(1) Leistungen zur Mobilität umfassen
- 1.
- Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und
- 2.
- Leistungen für ein Kraftfahrzeug.
(2)
1Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungsberechtigte nach §
2, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist.
2Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind.
(3) 1Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen Leistungen
- 1.
- zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
- 2.
- für die erforderliche Zusatzausstattung,
- 3.
- zur Erlangung der Fahrerlaubnis,
- 4.
- zur Instandhaltung und
- 5.
- für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten.
2Die Bemessung der Leistungen orientiert sich an der
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.
(4) Sind die Leistungsberechtigten minderjährig, umfassen die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie Leistungen nach Absatz 3 Nummer 2.
§ 114 SGB IX Leistungen zur Mobilität ... den Leistungen zur Mobilität nach § 113 Absatz 2 Nummer 7 gilt § 83 mit der Maßgabe, dass 1. die Leistungsberechtigten zusätzlich zu den in ... der Maßgabe, dass 1. die Leistungsberechtigten zusätzlich zu den in § 83 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die ... auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind und 2. abweichend von § 83 Absatz 3 Satz 2 die Vorschriften der §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung nicht ...
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454