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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.05.2013 aufgehoben
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-gDBPolV)
V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3891; aufgehoben durch § 31 V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-21 Beamte
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Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-21 Beamte
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Kapitel 2 Ausbildung
§ 9 Ziel der Praktika
Während der Praktika erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 21. Mai 2008 BGBl. I S. 913 m.W.v. 31. Mai 2008
§ 10 Einsatzpraktika
(1) In den Einsatzpraktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei mit den wesentlichen Aufgaben des Bundespolizei vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben. Sie nehmen unter Anleitung polizeiliche Aufgaben und Führungsfunktionen unterschiedlicher Ebenen wahr. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die in den Fachstudien (§ 4) und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen (§ 11) erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 21. Mai 2008 BGBl. I S. 913 m.W.v. 31. Mai 2008
§ 11 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen umfassen mindestens 360 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.
(2) Die Lehrfächer der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind insbesondere
- 1.
- Einsatzrecht,
- 2.
- Einsatzlehre,
- 3.
- Führungslehre,
- 4.
- Kraftfahrwesen,
- 5.
- Informations- und Kommunikationstechnik,
- 6.
- Waffenwesen,
- 7.
- Technischer Dienst/ABC-Wesen,
- 8.
- Sanitätsausbildung und
- 9.
- Berufsethik.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 21. Mai 2008 BGBl. I S. 913 m.W.v. 31. Mai 2008
§ 12 Organisation und Durchführung der Praktika
(1) Die Bundespolizeiakademie organisiert in Abstimmung mit den Bundespolizeibehörden und dem Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule die Einsatzpraktika und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(2) Vor Beginn der Praktika stellt die Bundespolizeiakademie im Einvernehmen mit dem Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf, aus dem sich die jeweiligen Ausbildungsinhalte ergeben; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
(3) Die Einsatzpraktika finden in den Dienststellen der Bundespolizeibehörden statt. Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden in den Einrichtungen der Bundespolizeiakademie durchgeführt.
(4) Die Bundespolizeibehörden sind verantwortlich für die Gestaltung und Durchführung der Einsatzpraktika. Die Bundespolizeiakademie wird bei der Gestaltung beteiligt.
(5) Anwärterinnen und Anwärter, die für eine Verwendung in bestimmten Tätigkeitsfeldern der Bundespolizei vorgesehen sind, können während eines Praktikumsabschnitts entsprechend fachbezogen ausgebildet werden. Dazu dürfen Teile der Praktika auch außerhalb des öffentlichen Dienstes oder im Ausland durchgeführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 21. Mai 2008 BGBl. I S. 913 m.W.v. 31. Mai 2008
§ 13 Zuständigkeiten während der Praktika
(1) Beim Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule wird eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter und eine Vertretung bestellt, der oder dem die Fachaufsicht über die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter in den Einsatzpraktika und den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen obliegt.
(2) Der Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule bestellt in Abstimmung mit der Bundespolizeiakademie Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (gehobene Führungsebene) als Praktikaleiterinnen oder Praktikaleiter und je eine Vertretung, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Einsatzpraktika und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen gewährleisten.
(3) In jeder Bundespolizeibehörde, der Anwärterinnen oder Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, ist eine Beamtin oder ein Beamter als Betreuerin oder Betreuer und eine Vertretung zu benennen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Einsatzpraktikums vor Ort verantwortlich sind; sie müssen über die volle Ämterreichweite für den gehobenen Polizeivollzugsdienst verfügen und mindestens der mittleren Führungsebene angehören.
(4) Zur Einweisung und Anleitung der Anwärterinnen und Anwärter benennt die Behörde für die Einsatzpraktika qualifizierte Ausbilderinnen und Ausbilder. Diesen dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Für die Anleitung in Führungsfunktionen sind Beamtinnen und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit voller Ämterreichweite als Ausbilderinnen und Ausbilder vorzusehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 21. Mai 2008 BGBl. I S. 913 m.W.v. 31. Mai 2008
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