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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Fotografen-Handwerk (Fotografenmeisterverordnung - FotografMstrV)
V. v. 30.09.2019 BGBl. I S. 1404 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 7110-3-199 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.03.2020; FNA: 7110-3-199 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Fotografen-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Fotografen-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Fotografen-Betrieb Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. 2Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, gestalterische, rechtliche Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Fotografen-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Kundenwünsche und die auftragsbezogenen Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren und bewerten und daraus Anforderungen ableiten; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen auftragsbezogenen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren für eine zielorientierte Gesprächsführung und des Verwendungszwecks der zu erstellenden Aufnahmen,
- b)
- Auftragsanfragen und Ausschreibungen analysieren und bewerten,
- c)
- Vorgehensweise zur Feststellung der Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Aufnahmeorte, Modelle und Beleuchtungsverhältnisse, erläutern und bewerten sowie
- d)
- Ergebnisse dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten, insbesondere in Bezug auf Anforderungen an Ausrüstung, an Modelle und an die Terminierung der Aufnahmen,
- 2.
- Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Ausrüstung, Beleuchtung, dinglichen und menschlichen Modellen und Personal erläutern und begründen,
- b)
- Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten,
- c)
- Konzeptionen, Scribbles, Layouts, Storyboards, unter Berücksichtigung von Anforderungen und Wirkungsweisen von Gestaltungselementen, erstellen und bewerten,
- d)
- Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften sowie Angebote bewerten und
- e)
- Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kostengesichtspunkte, gestalterische, technische, rechtliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte erläutern und abwägen; Lösungsmöglichkeit auswählen sowie Auswahl begründen und
- 3.
- Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Personal-, Material- und Geräteaufwand auf der Grundlage der Planungen kalkulieren,
- b)
- auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kalkulieren,
- c)
- Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen, Datenschutz, Persönlichkeits-, Nutzungs- und Verwertungsrechten formulieren und beurteilen,
- d)
- Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote erstellen und
- e)
- Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kunden erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren.
§ 10 Handlungsfeld „Leistungen eines Fotografen-Betriebs erstellen, kontrollieren und übergeben"
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Fotografen-Betriebs erstellen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Fotografen-Betriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erstellen, zu kontrollieren und zu übergeben. 2Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, gestalterische und rechtliche Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Fotografen-Betriebs erstellen, kontrollieren und übergeben" besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
- die Erstellung der Leistungen vorbereiten; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen, dabei unter Berücksichtigung einzusetzender Aufnahme- und Weiterverarbeitungsverfahren den Einsatz von Personal, Material, Ausrüstung und Modellen planen,
- b)
- Kriterien für die Auswahl der Aufnahmeorte für das Erstellen der Bilder formulieren,
- c)
- mögliche Störungen bei der Leistungserstellung vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen entwickeln,
- d)
- Handhabungshinweise und Produktinformationen für die Ausrüstung leistungsbezogen auswerten und erläutern,
- e)
- Scribbles, Layouts und Storyboards erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- f)
- Produktionsabläufe planen,
- g)
- auftragsbezogene Rechtsvorschriften beachten, insbesondere Erfordernisse für die Einholung von Genehmigungen begründen und
- h)
- die Vorgehensweise zur Erstellung der Leistungen mit den an den Aufnahmen Beteiligten abstimmen,
- 2.
- die Leistungen erstellen; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden und beurteilen,
- b)
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern und Folgen ableiten,
- c)
- Fehler und Mängel in der Erstellung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten,
- d)
- Vorgehensweise zur Erstellung von Leistungen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte, der Bedingungen des Aufnahmeortes, der Beleuchtung, der beteiligten Personen und der Konzeption erläutern, anpassen und begründen,
- e)
- mögliche Auswahl und Einstellung von Kamerasystemen und Objektiven im Hinblick auf örtliche Bedingungen und auf den Verwendungszweck erläutern und begründen,
- f)
- Möglichkeiten der Beleuchtung unter Berücksichtigung örtlicher Bedingungen und beabsichtigter Bildwirkung erläutern und begründen,
- g)
- Vorgehensweise zur Bearbeitung und Gestaltung von Aufnahmen im Hinblick auf beabsichtigte Bildwirkung begründen und
- h)
- rechnergestützt erzeugte Aufnahmen beurteilen und Vorschläge zur Bearbeitung und Gestaltung formulieren sowie
- 3.
- die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Kriterien zur Feststellung der Qualität der erstellten Leistungen erläutern,
- b)
- Leistungen dokumentieren,
- c)
- Vorgehensweise zur Präsentation und zur Übergabe der Leistungen erläutern und Kunden über Verwendungsmöglichkeiten auch in rechtlicher Hinsicht informieren,
- d)
- Leistungen abrechnen,
- e)
- auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Folgen ableiten,
- f)
- Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen und
- g)
- Serviceleistungen erläutern und bewerten.
§ 11 Handlungsfeld „Einen Fotografen-Betrieb führen und organisieren"
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsfeld „Einen Fotografen-Betrieb führen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Fotografen-Betrieb unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. 2Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) Das Handlungsfeld „Einen Fotografen-Betrieb führen und organisieren" besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
- betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
- c)
- betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,
- d)
- Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten,
- e)
- Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Kostenstrukturen berechnen und
- f)
- Preislisten für standardisierte Leistungen kalkulieren,
- 2.
- Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,
- b)
- Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege entwickeln,
- c)
- Informationen über Produkte und über das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen und
- d)
- informations- und kommunikationsgestützte Vertriebswege ermitteln und bewerten,
- 3.
- betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,
- b)
- Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,
- c)
- Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen, sowie
- d)
- Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten,
- 4.
- Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen des Fotografen-Handwerks planen und anleiten, Personalentwicklung planen; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Einsatz von Personal disponieren,
- b)
- Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
- c)
- Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
- d)
- Qualifikationsbedarfe ermitteln und
- e)
- Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Fotografen-Handwerk, planen und
- 5.
- Betriebsausstattung sowie Abläufe planen; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,
- b)
- betriebsbezogene Ausstattung, Hard- und Software sowie die Ausrüstung insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften zur Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, technologischer, gestalterischer und gesellschaftlicher Entwicklungen, der Ressourceneffizienz sowie des Umweltschutzes entwickeln, planen und begründen,
- c)
- Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Ressourceneffizienz sowie zum Umweltschutz planen und begründen,
- d)
- Instandhaltung von Hard- und Software und der Ausrüstung planen sowie
- e)
- Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, der gewerbeübergreifenden Zusammenarbeit, des Einsatzes von Personal, Material und Ausrüstung.
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