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Bundeswahlordnung (BWO)
neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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Fünfter Abschnitt Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Nachfolgern
§ 82 Nachwahl
(1) 1Sobald feststeht, dass die Wahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. 2Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und dieser den Bundeswahlleiter.
(2) 1Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreiswahlvorschlags vor der Wahl, so fordert der Kreiswahlleiter die Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden Frist schriftlich einen anderen Bewerber zu benennen. 2Der Ersatzvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 3Das Verfahren nach § 21 des Bundeswahlgesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 des Bundeswahlgesetzes bedarf es nicht.
(3) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen und vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.
(4) 1Findet die Nachwahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. 2Sie werden von Amts wegen ersetzt. 3§ 28 Abs. 3 ist anzuwenden. 4Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften erteilt. 5Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei den nach § 66 Abs. 2 zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.
(5) 1Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. 2Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebietes, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.
(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
(7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung V. v. 3. Dezember 2008 BGBl. I S. 2378 m.W.v. 11. Dezember 2008
§ 83 Wiederholungswahl
(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.
(2) 1Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. 2Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. 3Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.
(4) 1Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. 2Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.
(5) 1Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. 2Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.
(6) 1Wahlvorschläge können geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist. 2Eine Änderung der Wahlvorschläge ist außerdem möglich bei:
- 1.
- Änderungen des Namens einer Partei,
- 2.
- Änderungen der Kurzbezeichnung einer Partei, wenn eine Partei eine solche verwendet,
- 3.
- Änderungen des Namens eines Bewerbers,
- 4.
- Zusatzbezeichnungen, sofern sie im Wahlverfahren verwendet werden sollen,
- 5.
- einem zwischenzeitlich eingetragenen Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und
- 6.
- einem zwischenzeitlich eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes).
(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung V. v. 12. September 2024 BGBl. 2024 I Nr. 283 m.W.v. 18. September 2024
§ 84 Berufung von Nachfolgern
(1) 1Liegen die Voraussetzungen für eine Nachfolge vor, so benachrichtigt der Landeswahlleiter den gemäß § 48 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 des Bundeswahlgesetzes nachfolgenden Bewerber der Partei mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschrift des § 45 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes hin. 2Er fordert ihn auf, ihm innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass er nicht aus der Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden ist. 3Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend.
(2) 1Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahlleiter und dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) des Nachfolgers sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. 2Der Landeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Abgeordneter ausscheidet und kein Bewerber nachfolgt. 3Im Falle des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.
(3) 1Der Bundeswahlleiter macht entsprechend § 79 Absatz 1 öffentlich bekannt, welcher Bewerber in den Deutschen Bundestag eingetreten ist, und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages. 2Der Bundeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Abgeordneter ausscheidet und kein Bewerber nachfolgt.
(4) 1Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwartschaft als Nachfolger, wenn er dem Landeswahlleiter schriftlich seine Ablehnung erklärt. 2Die Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung V. v. 12. September 2024 BGBl. 2024 I Nr. 283 m.W.v. 18. September 2024
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