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§ 8a - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung



(1) 1Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. 2Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,

1.
sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie

2.
Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen.

3Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) 1Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. 2Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(3) 1Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. 2Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

(4) 1In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

1.
deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,

2.
bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie

3.
die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

2In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. 3Daneben ist in die Vereinbarungen insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

(5) 1In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. 2Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. 3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) 1Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. 2Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.





 

Frühere Fassungen von § 8a SGB VIII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 1 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 2 Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2975
aktuellvor 01.01.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8a SGB VIII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VIII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (vom 10.06.2021)
... mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den ...
§ 62 SGB VIII Datenerhebung (vom 10.06.2021)
... 52 oder d) die Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a oder die Gefährdungsabwendung nach § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im ...
§ 65 SGB VIII Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe (vom 10.06.2021)
... Daten anvertraut hat, oder 2. dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2 , wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese ... 4. an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Abs. 2a bleibt unberührt, oder 5. unter den ...
§ 79a SGB VIII Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe (vom 10.06.2021)
... anderer Aufgaben, 3. den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a , 4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen weiterzuentwickeln, ...
§ 98 SGB VIII Zweck und Umfang der Erhebung (vom 01.07.2022)
... der öffentlichen Jugendhilfe sowie 13. Gefährdungseinschätzungen nach § 8a als Bundesstatistik durchzuführen. (2) Zur Verfolgung der ...
§ 99 SGB VIII Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2023)
... die Beendigung der Hilfe, j) vorangegangene Gefährdungseinschätzung nach § 8a Absatz 1 , k) Einleitung der Hilfe im Anschluss an eine vorläufige Maßnahme zum ... Durchführung aufgrund einer vorangegangenen Gefährdungseinschätzung nach § 8a Absatz 1 , Maßnahmeanlass, im Kalenderjahr bereits wiederholt stattfindende Inobhutnahme, Widerspruch ... (6) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Gefährdungseinschätzung nach Absatz 1 ... ihres Wohls das familiengerichtliche Verfahren auf Grund einer Anrufung durch das Jugendamt nach § 8a Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder auf andere Weise eingeleitet worden ist und  ... Fälle nach Geschlecht und Altersgruppen zu melden, in denen das Jugendamt insbesondere nach § 8a Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 das Familiengericht anruft, weil es dessen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975
Artikel 2 BKiSchG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 8a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 8b Fachliche Beratung und ... vereitelt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt." 4. § 8a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den ... Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird." 5. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt: „§ 8b Fachliche Beratung und ... anderer Aufgaben, 3. den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a , 4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen weiterzuentwickeln, ... Nummer 13 eingefügt: „13. Gefährdungseinschätzungen nach § 8a ". 26. § 99 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 ... j eingefügt: „j) vorangegangene Gefährdungseinschätzung nach § 8a Absatz 1 sowie". b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Zeitpunkt des ... „Durchführung auf Grund einer vorangegangenen Gefährdungseinschätzung nach § 8a Absatz 1 ," eingefügt. c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) ... Erhebungsmerkmale bei der Erhebung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Gefährdungseinschätzung nach Absatz 1 ... ihres Wohls das familiengerichtliche Verfahren auf Grund einer Anrufung durch das Jugendamt nach § 8a Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder auf andere Weise eingeleitet worden ist und  ...

Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
G. v. 16.04.2013 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 594 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Artikel 5 NEheSorgeRG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... 2" ersetzt. 7. In § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 8a Absatz 3" durch die Angabe „§ 8a Absatz 2" ersetzt. 8. § 87c ... 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 8a Absatz 3" durch die Angabe „§ 8a Absatz 2" ersetzt. 8. § 87c wird wie folgt geändert: a) Die ...

Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
G. v. 28.10.2015 BGBl. I S. 1802
Artikel 1 MindAsylbUVG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... Name" eingefügt. bb) In Buchstabe j wird nach der Angabe „§ 8a Absatz 1" ein Komma eingefügt und wird das Wort „sowie" gestrichen.  ...

Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
Artikel 1 KICK Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung". b) Die Angabe zu § 18 wird wie ... 1 Satz 2 bleibt unberührt." 4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung  ... 4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige ... „d) die Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a oder". cc) In der Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „oder" ... a) In der Nummer 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 3" durch die Angabe „§ 8a Abs. 3" ersetzt. b) Nach der Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 ... die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Abs. 2a bleibt unberührt, oder". c) Die ...

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Artikel 1 KJSG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form." 8. § 8a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... Durchführung aufgrund einer vorangegangenen Gefährdungseinschätzung nach § 8a Absatz 1 , Maßnahmeanlass, im Kalenderjahr bereits wiederholt stattfindende Inobhutnahme, Widerspruch ... Fälle nach Geschlecht und Altersgruppen zu melden, in denen das Jugendamt insbesondere nach § 8a Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 das Familiengericht anruft, weil es dessen ...

Kinderförderungsgesetz (KiföG)
G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 KiföG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... a) In Absatz 6 Nr. 1 wird Buchstabe a wie folgt gefasst: „a) nach § 8a Abs. 3 das Gericht angerufen worden ist,". b) In Absatz 7 Nr. 1 Buchstabe b ...