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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben
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Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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Kapitel 2 Zollkriminalamt
Abschnitt 2 Befugnisse des Zollkriminalamtes
§ 8 Sammlungen personenbezogener Daten der Zentralstelle
(1) 1Das Zollkriminalamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1, 3, 4 und 6, nicht jedoch im Bereich der Verfolgung von Straftaten,
- 1.
- die Personendaten von Beschuldigten eines Strafverfahrens und Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, für die Behörden der Zollverwaltung zuständig sind oder waren,
- 2.
- soweit zur Identifizierung der in Nummer 1 genannten Personen erforderlich
- a)
- weitere geeignete Merkmale und
- b)
- bei Personen, die im Ausland geboren worden sind oder im Ausland eine Ehe geschlossen haben, die Namen der Eltern und des Ehegatten,
- 3.
- die Bezeichnung der aktenführenden Dienststelle und das Aktenzeichen,
- 4.
- die Tatzeiten und Tatorte und
- 5.
- die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, darf das Zollkriminalamt für die in Absatz 1 genannten Zwecke nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass Strafverfahren gegen den Beschuldigten oder Tatverdächtigen zu führen sind.
(3) 1Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Speicherung, Veränderung und Nutzung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. 2Satz 1 gilt bei einer Einstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend.
(4) 1Personenbezogene Daten solcher Personen, die bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen, sowie von Kontakt- und Begleitpersonen von Beschuldigten, Hinweisgebern und sonstigen Auskunftspersonen dürfen nur gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. 2Gespeichert, verändert und genutzt werden dürfen nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen Tatvorwurf die Speicherung der Daten erfolgt. 3Personenbezogene Daten über Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen nach Satz 1 dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen gespeichert werden, es sei denn, dass durch das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht der mit der Speicherung verfolgte Zweck gefährdet würde.
(5) Personenbezogene Daten anderer Personen darf das Zollkriminalamt speichern, verändern und nutzen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, und die Speicherung, Veränderung oder Nutzung der Daten zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.
(6) Das Zollkriminalamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 8 Nr. 1 personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, speichern, verändern und nutzen, wenn
- 1.
- eine Rechtsvorschrift dies erlaubt,
- 2.
- dies erforderlich ist, weil bei Beschuldigten oder Personen, die einer Straftat verdächtig sind, wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betreffenden Personen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen diese Personen Strafverfahren zu führen sind oder
- 3.
- die Daten nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erhoben wurden.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes G. v. 10. März 2017 BGBl. I S. 417 m.W.v. 1. Oktober 2019
§ 9 Sammlungen personenbezogener Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 9 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist, darf das Zollkriminalamt personenbezogene Daten von Personen, die am innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen, erheben, speichern, verändern und nutzen. Das Zollkriminalamt darf hierzu, soweit erforderlich,
- 1.
- Angaben zur Person des Betroffenen,
- 2.
- die hinweisgebende Stelle und
- 3.
- Art und Inhalt der Information
(2) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 erforderlich ist, darf das Zollkriminalamt für Zwecke der Marktbeobachtung den innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr beobachten und hierfür Namen und Anschriften von Personen- und Kapitalgesellschaften, Einzelkaufleuten sowie Gewerbeunternehmen erheben, speichern, verändern und nutzen. Die Nutzung personenbezogener Daten, die in anderen Sammlungen der Zollverwaltung gespeichert sind, ist hierfür zulässig, soweit
- 1.
- sie zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 3 Abs. 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 erforderlich ist und
- 2.
- es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die für Zwecke der Warenabfertigung in Informationssystemen gespeichert sind.
(3) Das Zollkriminalamt darf die nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten Daten auch zur Erfüllung seiner übrigen Aufgaben als Zentralstelle nutzen.
§ 10 Sammlungen personenbezogener Daten für Zwecke der Ausschreibung
(1) 1Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung des Betroffenen zur zollrechtlichen Überwachung speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene im Rahmen des innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden oder internationalen Waren-, Kapital- oder Dienstleistungsverkehrs Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung von erheblicher Bedeutung begehen wird. 2Rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass Beförderungsmittel zur Begehung solcher Zuwiderhandlungen eingesetzt werden, so darf das Zollkriminalamt auch personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung zur zollrechtlichen Überwachung dieser Beförderungsmittel speichern, verändern und nutzen. 3Hat nicht das Zollkriminalamt die Ausschreibung veranlasst, so trägt die die Ausschreibung veranlassende Stelle der Zollverwaltung die Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. 4Sie hat in ihrem Ersuchen die bezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen.
(2) 1Ist eine Ausschreibung zur Feststellung und Unterrichtung oder zur verdeckten Registrierung nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20, L 234 vom 4.9.2010, S. 17) oder Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 766/2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 48) geändert worden ist, durch eine Stelle der Bundesrepublik Deutschland in das jeweilige Informationssystem eingegeben worden, so hat das Zollkriminalamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, den Betroffenen nach Beendigung der Ausschreibung über die Maßnahme zu benachrichtigen, soweit die Benachrichtigung nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist. 2Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn dadurch die Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschreibung gefährdet würde. 3Die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, unterrichtet das Zollkriminalamt über die Löschung und darüber, ob der Betroffene benachrichtigt werden kann.
(3) Bei Ausschreibungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 13 Absatz 1 entsprechend.
(4) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Zwecke des Nachweises von Personen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen, erforderlich ist.
(5) Das Zollkriminalamt darf die Bezeichnung der Akten führenden Dienststelle und das Aktenzeichen zur Unterhaltung von Einrichtungen für kriminalwissenschaftliche und -technische Untersuchungen nach § 3 Abs. 8 Nr. 2 speichern, verändern und nutzen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung G. v. 3. Dezember 2015 BGBl. I S. 2178 m.W.v. 1. Januar 2016
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