden oder ihre berufliche Niederlassung in diesen verlegen:

a)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigen,

b)
das Datum der Bestellung und der Name der Behörde oder der Steuerberaterkammer, die die Bestellung vorgenommen hat,

c)
die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle" und der Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung,

d)
die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-Mail-Adresse, und die geschäftliche Internetadresse,

e)
berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55h,

f)
die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,

g)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern ein solcher bestellt oder benannt worden ist,

h)
das Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder des § 134,

i)
die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sowie

j)
alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a und c bis i;

2.
für Berufsausübungsgesellschaften, die in dem Registerbezirk anerkannt werden oder die nach der Anerkennung ihren Sitz in diesen verlegen:

a)
der Name oder die Firma und die Rechtsform,

b)
das Datum der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft und der Name der Behörde oder der Steuerberaterkammer, die die Anerkennung vorgenommen hat,

c)
die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle",

d)
die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-Mail-Adresse, und die geschäftliche Internetadresse,

e)
berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55h,

f)
folgende Angaben zu den Gesellschaftern:

aa)
bei natürlichen Personen: der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübte Beruf,

bb)
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Name oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,

g)
bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf,

h)
bei rechtsfähigen Personengesellschaften: der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf der vertretungsberechtigten Gesellschafter,

i)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf der angestellten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die zur Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft berechtigt sind, sofern die Eintragung in das Berufsregister von der Berufsausübungsgesellschaft beantragt wird,

j)
die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,

k)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern ein solcher bestellt oder benannt worden ist,

l)
das Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 4 oder des § 134,

m)
die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs der Berufsausübungsgesellschaft sowie

n)
alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a und c bis m;

3.
für weitere Beratungsstellen von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden:

a)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten,

b)
die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle",

c)
die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,

d)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,

e)
die Bezeichnung eines für die weitere Beratungsstelle eingerichteten weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sowie

f)
alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis e;

4.
für weitere Beratungsstellen von anerkannten Berufsausübungsgesellschaften, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden:

a)
der Name oder die Firma und die Rechtsform,

b)
die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle",

c)
die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,

d)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,

e)
die Bezeichnung eines für die weitere Beratungsstelle eingerichteten weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sowie

f)
alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis e.

(2) 1Für Berufsausübungsgesellschaften, die nicht anerkannt werden sollen, gilt Absatz 1 Nummer 2 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Datums der Anerkennung der Tag der Registrierung im Berufsregister einzutragen ist. 2Abweichend von Satz 1 ist bei Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft der Tag der Eintragung im Partnerschaftsregister einzutragen. 3Die zuständige Steuerberaterkammer kann für die Prüfung der in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen.

(3) 1Die zuständige Steuerberaterkammer nimmt Neueintragungen in das Berufsregister nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 sind die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner zu identifizieren. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit Absatz 1 Nummer 2 für Berufsausübungsgesellschaften, die nicht anerkannt werden sollen, nach Absatz 2 Satz 1 entsprechend gilt.

(4) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, gilt Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Steuerberaterkammer des Registerbezirks zuständig ist, in dem die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.




§ 76b Löschung aus dem Berufsregister



(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen

1.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn

a)
die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder

b)
die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;

2.
anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn

a)
die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder

b)
der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;

3.
nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn

a)
sie aufgelöst sind,

b)
der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder

c)
der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;

4.
weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.

(2) 1Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle" ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. 2Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.




§ 76c Mitteilungspflichten; Einsicht in das Berufsregister



(1) Die in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer von folgenden Personen mitzuteilen:

1.
im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 1 von dem einzutragenden oder eingetragenen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten;

2.
im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 2, von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der einzutragenden oder eingetragenen Berufsausübungsgesellschaft;

3.
im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 3 von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der die weitere Beratungsstelle errichtet hat;

4.
im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 2, von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Berufsausübungsgesellschaft, die die weitere Beratungsstelle errichtet hat.

(2) Die im Berufsregister zu löschenden Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer von folgenden Personen mitzuteilen:

1.
in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der seine berufliche Niederlassung verlegt;

2.
in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Berufsausübungsgesellschaft;

3.
in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 4 von den in Absatz 1 Nummer 3 oder 4 genannten Personen;

4.
in den Fällen des § 76b Absatz 2 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Berufsausübungsgesellschaft.

(3) 1Alle Eintragungen und Löschungen im Berufsregister sind den Beteiligten mitzuteilen. 2Die Löschung von Berufsausübungsgesellschaften ist ferner dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.

(4) Die Einsicht in das Berufsregister soll gewährt werden, soweit die die Einsicht begehrende Person hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.




§ 76d Weitere Eintragungen in das Berufsregister



(1) In das Berufsregister sind ferner einzutragen:

1.
Vereine, die nach § 44 Absatz 4 befugt sind, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zum Namen zu führen, wenn sie ihren Sitz im Registerbezirk haben,

2.
Buchstellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Personenvereinigungen, für die nach § 44 Absatz 5 die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle" geführt werden darf, wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen sind.

(2) Die Eintragung nach Absatz 1 ist zu löschen, wenn

1.
der Verein im Sinne des § 44 Absatz 4 oder die Buchstelle der Personenvereinigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Absatz 5 aufgelöst ist,

2.
die in § 44 Absatz 4 oder 5 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind oder

3.
der Sitz des Vereins im Sinne des § 44 Absatz 4 oder der Sitz der Buchstelle der Personenvereinigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Absatz 5 aus dem Registerbezirk verlegt wird.

(3) 1Die Eintragung oder Löschung ist von den jeweiligen Vertretungsberechtigten des Vereins, der Personenvereinigung oder der Körperschaft zu beantragen. 2Die Löschung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.




§ 76e Anzeigepflichten



(1) 1Im Januar eines jeden Kalenderjahres haben die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 55a Absatz 1 Satz 3 eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter bei der zuständigen Steuerberaterkammer einzureichen. 2Aus dieser Liste müssen Name, Vornamen, Beruf, Wohnort und berufliche Niederlassung der Gesellschafter sowie deren Aktien, Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse ersichtlich sein. 3Sind seit Einreichung der letzten Liste keine Veränderungen hinsichtlich der Person oder des Berufs der Gesellschafter und des Umfangs der Beteiligung eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung.

(2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 154 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.