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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken
Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)
Abschnitt 3 Risikogewichtete IRBA-Positionswerte
Unterabschnitt 3 Ermittlung des IRBA-Risikogewichts
Titel 2 Ermittlung der bedingten Ausfallwahrscheinlichkeit
§ 88 Prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit
(1) 1Die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit für eine IRBA-Position ist die nach den Bestimmungen in den §§ 129 bis 131
- 1.
- für die Ratingstufe des Ratingsystems, der der Schuldner der IRBA-Position zugeordnet wurde, oder
- 2.
- für den Risikopool des Ratingsystems, dem die IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet wurde,
(2) 1Wird eine IRBA-Position, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall nach § 93 verwenden muss, durch eine für solche IRBA-Positionen berücksichtigungsfähige Gewährleistung abgesichert und wird diese Gewährleistung nicht durch Inanspruchnahme des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts für IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 berücksichtigt, darf bei Einhaltung der Mindestanforderungen für Gewährleistungen nach § 177 und der Mindestanforderungen für Kreditderivate nach § 178 für den durch diese Gewährleistung besicherten Teil der IRBA-Bemessungsgrundlage die Ausfallwahrscheinlichkeit verwendet werden, die der Ratingstufe des Gewährleistungsgebers oder, sofern angemessener, die einer Ratingstufe zwischen der des Kreditnehmers und der des Gewährleistungsgebers zuzuordnen ist. 2Für eine IRBA-Position, für die das Institut nach § 92 Abs. 1 die Verlustquote bei Ausfall selbst schätzen muss, darf es eine Besicherung durch Garantien oder Kreditderivate bei der Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit unter Einhaltung der Vorgaben des § 92 Abs. 2 Satz 2 berücksichtigen.
(3) Ist das Institut in Bezug auf durch angekaufte Forderungen gebildete IRBA-Positionen zu einer die Anforderungen nach den §§ 129 bis 131 erfüllenden Schätzung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit nicht in der Lage und darf das Institut für diese IRBA-Position keine selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall verwenden oder kann es bei Verwendung der selbstgeschätzten Verlustquote bei Ausfall die Zuverlässigkeit der Zerlegung der Schätzung der erwarteten Verlustrate in Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall nicht nachweisen, ist die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit der Quotient aus der entsprechend der Definition in § 127 geschätzten erwarteten Verlustrate und der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall nach § 92 für diese IRBA-Position.
(4) 1Die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit muss einen Mindestwert von 0,03 Prozent haben. 2Der Mindestwert beträgt für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen aus
- 1.
- einer an einer Börse gehandelten Beteiligung,
- a)
- bei der die Investition des Instituts im Rahmen einer langfristigen Kundenbeziehung mit dem Emittenten dieser Beteiligung erfolgt, 0,09 Prozent,
- b)
- sonst, auch im Falle einer bestandsverringernden Beteiligungsposition, 0,4 Prozent,
- 2.
- einer nicht an einer Börse gehandelten Beteiligung, bei der
- a)
- die Erträge aus der Investition auf regelmäßigen, periodisch erfolgenden Zahlungsströmen basieren, die nicht aus Veräußerungsgewinnen abgeleitet sind, 0,09 Prozent,
- b)
- sonst, auch im Falle einer bestandsverringernden Beteiligungsposition, 1,25 Prozent.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 26. Oktober 2011 BGBl. I S. 2103 m.W.v. 31. Dezember 2011
§ 89 Ermittlung der Korrelation mit dem ökonomischen Faktor
(1) 1Die Korrelation mit dem ökonomischen Faktor für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen, unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte Beteiligungen und sonstiges Mengengeschäft ist die nach § 90 in Verbindung mit der Formel 2 der Anlage 2 ermittelte Korrelation. 2Die Korrelation nach Satz 1 darf um den nach § 91 zu ermittelnden Abschlag verringert werden, wenn die IRBA-Position von einem kleinen oder mittleren Unternehmen nach § 91 Abs. 1 geschuldet wird und diese IRBA-Position
- 1.
- der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen zugeordnet ist oder
- 2.
- eine der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete IRBA-Position mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 ist.
(2) Die Korrelation mit dem ökonomischen Faktor für eine IRBA-Position der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft beträgt,
- 1.
- wenn sie grundpfandrechtlich besichert ist, konstant 0,15, und,
- 2.
- wenn sie eine qualifizierte revolvierende IRBA-Position ist, konstant 0,04.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
§ 90 Aufsichtliche Parameter für die Ermittlung der Korrelationen
§ 90 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen, IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft sowie unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte Beteiligungspositionen sind bei der Berechnung nach der Formel 2 der Anlage 2 folgende aufsichtliche Parameter zugrunde zu legen:
- 1.
- Die minimale Korrelation Rmin gleich 0,12,
- 2.
- die maximale Korrelation Rmax gleich 0,24 und
- 3.
- der Anstiegskoeffizient K gleich 50.
(2) Für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft, die zum sonstigen Mengengeschäft zählen und die keine IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen sind, sind bei der Berechnung nach der Formel 2 der Anlage 2 folgende aufsichtliche Parameter zugrunde zu legen:
- 1.
- Die minimale Korrelation Rmin gleich 0,03,
- 2.
- die maximale Korrelation Rmax gleich 0,16 und
- 3.
- der Anstiegskoeffizient K gleich 35.
§ 91 Korrelationsabschlag für kleine oder mittlere Unternehmen
§ 91 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Für Unternehmen, bei denen der Größenindikator nach Absatz 2 den Betrag von 50 Millionen Euro nicht überschreitet, berechnet sich der bei der Ermittlung der Korrelation vorzunehmende Abschlag für IRBA-Positionen, die der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen zugeordnet sind oder die der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen sind, nach der Formel 3 der Anlage 2.
(2) Der Größenindikator ist der Jahresumsatz des Unternehmens, wenn dieser ein aussagekräftiger Indikator für die Unternehmensgröße ist. Ist der Jahresumsatz kein aussagekräftiger Indikator für die Unternehmensgröße, darf die Bilanzsumme herangezogen werden, solange die Bundesanstalt diesem Verfahren nicht widerspricht. Im Falle eines zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmens ist als Größenindikator der konsolidierte Jahresumsatz bzw. die konsolidierte Bilanzsumme der Unternehmensgruppe maßgeblich.
(3) Im Falle einer IRBA-Position, die durch angekaufte Forderungen gebildet wird, kann der Größenindikator auch als nach IRBA-Risikopositionen gewichteter Durchschnitt der Größenindikatoren für sämtliche Unternehmen, die Schuldner der angekauften Forderungen des Pools sind, ermittelt werden.
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