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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 83 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 83
§ 83 wird in 2 Vorschriften zitiert
(weggefallen)
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Zitierungen von § 83 BranntwMonG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BranntwMonG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BranntwMonG Gegenstand des Monopols
... Branntweins aus den Brennereien (§§ 58 ff.) sowie dessen Verwertung (§§ 83 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 65 BRBG 2010 Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
... „Das Bundesmonopolamt 8" d) Die Angabe zu den §§ 83 bis 98 wird wie folgt gefasst: „Branntweinverwertung durch die ...
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