(1) Die Einzelheiten der Versorgung der Heilfürsorgeberechtigten mit Arznei- und Verbandmitteln regelt der Arzneiversorgungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Deutschen Apothekerverband e. V. vom 1. Oktober 2011 in der jeweils jüngsten im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.
(2) Die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln im geschlossenen Einsatz bleibt unberührt.
Die Kosten für Heilmittel werden entsprechend den von den Ersatzkassen nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen mit den Leistungserbringern übernommen, sofern eine ärztliche Verordnung nach der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in ihrer jeweils jüngsten auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-ba.de) veröffentlichten Fassung vorliegt und zugelassene Leistungserbringer nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen werden.
(1)
1Zur Versorgung mit Hilfsmitteln entsprechend den §§
33 und
36 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums mit den Leistungserbringern Miet-, Leasing- oder ähnliche Verträge schließen.
2Die Versorgung mit Hilfsmitteln durch Apotheken regelt der in §
9 Absatz 1 genannte Vertrag.
(2)
1Die Kostenübernahme erfolgt entsprechend den von den Ersatzkassen nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen mit den Leistungserbringern.
2Bei der Beschaffung von Hilfsmitteln gelten die für die Kostenübernahme bestehenden Festbetragsregelungen nach §
36 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
3Bestehende Lieferverträge sind in Anspruch zu nehmen.
(3) 1Fällt der Anspruch auf Heilfürsorge weg, gehen die weiterhin benötigten Hilfsmittel in das Eigentum der oder des ehemaligen Heilfürsorgeberechtigten über. 2Hilfsmittel aus Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 sind dem Leistungserbringer zurückzugeben, wenn der Anspruch auf Heilfürsorge wegfällt.