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Anlage 12 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 23 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage 12 (zu § 37 Absatz 4) Bevollmächtigung eines Großkunden zur Antragstellung bei der Zulassungsbehörde mithilfe der beim Kraftfahrt-Bundesamt vorhandenen Großkundenschnittstelle
Anlage 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
Abschnitt A. Ausgestaltung einer Bevollmächtigung durch eine natürliche Person 7)
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- 7)
- Ersetzt nicht die nach DSGVO vorgesehenen Einwilligungserklärungen.
3. Einwilligungserklärungen
- Mir ist bekannt, dass der jeweils internetbasiert beantragte Vorgang in der Regel am Tag der Entscheidung der Zulassungsbehörde wirksam wird.
Ich willige zu diesem Zweck ein in die elektronische Bekanntgabe des jeweiligen Verwaltungsakts einschließlich der Übermittlung des Zulassungsbescheids und des vorläufigen Zulassungsnachweises, sowie meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten, durch Übermittlung der Zulassungsbehörde an den/die Bevollmächtigte(n).
Ich willige zu diesem Zweck ein, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten auf geeignetem elektronischem Wege
• den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Fahrzeugzulassung,
• das Kennzeichen,
• die festgesetzte Gebührenhöhe
• sowie im Falle einer Entscheidung gegen die Zulassung, den Ablehnungsgrund für die Zulassung
jeweils einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt.
Ich willige zu diesem Zweck ein, dass dem/der Bevollmächtigten meine dem Steuergeheimnis unterliegenden kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse im Rahmen der Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung etwaiger Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetz sowie Art und Höhe etwaiger Gebührenrückstände durch die Zulassungsbehörde, einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten, bekannt gegeben werden dürfen, soweit dies für die Prüfung des jeweiligen internetbasierten Antrags erforderlich ist.
□ [optional] Ich bitte darum, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten die in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten jeweils einschließlich meiner hierin enthaltenen personenbezogenen Daten auf elektronischem Weg nach der wirksamen Zulassung zur Verfügung stellt. Hierfür habe ich hinsichtlich der in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten eine separate Einwilligungserklärung unterzeichnet und wurde diesbezüglich von dem/der Bevollmächtigten nach der DSGVO belehrt.
Abschnitt B. Ausgestaltung einer Bevollmächtigung durch eine juristische Person, Behörde, Vereinigung oder eines beruflich Selbstständigen 8)
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- 8)
- Ersetzt nicht die nach DSGVO vorgesehenen Einwilligungserklärungen.
3. Einwilligungserklärungen
- Mir ist bekannt, dass der jeweils internetbasiert beantragte Vorgang in der Regel am Tag der Entscheidung der Zulassungsbehörde wirksam wird.
Ich willige zu diesem Zweck ein in die elektronische Bekanntgabe des jeweiligen Verwaltungsakts einschließlich der Übermittlung des Zulassungsbescheids und des vorläufigen Zulassungsnachweises, einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten, durch Übermittlung der Zulassungsbehörde an den/die Bevollmächtigte(n).
Ich willige zu diesem Zweck ein, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten auf geeignetem elektronischem Wege
• den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Fahrzeugzulassung,
• das Kennzeichen,
• die festgesetzte Gebührenhöhe
• sowie im Falle einer Entscheidung gegen die Zulassung, den Ablehnungsgrund für die Zulassung
jeweils einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt.
Ich willige zu diesem Zweck ein, dass dem/der Bevollmächtigten meine dem Steuergeheimnis unterliegenden kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse im Rahmen der Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung etwaiger Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetz sowie Art und Höhe etwaiger Gebührenrückstände durch die Zulassungsbehörde, einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten, bekannt gegeben werden dürfen, soweit dies für die Prüfung des jeweiligen internetbasierten Antrags erforderlich ist.
□ [optional] Ich bitte darum, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten die in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten jeweils einschließlich meiner hierin enthaltenen personenbezogenen Daten auf elektronischem Weg nach der wirksamen Zulassung zur Verfügung stellt. Hierfür habe ich hinsichtlich der in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten eine separate Einwilligungserklärung unterzeichnet und wurde diesbezüglich von dem/der Bevollmächtigten nach der DSGVO belehrt.
Zitierungen von Anlage 12 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 12 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 FZV Antragstellung über die Großkundenschnittstelle (vom 24.07.2024)
... 2 ist, außer im Fall der Außerbetriebsetzung, eine Vollmacht nach den Vorgaben der Anlage 12 an die Großkundenschnittstelle zu übermitteln. (5) Sofern ein ...
§ 38 FZV Übermittlung eines Antrags an die Zulassungsbehörde und automatische Ergänzung erforderlicher Daten
... Fall des § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der ausdrücklichen Einwilligung des Halters nach Anlage 12 . (2) Ist im Fall des § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Halter eine natürliche ...
§ 39 FZV Bekanntgabe und Wirksamkeit der Entscheidung der Zulassungsbehörde (vom 20.06.2024)
... der Fahrzeug- und Halterdaten an den Großkunden der Einwilligung des Dritten nach Anlage 12 . (4) Sofern eine Bekanntgabe nach Absatz 2 scheitert, hat die Bekanntgabe ...
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