Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025

Wehrdisziplinarordnung (WDO)


Teil 3 Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen

Kapitel 3 Das gerichtliche Disziplinarverfahren

Abschnitt 2 Wehrdienstgerichte

§ 79 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes



(1) Eine Richterin oder ein Richter oder eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,

1.
in Fällen, in denen eine Richterin oder ein Richter im Strafverfahren von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, oder

2.
wenn sie oder er

a)
selbst an der Tat beteiligt ist,

b)
in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen die Soldatin oder den Soldaten beteiligt war oder

c)
in einem früheren, dieselbe Sache betreffenden Beschwerdeverfahren, Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer einfachen Disziplinarmaßnahme oder in einem dieselbe Sache betreffenden Verfahren nach § 40 Absatz 4 mitgewirkt hat.

(2) Eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wenn sie oder er

1.
in derselben Sache als Disziplinarvorgesetzte oder Disziplinarvorgesetzter Disziplinarbefugnis ausgeübt hat, bei disziplinaren Ermittlungen oder als Vertrauensperson mitgewirkt hat oder in dem gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen die Soldatin oder den Soldaten tätig gewesen ist,

2.
Disziplinarvorgesetzte oder Disziplinarvorgesetzter der Soldatin oder des Soldaten ist oder

3.
dem Bataillon oder dem entsprechenden Truppenteil oder der Dienststelle der Soldatin oder des Soldaten angehört.


§ 80 Säumige ehrenamtliche Richterinnen und säumige ehrenamtliche Richter



(1) 1Gegen ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder die sich ihren Pflichten auf andere Weise entziehen, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. 2Zugleich können ihnen die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden.

(2) 1Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft die oder der Vorsitzende. 2Gegen die Festsetzung und die Kostenauferlegung kann die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. 3Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu stellen. 4Das Truppendienstgericht entscheidet endgültig.


§ 81 Ruhen und Erlöschen des Amtes von ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern



(1) 1Eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter, gegen die oder den ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet ist oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt worden ist oder der oder dem die Ausübung des Dienstes nach § 22 des Soldatengesetzes verboten ist, ist während dieser Verfahren oder der Dauer des Verbots zur Ausübung ihres oder seines Amtes nicht heranzuziehen. 2Eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter, die oder der einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer gestellt hat, kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anerkennungsverfahrens und im Fall der Anerkennung bis zur Entlassung ihr oder sein Amt nicht ausüben.

(2) Das Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters erlischt, wenn

1.
sie oder er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

2.
sie oder er im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme verurteilt wird oder wenn gegen sie oder ihn unanfechtbar Disziplinararrest oder strenger Disziplinararrest verhängt wird,

3.
sie oder er nicht mehr einem Truppenteil oder einer Dienststelle angehört, für die das Truppendienstgericht zuständig ist,

4.
sie oder er den Dienstgrad einer anderen Dienstgradgruppe erhält oder

5.
für sie oder ihn das Wehrdienstverhältnis oder die Wehrpflicht endet.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 erlischt bei einer Versetzung der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters aus dem Zuständigkeitsbereich des Truppendienstgerichts heraus ihr oder sein Amt erst nach Ablauf eines Monats nach Dienstantritt bei dem neuen Truppenteil oder der neuen Dienststelle. 2Bis zu diesem Zeitpunkt kann die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter dem Erlöschen des Amtes widersprechen.