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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung
Vierter Abschnitt Berufliche Weiterbildung
§ 83 Weiterbildungskosten
(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden
- 1.
- Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,
- 2.
- Fahrkosten,
- 3.
- Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
- 4.
- Kosten für die Betreuung von Kindern.
(2) 1Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. 2Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt G. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2854 m.W.v. 1. April 2012
§ 84 Lehrgangskosten
(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich
- 1.
- der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,
- 2.
- der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie
- 3.
- der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.
(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn
- 1.
- die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,
- 2.
- das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und
- 3.
- eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Bürgergeld-Gesetz G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2328 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 85 Fahrkosten
Für Übernahme und Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1 und 3 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt G. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2854 m.W.v. 1. April 2012
§ 86 Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung
Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann
- 1.
- für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 60 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 420 Euro, und
- 2.
- für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 24 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 168 Euro.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1025 m.W.v. 1. August 2019
§ 87 Kinderbetreuungskosten
Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können pauschal in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind übernommen werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Bürgergeld-Gesetz G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2328 m.W.v. 1. Januar 2023
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