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Tabaksteuergesetz (TabStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 8 Steueraussetzungsverfahren



(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Tabakwaren, die

1.
sich im Steuerlager befinden,

2.
nach §§ 15 bis 17 befördert werden.

(2) Steuerlager sind

1.
Tabakwarenherstellungsbetriebe (§ 9)

2.
Tabakwarenlager (§ 10).


§ 9 Tabakwarenherstellungsbetrieb



(1) Tabakwarenherstellungsbetrieb ist jede Betriebsstätte (§ 12 Satz 1 der Abgabenordnung), die zum Herstellen von Tabakwaren unter Steueraussetzung bestimmt und eingerichtet ist.

(2) Die Herstellung und Lagerung von Tabakwaren unter Steueraussetzung bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis ist von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwertes der voraussichtlich in 2 Monaten entnommenen Tabakwaren abhängig, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamtes erkennbar sind. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht mehr gegeben sind oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird.


§ 10 Tabakwarenlager



Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung in einem Tabakwarenlager gelagert werden. Tabakwarenlager bedürfen der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag nur solchen Personen erteilt, die zum Bezug von Steuerzeichen berechtigt sind (Hersteller und Einführer) oder ausschließlich unversteuerte Tabakwaren abgeben. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß.