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Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 29.09.1969; FNA: 242-1 Politische Häftlinge
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Geltung ab 29.09.1969; FNA: 242-1 Politische Häftlinge
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§ 9a Eingliederungshilfen
§ 9a wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Ein Berechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, der nach dem 31. Dezember 1946 insgesamt länger als drei Monate in Gewahrsam gehalten wurde, erhält auf Antrag Eingliederungshilfe, wenn er den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes am 10. August 1955 hatte oder diesen danach vor dem 1. Januar 1993 genommen hat
- 1.
- als Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes,
- 2.
- im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, vorausgesetzt, daß er mit einem Angehörigen zusammengeführt wird, der schon am 10. August 1955 im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder unter § 10 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 5 des Bundesvertriebenengesetzes fällt,
- 3.
- bis zum 31. Dezember 1964 und im Wege der Notaufnahme aus den in § 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten zugezogen ist,
- 4.
- spätestens sechs Monate nach Entlassung aus dem Gewahrsam oder, wenn er bereits vor dem Gewahrsam den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, bei Rückkehr innerhalb dieses Zeitraums; in die Frist werden Zeiten unverschuldeter Verzögerung nicht eingerechnet.
(2) § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3, die §§ 7 und 27 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung gelten sinngemäß. § 5 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß nur der Anspruch auf Eingliederungshilfe für einen Gewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 1 vererblich ist, die Ausschließungsgründe des § 2 auch für Erben gelten und die Eingliederungshilfen beim Zusammentreffen von eigenen Ansprüchen mit Ansprüchen als Erbe auf die jeweiligen Höchstbeträge begrenzt sind.
(3) (weggefallen)
(4) Leistungen nach den §§ 17 und 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind auf die nach diesem Gesetz zu gewährenden Eingliederungshilfen anzurechnen.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Auszahlung der Leistung, auf die nach Absatz 1 ein Anspruch besteht, nach den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.
§ 9b Zusätzliche Eingliederungshilfen
§ 9b wird in 6 Vorschriften zitiert
Ein Berechtigter nach § 9a Abs. 1, der nur wegen seines persönlichen Verhaltens nach der Besetzung seines Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in Gewahrsam genommen wurde und die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebiete nach dem 31. Dezember 1985 verlassen hat, erhält zusätzlich zu den Leistungen nach § 9a für jeden Gewahrsamsmonat, frühestens vom 1. Januar 1947 an, 50 Deutsche Mark, vom dritten Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1949 an, 150 Deutsche Mark, vom fünften Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1951 an, 210 Deutsche Mark; die zusätzliche Eingliederungshilfe wird auf einen Höchstbetrag von 20.250 Deutsche Mark begrenzt. § 9a Abs. 2 gilt auch für diese Leistung.
§ 9c Weitere Eingliederungshilfen
§ 9c wird in 5 Vorschriften zitiert
Ein Berechtigter nach § 9a Abs. 1, der keinen Anspruch auf die zusätzliche Eingliederungshilfe nach § 9b hat, erhält auf Antrag im Rahmen der Höchstgrenzen des § 9a Abs. 1 Satz 3 und 4 vom fünften Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1951 an, für jeden Gewahrsamsmonat eine weitere Eingliederungshilfe von 20 Deutsche Mark, die sich nach zwei, vier und sechs weiteren Gewahrsamsjahren jeweils um 20 Deutsche Mark erhöht; jedoch erhalten Personen, die im Gewahrsam geboren wurden, diese Leistungen nicht. § 9a Abs. 2 gilt auch für diese Leistungen.
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