Tools:
Update via:
Anlage 1 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
|
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
|
Anlage 1 (zu § 2) Abkürzungen
Für Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise im nautischen Schiffsdienst, Seefunkdienst, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst, Gesamtschiffsbetrieb, Schiffssicherheitsdienst, in der Gefahrenabwehr und für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen werden die nachfolgenden Abkürzungen verwendet:
1. Nautischer Schiffsdienst mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge
1. Nautischer Schiffsdienst mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge
- NWO Nautischer Wachoffizier
NEO Erster Offizier
NK Kapitän
NWO 500 Nautischer Wachoffizier küstennahe Fahrt BRZ 500
NK 500 Kapitän küstennahe Fahrt BRZ 500
NK 100 Kapitän nationale Fahrt BRZ 100
NWB Wachbefähigung Brücke
NVM Vollmatrose Deck
- BKW Nautischer Wachoffizier in der Kleinen Hochseefischerei
BGW Nautischer Wachoffizier in der Hochseefischerei
BKü Kapitän in der Küstenfischerei
BK Kapitän in der Kleinen Hochseefischerei
BG Kapitän in der Großen Hochseefischerei
- GOC Allgemeines Betriebszeugnis für GMDSS-Funker
ROC Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für GMDSS-Funker
- GSM Schiffsmechaniker
- TWO Technischer Wachoffizier
TZO Zweiter technischer Schiffsoffizier
TLM Leiter der Maschinenanlage
TSM Schiffsmaschinist
TWB Wachbefähigung Maschine
TVM Vollmatrose Maschine
- ETO Elektrotechnischer Schiffsoffizier
ESE Schiffselektriker
- SGA Sicherheitsgrundausbildung
SÜB Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten
SBB Führen von schnellen Bereitschaftsbooten
SLB Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
SRT Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff
SSO Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff
- ÖL-CHEM-G Tankergrundausbildung Öl- und Chemikalientankschiffe
GAS-G Tankergrundausbildung Flüssiggastankschiffe
ÖL-F Fortbildung Öltankschiffe
CHEM-F Fortbildung Chemikalientankschiffe
GAS-F Fortbildung Flüssiggastankschiffe
IGF-G Grundausbildung flüssiggasbetriebene Schiffe
IGF-F Fortbildung flüssiggasbetriebene Schiffe
PLR-G Grundausbildung Schiffe in Polargewässern
PLR-F Fortbildung Schiffe in Polargewässern
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweiundzwanzigste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung V. v. 9. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 126 m.W.v. 20. April 2024
Frühere Fassungen von Anlage 1 See-BV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 20.04.2024 | Artikel 3 Zweiundzwanzigste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126 |
aktuell vorher | 31.07.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 28.07.2021 BGBl. I S. 3236 |
aktuell | vor 31.07.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 See-BV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 See-BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
See-BV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 See-BV Begriffsbestimmungen (vom 01.07.2024)
... für besondere Schiffstypen, ausgenommen dem Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen, die in Anlage 1 genannten Abkürzungen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
... für besondere Schiffstypen, ausgenommen dem Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen, die in Anlage 1 genannten Abkürzungen verwendet." 3. § 3 wird wie folgt ... sind, sind bis längstens fünf Jahre nach Ausstellung gültig." 58. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Satz vor Nummer 1 wird wie folgt ...
Zweiundzwanzigste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126
Artikel 3 22. SchSAV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
... dem Schiff" durch die Wörter „auf dem Schiff SRT" ersetzt. 10. In Anlage 1 zu § 2 wird in den Wortlaut zu 1. nach den Wörtern „NWO 500 Nautischer ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11160/a187613.htm