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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin (FeinwerkMAusbV k.a.Abk.)
V. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2481; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1429
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-6-80 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-6-80 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Zwischenprüfung
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Anfertigen und Prüfen einer funktionsfähigen Baugruppe oder eines Bauteils unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken, Füge- und Montagetechniken unter Berücksichtigung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie Anfertigen eines Arbeitsplanes und eines Prüf- und Messprotokolls.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er bei der Planung und Durchführung von Fertigungsabläufen die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messmaßnahmen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
§ 9 Gesellenprüfung
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 21 Stunden eine Fertigungsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren sowie in höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Anfertigen, Prüfen, Montieren und Inbetriebnehmen von Werkzeugen, Vorrichtungen, Formen, Geräten, Systemen, Maschinen oder deren Bauteilen einschließlich Arbeitsplanung, Ändern und Optimieren von Programmen für numerisch gesteuerte Geräte, Maschinen oder Anlagen. Die Durchführung der Fertigungsaufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen, Material disponieren, Bauteile zu Baugruppen montieren, einstellen und in Betrieb nehmen, Fehler und Störungen in Geräten, Maschinen, Anlagen und Steuerungen systematisch feststellen, eingrenzen und beheben kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Fertigungsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung begründen kann. Die Bearbeitung der Fertigungsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.
(3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Funktionsanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik und Funktionsanalyse sind insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von Bauteilen und Baugruppen unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren, Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge, Maschinen und Verfahren zuordnen kann. Weiter soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen durchführen, die für die Herstellung und Montage erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen sowie entsprechende Pläne berücksichtigen, anpassen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.
(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise zur Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung sowie zur systematischen Eingrenzung von Fehlern im technischen System nach vorgegebenen Anforderungen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Probleme aus Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung analysieren, die mechanischen und elektrischen Komponenten, die Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regeln auswählen, Montagepläne anpassen, die Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes planen und durchführen kann. Weiter soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung unter Berücksichtigung technischer Unterlagen und betrieblicher Abläufe planen, Programme erstellen, ändern und anwenden sowie funktionale Zusammenhänge von Geräten, Maschinen, Anlagen und deren Systemen erläutern kann.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(7) Für den Prüfungsteil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsbereich Fertigungstechnik 150 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Funktionsanalyse 150 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(8) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Fertigungstechnik 40 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Funktionsanalyse 40 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(9) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(10) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 10 Übergangsregelung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
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