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§ 83 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 83 Strafvorschriften
§ 83 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 21 Nummer 1, 2, 4 oder 5 Kulturgut ausführt,
- 2.
- entgegen § 21 Nummer 3 Kulturgut ausführt, von dem er weiß, dass es nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 unrechtmäßig eingeführt wurde,
- 3.
- entgegen § 28 Kulturgut einführt, von dem er weiß, dass es unter Verstoß gegen eine dort genannte Rechtsvorschrift verbracht worden ist,
- 4.
- entgegen § 40 Absatz 1 Kulturgut in Verkehr bringt, das abhandengekommen ist oder von dem er weiß, dass es rechtswidrig ausgegraben oder nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 unrechtmäßig eingeführt worden ist, oder
- 5.
- entgegen § 40 Absatz 3 ein Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäft über Kulturgut abschließt, das durch eine in Nummer 1 oder 2 bezeichnete Handlung ausgeführt worden ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) Kulturgut ausführt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, Kulturgut beschädigt, zerstört oder verändert.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4
- 1.
- gewerbsmäßig handelt oder
- 2.
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(6) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit fahrlässig handelt.
(7) Das Gericht kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter das Kulturgut unverzüglich in das Bundesgebiet zurückbringt.
Zitierungen von § 83 KGSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KGSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 85 KGSG Einziehung (vom 01.07.2017)
... eine Straftat nach § 83 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 84 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können ...
§ 87 KGSG Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden
... Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 83 und 84 Ermittlungen nach § 161 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in den Fällen des ... Ermittlungen nach § 161 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in den Fällen des § 83 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 in Verbindung mit den Absätzen 4 und 6 sowie im Fall des § ... Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 in Verbindung mit den Absätzen 4 und 6 sowie im Fall des § 83 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 auch durch die Hauptzollämter oder die ...
§ 88 KGSG Straf- und Bußgeldverfahren
... für Straftaten nach § 83 das Amtsgericht sachlich zuständig ist, liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem ...
Zitat in folgenden Normen
FIDE-Verzeichnis-Verordnung (FIDEVerzV)
V. v. 05.10.2011 BGBl. I S. 2057; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 1 FIDEVerzV (vom 14.05.2024)
... 8. Straftaten gegen Vorschriften über den Warenverkehr zum Schutz des Kulturgutes nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914). (2) In das Aktennachweissystem für Zollzwecke ...
Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
§ 127 StGB Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet (vom 28.06.2024)
... bis 3 des Sprengstoffgesetzes, i) § 13 des Ausgangsstoffgesetzes, j) § 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes , k) den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie l) den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3544
Artikel 1 StGBuaÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... 3 des Sprengstoffgesetzes, i) § 13 des Ausgangsstoffgesetzes, j) § 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes , k) den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie l) den ...
Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
Artikel 6 KGSNeuRG Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung
... Straftaten gegen Vorschriften über den Warenverkehr zum Schutz des Kulturgutes nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. ...
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