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Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)

V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1682; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-4 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Teil 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

Kapitel 3 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte

Abschnitt 2 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten

Unterabschnitt 6 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen

§ 78a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen



(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 72, einem Wahlgang nach § 75 und in einem Wahlgang nach § 78 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.




§ 78b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung



(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 72, einem Wahlgang nach § 75 und in einem Wahlgang nach § 78 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.




§ 78c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung



(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 74 der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen nach den §§ 77 und 78 Absatz 3 Satz 3 ermittelt, stellt der Betriebswahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.

(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 72, einem Wahlgang nach § 75 und in einem Wahlgang nach § 78 so viele Bewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(3) 1Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 72 und in einem Wahlgang nach § 75 nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist. 2In einem Wahlgang nach § 78 ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meisten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer gewählt.

(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.