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Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz - AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Teil 2 Agrarstatistiken

Abschnitt 14 Düngemittelstatistik

§ 88 Erhebungseinheiten



Erhebungseinheiten der Düngemittelstatistik sind die Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr bringen

1.
mineralische Düngemittel,

2.
Torf, Kultursubstrate und Blumenerden.




§ 89 Erhebungsart, Periodizität



Die Düngemittelstatistik wird allgemein durchgeführt, und zwar

1.
bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 1 vierteljährlich,

2.
bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 2 jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2023.




§ 90 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum



(1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik sind der Inlandsabsatz von

1.
mineralischen Düngemitteln nach Pflanzennährstoffen, Arten und Absatzgebieten jeweils nach der Menge,

2.
Torf, Kultursubstraten und Blumenerden nach Produktart, Gesamtvolumen und enthaltener Torfmenge nach Volumen.

(2) 1Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 ist das jeweilige Kalendervierteljahr. 2Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 ist das jeweilige Kalenderjahr.



 
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