Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)

neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 440
Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
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III. Teil Einzelne Verfahrensarten
Vierzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14
§ 88
Fünfzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a
§ 94

III. Teil Einzelne Verfahrensarten

Vierzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14

§ 88



Die Vorschrift des § 82 gilt entsprechend.

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Fünfzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a

§ 94


§ 94 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Verfassungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.

(2) Ging die Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Behörde des Bundes oder des Landes aus, so ist dem zuständigen Minister Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Bundesverfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung.

(4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist § 77 entsprechend anzuwenden.

(5) 1Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Verfassungsorgane können dem Verfahren beitreten. 2Das Bundesverfassungsgericht kann von mündlicher Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist und die zur Äußerung berechtigten Verfassungsorgane, die dem Verfahren beigetreten sind, auf mündliche Verhandlung verzichten.



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