Tools:
Update via:
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (EUAufhAsylRUG k.a.Abk.)
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Geltung ab 28.08.2007, abweichend siehe Artikel 10
| |
Geltung ab 28.08.2007, abweichend siehe Artikel 10
| |
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
---
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
---
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- 1.
- Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. EG Nr. L 328 S. 17),
- 2.
- Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU Nr. L 251 S. 12),
- 3.
- Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26),
- 4.
- Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44),
- 5.
- Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/380/EWG, 72/ 194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/ EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 229 S. 35),
- 6.
- Richtlinie 2004/81/EG vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (ABl. EU Nr. L 261 S. 19),
- 7.
- Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
- 8.
- Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12),
- 9.
- Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12),
- 10.
- Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. EU Nr. L 289 S. 15),
- 11.
- Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. August 2007 PassGuaÄndG Artikel 6, mWv. 1. Mai 2008 AufenthG § 73, § 105a, mWv. 1. Februar 2009 § 73, mWv. 28. August 2007 § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8, § 9, § 9a (neu), § 9b (neu), § 9c (neu), § 10, § 15, § 16, § 20, § 21, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38a (neu), § 42, § 43, § 44, § 44a, § 45, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 54, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 60, § 60a, § 61, § 62, § 63, § 64, § 67, § 69, § 71, § 71a (neu), § 72, § 73, § 74a (neu), § 75, § 77, § 81, § 82, § 84, § 87, § 89, § 89a, § 90, § 90a (neu), § 90b (neu), § 91, § 91a, § 91c (neu), § 91d (neu), § 91e (neu), § 92, § 95, § 96, § 98, § 99, § 101, § 104, § 104a (neu), § 104b (neu), § 105a (neu), § 106
Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Angaben eingefügt:
§ 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
§ 9b Anrechnung von Aufenthaltszeiten
§ 9c Lebensunterhalt". - b)
- Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
§ 20 Forschung". - c)
- Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
§ 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger". - d)
- Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe eingefügt:
§ 38a Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte". - e)
- Die Angabe zu Kapitel 3 wird wie folgt gefasst:
Kapitel 3 Integration". - f)
- Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe eingefügt:
§ 71a Zuständigkeit und Unterrichtung". - g)
- Nach der Angabe zu § 74 werden folgende Angaben eingefügt:
Abschnitt 1a Durchbeförderung
§ 74a Durchbeförderung von Ausländern". - h)
- In der Angabe zu Kapitel 7 Abschnitt 4 werden die Wörter Datenübermittlung und" gestrichen.
- i)
- Nach der Angabe zu § 90 werden folgende Angaben eingefügt:
§ 90a Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden
§ 90b Datenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden". - j)
- Nach der Angabe zu § 91b werden folgende Angaben eingefügt:
§ 91c Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG
§ 91d Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2004/114/EG
§ 91e Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen". - k)
- Nach der Angabe zu § 104 werden folgende Angaben eingefügt:
§ 104a Altfallregelung
§ 104b Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern". - l)
- Nach der Angabe zu § 105 wird folgende Angabe eingefügt:
§ 105a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren".
- 2.
- In § 1 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter Förderung der" gestrichen.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 gilt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbeträge nach den Sätzen 5 und 6 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt." - b)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44) verliehen und nicht entzogen wurde."
- 4.
- Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2)." - 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Wort oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort oder" ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a)."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Ausländer dürfen nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel besitzen. Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit gestattet ist, ohne dass er hierzu durch einen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss. Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt oder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt, muss prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegen." - c)
- In Absatz 5 Satz 1 werden vor dem Punkt die Wörter , sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt" eingefügt.
- 6.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 2 wird das Wort und" durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort und" ersetzt.
- dd)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter oder einer Niederlassungserlaubnis" durch die Wörter , einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, im Fall des § 25 Abs. 4a von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsgründe, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist."
- 7.
- § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis" durch die Wörter Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden das Wort oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort Niederlassungserlaubnis" die Wörter oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" eingefügt.
- 8.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen." - b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Abs. 1, 2, 3 oder Abs. 4a erteilten Aufenthaltserlaubnis."
- 9.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden." - b)
- Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,". - c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- bb)
- In Nummer 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte."
- 10.
- Nach § 9 werden folgende §§ 9a bis 9c eingefügt:
§ 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn- 1.
- er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
- 2.
- sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
- 3.
- er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
- 4.
- er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
- 5.
- Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
- 6.
- er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer- 1.
- einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat,
- 2.
- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes im Rahmen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
- 3.
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,
- 4.
- sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 oder § 17 oder
- 5.
- sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere
- a)
- auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,
- b)
- wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder
- c)
- wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde.
Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden folgende Zeiten angerechnet:- 1.
- Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets, in denen der Ausländer einen Aufenthaltstitel besaß und
- a)
- sich wegen einer Entsendung aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten hat, soweit deren Dauer jeweils sechs Monate oder eine von der Ausländerbehörde nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 bestimmte längere Frist nicht überschritten hat, oder
- b)
- die Zeiten sechs aufeinanderfolgende Monate und innerhalb des in § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraums insgesamt zehn Monate nicht überschreiten,
- 2.
- Zeiten eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet mit Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war und die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG allein wegen eines Aufenthalts außerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder wegen des Erwerbs der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erloschen ist, bis zu höchstens vier Jahre,
- 3.
- Zeiten, in denen der Ausländer freizügigkeitsberechtigt war,
- 4.
- Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
§ 9c Lebensunterhalt
Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Abs. 2 Nr. 2 liegen in der Regel vor, wenn- 1.
- der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat,
- 2.
- der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,
- 3.
- der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz abgesichert sind und
- 4.
- der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.
- 11.
- In § 10 Abs. 3 Satz 3 werden vor dem Punkt die Wörter ; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt" eingefügt.
- 12.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Wort oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
2a. er nur über ein Schengen-Visum verfügt oder für einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht befreit ist und beabsichtigt, entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder". - cc)
- In Nummer 3 wird das Wort Durchführungsübereinkommens" durch das Wort Grenzkodex" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter § 60 Abs. 1 bis 3, 5, 8 und 9 sowie § 62 finden entsprechende Anwendung" durch die Wörter § 60 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden" ersetzt.
- c)
- Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
(5) Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zurückweisung auf richterliche Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Im Übrigen ist § 62 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. In den Fällen, in denen der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.(6) Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht nach § 13 Abs. 2 eingereist, sondern zurückgewiesen worden, ist er in den Transitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist, wenn Zurückweisungshaft nicht beantragt wird. Der Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach Satz 1 bedarf spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht feststellbar sein, nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der Ankunft, der richterlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht zur Sicherung der Abreise. Sie ist nur zulässig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden."
- 13.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 1a ersetzt:
(1) Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.(1a) Einem Ausländer kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf höchstens neun Monate betragen." - b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a." - c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- d)
- Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
(6) Einem Ausländer, dem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt wurde, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12) fällt, wird eine Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zweck erteilt, wenn er- 1.
- einen Teil seines Studiums an einer Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet durchführen möchte, weil er im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums an einer Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchzuführen oder
- 2.
- die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und einen Teil eines von ihm in dem anderen Mitgliedstaat bereits begonnenen Studiums im Bundesgebiet fortführen oder durch ein Studium im Bundesgebiet ergänzen möchte und
- a)
- an einem Austauschprogramm zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an einem Austauschprogramm der Europäischen Union teilnimmt oder
- b)
- in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Dauer von mindestens zwei Jahren zum Studium zugelassen worden ist.
(7) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen dem geplanten Aufenthalt zustimmen."
- 14.
- Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:
§ 20 Forschung(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erteilt, wenn- 1.
- er eine wirksame Aufnahmevereinbarung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen hat, die für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet nach der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. EU Nr. L 289 S. 15) vorgesehenen besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist, und
- 2.
- die anerkannte Forschungseinrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monaten nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen für
- a)
- den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und
- b)
- eine Abschiebung des Ausländers.
(2) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 soll abgesehen werden, wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Es kann davon abgesehen werden, wenn an dem Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Auf die nach Absatz 1 Nr. 2 abgegebenen Erklärungen sind § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 3 sowie § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 entsprechend anzuwenden.(3) Die Forschungseinrichtung kann die Erklärung nach Absatz 1 Nr. 2 auch gegenüber der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle allgemein für sämtlicne Ausländer abgeben, denen auf Grund einer mit ihr geschlossenen Aufnahmevereinbarung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt. Wenn das Forschungsvorhaben in einem kürzeren Zeitraum durchgeführt wird, wird die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Satz 1 auf die Dauer des Forschungsvorhabens befristet.(5) Ausländern, die einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Forschung nach der Richtlinie 2005/71/EG besitzen, ist zur Durchführung von Teilen des Forschungsvorhabens im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum zu erteilen. Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten wird die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. § 9 ist nicht anzuwenden.(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 5 Satz 2 berechtigt zur Ausübung der Erwerbstätigkeit für das in der Aufnahmevereinbarung bezeichnete Forschungsvorhaben und zur Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre. Ein Ausländer, der die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 1 erfüllt, darf für einen Zeitraum von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 auch ohne Aufenthaltstitel ausüben.(7) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für Ausländer,- 1.
- die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, weil sie einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG gestellt haben,
- 2.
- die sich im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten,
- 3.
- deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde,
- 4.
- deren Forschungstätigkeit Bestandteil eines Promotionsstudiums ist oder
- 5.
- die von einer Forschungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an eine deutsche Forschungseinrichtung als Arbeitnehmer entsandt werden."
- 15.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe 1 Million" durch die Angabe 500 000" und das Wort zehn" durch das Wort fünf" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen." - c)
- In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort Lebensunterhalt" durch die Wörter Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte" ersetzt.
- d)
- Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzuwenden.(6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist."
- 16.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter eine der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 vorliegt" durch die Wörter die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes oder des § 60 Abs. 8 Satz 1 vorliegen" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Ausländer im Sinne des Absatzes 1 werden auf die Länder verteilt."
- 17.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 festgestellt hat" durch die Wörter die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (§ 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes)" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 vorliegen" durch die Wörter ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 vorliegt" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort Einem" die Wörter nicht vollziehbar ausreisepflichtigen" eingefügt.
- d)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder § 233a des Strafgesetzbuches wurde, kann abweichend von § 11 Abs. 1, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn- 1.
- seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
- 2.
- er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
- 3.
- er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen."
- 18.
- Dem § 26 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
In den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt, in den Fällen des § 25 Abs. 3 für mindestens ein Jahr. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a wird für jeweils sechs Monate erteilt und verlängert; in begründeten Fällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig." - 19.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn- 1.
- feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
- 2.
- tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde."
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe Absatz 3, § 9 Abs. 3," durch die Wörter die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ausländischen" gestrichen.
- d)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 38a besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nicht länger gelten als der Pass oder Passersatz des Familienangehörigen. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen."
- 20.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1" gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort mündlich" gestrichen.
- 21.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort Niederlassungserlaubnis" die Wörter , Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" eingefügt.
- b)
- Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn- 1.
- der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird und
- 2.
- die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
- c)
- Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
§ 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Abs. 4 bis 5, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b nicht gewährt." - d)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,- 1.
- soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder
- 2.
- wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet, nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch Gesetz oder Verordnung von einer Verlängerung ausgeschlossen ist."
- 22.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn- 1.
- beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
- 3.
- der Ausländer
- a)
- eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
- b)
- eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
- c)
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 besitzt,
- d)
- seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist,
- e)
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird oder
- f)
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat.
- 1.
- der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
- 2.
- der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 war oder
- 3.
- die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe f vorliegen.
- 1.
- der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
- 2.
- der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
- 3.
- bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte oder
- 4.
- der Ausländerwegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d abgesehen werden." - b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt."
- 23.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter oder Niederlassungserlaubnis" durch die Wörter , Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe Absatz 1 Nr. 1" durch die Wörter Absatz 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 werden vor dem Wort besitzt" die Wörter oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" eingefügt.
- d)
- In Absatz 4 werden nach dem Wort Niederlassungserlaubnis" die Wörter oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" eingefügt.
- 24.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter oder Niederlassungserlaubnis" durch die Wörter , Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter oder Niederlassungserlaubnis" durch die Wörter , Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt. Dasselbe gilt, wenn der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besaß." - d)
- In Absatz 3 werden die Wörter oder Niederlassungserlaubnis" durch die Wörter , Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" ersetzt.
- 25.
- § 33 wird wie folgt gefasst:
§ 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt." - 26.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter oder Niederlassungserlaubnis" durch die Wörter , Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" ersetzt.
- b)
- In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort Niederlassungserlaubnis" die Wörter und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" eingefügt.
- 27.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder". - b)
- In Absatz 4 wird nach der Angabe Absatz 1" die Angabe Satz 2" eingefügt.
- 28.
- § 36 wird wie folgt gefasst:
§ 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden." - 29.
- In § 37 Abs. 2 wird nach der Angabe Absatz 1" jeweils die Angabe Satz 1" eingefügt.
- 30.
- Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
§ 38a Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die- 1.
- von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden,
- 2.
- sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder
- 3.
- sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.
(3) Der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 berechtigt nur zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn die in § 18 Abs. 2, den §§ 19, 20 oder § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16 und 17 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 17 wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.(4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 39 Abs. 4 versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit." - 31.
- In § 42 werden die Wörter Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" jeweils durch die Wörter Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.
- 32.
- Die Überschrift des Kapitels 3 wird wie folgt gefasst:
Kapitel 3 Integration". - 33.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden vor dem Punkt die Wörter und gefordert" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln." - c)
- Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
- d)
- In Absatz 4 werden die Wörter Teilnahme und ihre Ordnungsmäßigkeit" durch die Wörter ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung" ersetzt.
- 34.
- § 44 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm- 1.
- erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
- 2.
- ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2
- b)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind."
- 35.
- § 44a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn- 1.
- er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
- 2.
- er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder
- 3.
- er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben." - c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden."
- 36.
- § 45 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Der Integrationskurs soll durch weitere Integrationsangebote des Bundes und der Länder, insbesondere sozialpädagogiscne und migrationsspezifische Beratungsangebote, ergänzt werden." - 37.
- Dem § 48 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Wird nach § 5 Abs. 3 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt." - 38.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1. dem Ausländer die Einreise erlaubt, ein Aufenthaltstitel erteilt oder die Abschiebung ausgesetzt werden soll oder". - b)
- In Absatz 5 Nr. 5 werden die Wörter Visums für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten durch Staatsangehörige von Staaten, bei denen Rückführungsschwierigkeiten bestehen, sowie in den nach § 73 Abs. 4 festgelegten Fällen" durch die Wörter nationalen Visums" ersetzt.
- c)
- Absatz 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
Maßnahmen im Sinne der Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern, das Abnehmen von Fingerabdrücken sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen, einschließlich körperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu befürchten ist. Die Maßnahmen sind zulässig bei Ausländern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben; Zweifel an der Vollendung des 14. Lebensjahres gehen dabei zu Lasten des Ausländers." - d)
- Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken."
- 39.
- Nach § 50 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 3 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens einen Monat. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn- 1.
- der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
- 2.
- der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 aufgenommen hat.
- 40.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern gesichert ist" die Wörter und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern Absatz 1 Nr. 6 und 7" die Wörter , wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt" eingefügt.
- b)
- In Absatz 6 werden nach dem Wort Aufenthaltstitels" die Wörter oder der Aussetzung der Abschiebung" eingefügt.
- c)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter bei dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 festgestellt hat" durch die Wörter dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter der unanfechtbaren Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 vorliegen," durch die Wörter der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt.
- d)
- Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:
(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Abs. 3 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nur, wenn- 1.
- ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
- 2.
- der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
- 3.
- sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann,
- 4.
- sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
- 5.
- der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
- 41.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter des Absatzes 2" durch die Wörter der Absätze 2 bis 7" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 3 wird das Wort oder" durch ein Komma ersetzt.
- ccc)
- In Nummer 4 werden der Punkt durch das Wort oder" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
5. die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass- a)
- die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
- b)
- der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis d erfüllt oder
- c)
- in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird."
- bb)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern des Satzes 1 Nr. 4" die Angabe und 5" eingefügt und das Wort häuslicher" durch das Wort familiärer" ersetzt.
- b)
- Folgende Absätze 3 bis 7 werden angefügt:
(3) Eine nach § 16 Abs. 1 zum. Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn- 1.
- der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
- 2.
- der Ausländer unter Berücksichtigung der durchscnnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
- 3.
- der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder Abs. 6 erteilt werden könnte.
(4) Eine nach § 20 erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn- 1.
- die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
- 2.
- der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
- 3.
- der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.
(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a Satz 1 soll widerrufen werden, wenn- 1.
- der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
- 2.
- die in § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Angaben des Ausländers nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind,
- 3.
- der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 aufgenommen hat,
- 4.
- das Strafverfahren, in dem der Ausländer als Zeuge aussagen sollte, eingestellt wurde oder
- 5.
- der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25a Abs. 4a erfüllt.
(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.(7) Das Schengen-Visum eines Ausländers, der sich mit diesem Visum im Bundesgebiet aufhält, ist zu widerrufen, wenn- 1.
- der Ausländer ohne die nach § 4 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt oder
- 2.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne die nach § 4 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis beabsichtigt.
- 42.
- In § 54 Nr. 6 wird das Wort internationalen" gestrichen.
- 43.
- § 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Anwenderstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens durchgeführt wurde, im In- oder Ausland- a)
- falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
- b)
- trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat,
- b)
- In Nummer 7 wird das Wort oder" am Ende gestrichen.
- c)
- In Nummer 8 Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 9 bis 11 angefügt:
9. auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige anderer ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken,- 10.
- eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben oder
- 11.
- eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht."
- 44.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
1a. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,". - bb)
- In Nummer 3 wird die Angabe Nummern 1 und 2" durch die Angabe Nummern 1 bis 2" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Der Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist." - c)
- In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort Abschiebungshindernisses" durch das Wort Abschiebungsverbots" ersetzt.
- 45.
- § 57 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) § 60 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 und § 62 sind entsprechend anzuwenden." - 46.
- In § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter nach Ablauf der Geltungsdauer" gestrichen.
- 47.
- Dem § 59 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden." - 48.
- § 60 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenscnaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wurden." - bb)
- In Satz 4 Buchstabe c werden die Wörter es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative." gestrichen und als Satzteil nach Buchstabe c eingefügt.
- cc)
- Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/ 83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist."
- b)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort Folter" die Wörter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung" eingefügt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort Gefahr" die Wörter der Verhängung oder der Vollstreckung" eingefügt.
- d)
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat ist abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Gefahren nach Satz 1 oder Satz 2, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen." - e)
- Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes erfüllt." - f)
- Folgender Absatz 11 wird angefügt:
(11) Für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach den Absätzen 2, 3 und 7 Satz 2 gelten Artikel 4 Abs. 4, Artikel 5 Abs. 1 und 2 und die Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12)."
- 49.
- § 60a wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern." - b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen." - c)
- In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter die für den Fall des Erlöschens durch Ablauf der Geltungsdauer oder" gestrichen.
- 50.
- § 61 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist." - b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend."
- 51.
- § 62 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Ist die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer zu vertreten hat, gescheitert, bleibt die Anordnung nach Satz 1 bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt." - b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn- 1.
- der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 besteht,
- 2.
- die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
- 3.
- der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
- 52.
- § 63 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Das Zwangsgeld kann durch das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle festgesetzt und beigetrieben werden." - c)
- In Absatz 4 wird das Wort beauftragte" durch das Wort bestimmte" ersetzt.
- 53.
- In § 64 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort Pass" das Wort , Passersatz" eingefügt und die Angabe oder 5" durch die Angabe , 5 oder Abs. 7" ersetzt.
- 54.
- In § 67 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort amtliche" gestrichen.
- 55.
- § 69 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
2a. für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG: 200 Euro,". - bb)
- In Nummer 4 wird die Angabe 30" durch die Angabe 100" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 6 werden die Angabe 50" durch die Angabe 60" und die Angabe 6" durch die Angabe 1" ersetzt.
- dd)
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
6a. für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 20: 200 Euro,".
- b)
- Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG darf höchstens die Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen."
- 56.
- § 71 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
1. die Zurückweisung, die Zurückschiebung an der Grenze, die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Zurückschiebungen nach § 11 Abs. 1 und 2 sowie die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten und, soweit es zur Vornahme dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und die Beantragung von Haft, - bb)
- In Nummer 6 wird das Wort sowie" gestrichen.
- cc)
- In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- dd)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
8. die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen."
- b)
- In Absatz 6 werden nach der Angabe (§ 3 Abs. 1)" die Wörter ; die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gegeben werden" eingefügt.
- 57.
- Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
§ 71a Zuständigkeit und Unterrichtung(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des § 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1 die Behörden der Zollverwaltung. Sie arbeiten bei der Verfolgung und Ahndung mit den in § 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.(2) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über ihre einzutragenden rechtskräftigen Bußgeldbescheide nach § 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1. Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.(3) Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind." - 58.
- § 72 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis d entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge." - c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort Ausländerbehörde" jeweils durch das Wort Behörde" ersetzt.
- d)
- In Absatz 5 werden nach dem Wort erteilt" die Wörter oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt" eingefügt.
- e)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2a ist die für das in § 25 Abs. 4a in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltscnaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2a die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde."
- 59.
- § 73 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
Daten, die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung oder von der für die Entgegennahme des Visumantrags zuständigen Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates zur visumantragstellenden Person, zum Einlader und zu Personen, die durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantieren, oder zu sonstigen Referenzpersonen im Inland erhoben werden, können über die zuständige Stelle zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermittelt werden." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellung von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zu den betroffenen Personen über das Bundesverwaltungsamt an den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt oder die zuständigen Behörden der Polizei übermitteln." - c)
- Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der anfragenden Stelle unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen. Werden den in Satz 1 genannten Behörden während des Gültigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken bekannt, teilen sie dies der zuständigen Ausländerbehörde oder der zuständigen Auslandsvertretung unverzüglich mit. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die mit der Anfrage übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist."
- 60.
- Nach § 74 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:
Abschnitt 1a Durchbeförderung
§ 74a Durchbeförderung von Ausländern
Ausländische Staaten dürfen Ausländer aus ihrem Hoheitsgebiet über das Bundesgebiet in einen anderen Staat zurückführen oder aus einem anderen Staat über das Bundesgebiet wieder in ihr Hoheitsgebiet zurückübernehmen, wenn ihnen dies von den zuständigen Behörden gestattet wurde (Durchbeförderung). Die Durchbeförderung erfolgt auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft. Zentrale Behörde nach Artikel 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/110/EG ist die Bundespolizeidirektion. Der durchbeförderte Ausländer hat die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit seiner Durchbeförderung zu dulden." - 61.
- § 75 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 werden nach dem Wort Kontaktstelle" die Wörter und zuständige Behörde" eingefügt und die Wörter der Richtlinie 2001/55/ EG" durch die Wörter Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG, Artikel 25 der Richtlinie 2003/109/ EG und Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/114/ EG sowie für Mitteilungen nach § 52 Abs. 7 Satz 2" ersetzt.
- b)
- In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- c)
- Folgende Nummern 10 und 11 werden angefügt:
10. Anerkennung von Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 20; hierbei wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch einen Beirat für Forschungsmigration unterstützt;- 11.
- Koordinierung der Informationsübermittlung und Auswertung von Erkenntnissen der Bundesbehörden, insbesondere des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, zu Ausländern, bei denen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen."
- 62.
- Dem § 77 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Einem Verwaltungsakt, mit dem eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG versagt wird, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Ausländer über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die einzuhaltende Frist belehrt wird." - 63.
- § 81 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist." - 64.
- § 82 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben." - b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort Vertretungen" die Wörter oder ermächtigten Bediensteten" eingefügt.
- c)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylverfahrensgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen- 1.
- ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
- 2.
- bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke mitzuwirken.
- 65.
- § 84 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden nach der Angabe Abs. 1" die Angabe Satz 1" eingefügt und das Wort und" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 bis 6 angefügt:
4. den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes,
- 66.
- In der Angabe zu Kapitel 7 Abschnitt 4 werden die Wörter Datenübermittlung und" gestrichen.
- 67.
- § 87 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
Öffentliche Stellen sollen unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung. Die Auslandsvertretungen übermitteln der zuständigen Ausländerbehörde personenbezogene Daten eines Ausländers, die geeignet sind, dessen Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass die Daten für die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht gegenüber dem Ausländer gegenwärtig von Bedeutung sein können." - b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen haben den Ausländerbehörden- 1.
- von Amts wegen Umstände mitzuteilen, die einen Widerruf eines nach § 25 Abs. 4a erteilten Aufenthaltstitels oder die Verkürzung oder Aufhebung einer nach § 50 Abs. 2a gewährten Ausreisefrist rechtfertigen und
- 2.
- von Amts wegen Angaben zur zuständigen Stelle oder zum Übergang der Zuständigkeit mitzuteilen, sofern in einem Strafverfahren eine Beteiligung nach § 72 Abs. 6 erfolgte oder eine Mitteilung nach Nummer 1 gemacht wurde."
- 68.
- In § 89 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort erhobenen" die Wörter und nach § 73 übermittelten" eingefügt.
- 69.
- § 89a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1. einer zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers nach § 16 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes zuständigen Behörde und". - 70.
- Dem § 90 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die Ausländerbehörden unterrichten die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen unverzüglich über- 1.
- die Erteilung oder Versagung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a,
- 2.
- die Festsetzung, Verkürzung oder Aufhebung einer Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2a oder
- 3.
- den Übergang der Zuständigkeit der Ausländerbehörde auf eine andere Ausländerbehörde; hierzu ist die Ausländerbehörde verpflichtet, die zuständig geworden ist."
- 71.
- Nach § 90 werden folgende §§ 90a und 90b eingefügt:
§ 90a Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden(1) Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausländer- 1.
- sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist,
- 2.
- dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten:- 1.
- Familienname, Geburtsname und Vornamen,
- 2.
- Tag, Ort und Staat der Geburt,
- 3.
- Staatsangehörigkeiten,
- 4.
- letzte Anschrift im Inland sowie
- 5.
- Datum der Ausreise.
Die Ausländer- und Meldebehörden übermitteln einander jährlich die in § 90a Abs. 2 genannten Daten zum Zweck der Datenpflege, soweit sie denselben örtlichen Zuständigkeitsbereich haben. Die empfangende Behörde gleicht die übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab, ein automatisierter Abgleich ist zulässig. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Durchführung des Abgleichs sowie die Datenpflege verwendet werden und sind sodann unverzüglich zu löschen; überlassene Datenträger sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten." - 72.
- In § 91 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort Ausweisung" ein Komma und das Wort Zurückschiebung" eingefügt.
- 73.
- § 91a Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
a) die Personalien, mit Ausnahme der früher geführten Namen und der Wohnanschrift im Inland, sowie der letzte Wohnort im Herkunftsland, die Herkunftsregion und freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit,". - b)
- Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
d) Angaben zum Identitäts- und Reisedokument,".
- 74.
- Nach § 91b werden folgende §§ 91c bis 91e eingefügt:
§ 91c Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtet als nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikels 25 der Richtlinie 2003/109/EG die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, über den Inhalt und den Tag einer Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 oder über die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, übermittelt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die hierfür erforderlichen Angaben. Der nationalen Kontaktstelle können die für Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Ausländerzentralregister unter Nutzung der AZR-Nummer automatisiert übermittelt werden.(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet von Amts wegen an die zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union Anfragen im Verfahren nach § 51 Abs. 9 unter Angabe der vorgesehenen Maßnahme und der von der Ausländerbehörde mitgeteilten wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe der vorgesehenen Maßnahme weiter. Hierzu übermittelt die Ausländerbehörde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die erforderlichen Angaben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet an die zuständige Ausländerbehörde die in diesem Zusammenhang eingegangenen Antworten von Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter.(3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union von Amts wegen mit, dass einem Ausländer, der dort die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, die Abschiebung oder Zurückschiebung- 1.
- in den Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer langfristig aufenthaltsberechtigt ist, oder
- 2.
- in ein Gebiet außerhalb der Europäischen Union
(4) Zur Identifizierung des Ausländers werden bei Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 seine Personalien übermittelt. Sind in den Fällen des Absatzes 3 Familienangehörige ebenfalls betroffen, die mit dem langfristig Aufenthaltsberechtigten in familiärer Lebensgemeinschaft leben, werden auch ihre Personalien übermittelt.(5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet an die zuständigen Ausländerbehörden Anfragen von Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit der nach Artikel 22 Abs. 3 zweiter Unterabs. der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehenen Beteiligung weiter. Die zuständige Ausländerbehörde teilt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge folgende ihr bekannte Angaben mit:- 1.
- Personalien des betroffenen langfristig aufenthaltsberechtigten Ausländers,
- 2.
- aufenthalts- und asylrechtliche Entscheidungen, die gegen oder für diesen getroffen worden sind,
- 3.
- Interessen für oder gegen die Rückführung in das Bundesgebiet oder einen Drittstaat oder
- 4.
- sonstige Umstände, von denen anzunehmen ist, dass sie für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung des konsultierenden Mitgliedstaates von Bedeutung sein können.
(6) Das Bundesamt für Migration und Flücntlinge teilt der jeweils zuständigen Ausländerbehörde von Amts wegen den Inhalt von Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit,- 1.
- wonach der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union aufenthaltsbeendende Maßnahmen beabsichtigt oder durchführt, die sich gegen einen Ausländer richten, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
- 2.
- wonach ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigter geworden ist oder ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel erteilt oder sein Aufenthaltstitel verlängert wurde.
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Artikel 8 der Richtlinie 2004/ 114/EG vorliegen. Die Auskünfte umfassen- 1.
- die Personalien des Ausländers und Angaben zum Identitäts- und Reisedokument,
- 2.
- Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren Aufenthaltsstatus in Deutschland,
- 3.
- Angaben zu abgeschlossenen oder der Ausländerbehörde bekannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
- 4.
- sonstige den Ausländer betreffende Daten, sofern sie im Ausländerzentralregister gespeichert werden oder die aus der Ausländer- oder Visumakte hervorgehen und der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union um ihre Übermittlung ersucht hat.
(2) Die Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden können über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union richten, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 6 oder eines entsprechenden Visums zu prüfen. Sie können hierzu- 1.
- die Personalien des Ausländers,
- 2.
- Angaben zu seinem Identitäts- und Reisedokument und zu seinem im anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel sowie
- 3.
- Angaben zum Gegenstand des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels und zum Ort der Antragstellung
§ 91e Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen
Im Sinne der §§ 91a bis 91d sind- 1.
- Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland,
- 2.
- Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer."
- 75.
- § 92 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Wörter bei einer obersten Bundesbehörde" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Der Ansatz ist im Einzelplan der obersten Bundesbehörde nach Absatz 2 Satz 1 in einem eigenen Kapitel auszuweisen."
- 76.
- § 95 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 besitzt." - b)
- In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort Aufenthaltstitel" die Wörter oder eine Duldung" eingefügt und die Wörter einen so beschafften Aufenthaltstitel" durch die Wörter eine so beschaffte Urkunde" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a" durch die Wörter und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a" ersetzt.
- d)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich."
- 77.
- § 96 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung- 1.
- nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und
- a)
- dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
- b)
- wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder
- 2.
- nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt."
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1" durch die Wörter Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Nr. 1, 2 und 5" und die Wörter europäische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens" durch die Wörter Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in das Hoheitsgebiet der Republik Island und des Königreichs Norwegen" ersetzt.
- 78.
- § 98 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Wort oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort oder" ersetzt und es wird folgende Nummer 4 angefügt:
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt."
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einen Ausländer zu einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistung beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt." - c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine selbständige Tätigkeit ausübt,". - bb)
- Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 7.
- d)
- In Absatz 4 wird die Angabe Absatzes 3 Nr. 2" durch die Angabe Absatzes 3 Nr. 3" ersetzt.
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 3 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden."
- 79.
- § 99 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a und 3b eingefügt:
3a. Näheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher nach § 20 zu bestimmen, insbesondere- a)
- die Voraussetzungen und das Verfahren sowie die Dauer der Anerkennung von Forschungseinrichtungen, die Aufhebung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung und die Voraussetzungen und den Inhalt des Abschlusses von Aufnahmevereinbarungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 zu regeln,
- b)
- vorzusehen, dass die für die Anerkennung zuständige Behörde die Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen veröffentlicht und in den Veröffentlichungen auf Erklärungen nach § 20 Abs. 3 hinweist,
- c)
- Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zu verpflichten, der für die Anerkennung zuständigen Behörde Erkenntnisse über anerkannte Forschungseinrichtungen mitzuteilen, die die Aufhebung der Anerkennung begründen können,
- d)
- anerkannte Forschungseinrichtungen zu verpflichten, den Wegfall von Voraussetzungen für die Anerkennung, den Wegfall von Voraussetzungen für Aufnahmevereinbarungen, die abgeschlossen worden sind, oder die Änderung sonstiger bedeutsamer Umstände mitzuteilen,
- e)
- beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Beirat für Forschungsmigration einzurichten, der es bei der Anerkennung von Forschungseinrichtungen unterstützt und die Anwendung des § 20 beobachtet und bewertet,
- f)
- den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Forschungseinrichtungen,
- 3b.
- selbständige Tätigkeiten zu bestimmen, für deren Ausübung stets oder unter bestimmten Voraussetzungen keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 erforderlich ist,".
- bb)
- In Nummer 13 werden vor den Wörtern die Muster" die Wörter Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke sowie für" eingefügt.
- cc)
- In Nummer 14 werden nach den Wörtern über Ausländer mitzuteilen haben" die Wörter , soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz und nacn ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort erteilten" die Wörter und versagten" eingefügt und nach dem Wort und" die Wörter die dort gespeicherten Daten untereinander austauschen können sowie" angefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe und 2" gestrichen.
- c)
- Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Abs. 1 zu bestimmen." - d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 80.
- Dem § 101 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk Daueraufenthalt-EG" versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG fort." - 81.
- Dem § 104 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte." - 82.
- Nach § 104 werden folgende §§ 104a und 104b eingefügt:
§ 104a Altfallregelung(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder menreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er- 1.
- über ausreichenden Wohnraum verfügt,
- 2.
- über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
- 3.
- bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
- 4.
- die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
- 5.
- keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
- 6.
- nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei- 1.
- Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
- 2.
- Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
- 3.
- Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
- 4.
- erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
- 5.
- Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.
(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.
§ 104b Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern
Einem minderjährigen ledigen Kind kann im Fall der Ausreise seiner Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104a erteilt oder verlängert wird, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn- 1.
- es am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
- es sich seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhält,
- 3.
- es die deutsche Sprache beherrscht,
- 4.
- es sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbildung und Lebensführung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eingefügt hat und gewährleistet ist, dass es sich auch in Zukunft in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen wird und
- 5.
- seine Personensorge sichergestellt ist."
- 83.
- Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:
- a)
- § 105a wird wie folgt gefasst:
§ 105a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Von den in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 5 Satz 2, § 5 Abs. 3 Satz 3, § 15a Abs. 4 Satz 2 und 3, § 23 Abs. 1 Satz 3, § 23a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 4, § 44a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 49a Abs. 2, § 72 Abs. 1 bis 4, § 73 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 78 Abs. 2 bis 7, § 79 Abs. 2, § 81 Abs. 5, § 82 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, § 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5, § 89 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4, § 89a Abs. 2, 4 Satz 2, Abs. 8, §§ 90, 90a, 90b, 91 Abs. 1 und 2, § 91a Abs. 3, 4 und 7, § 91c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2, §§ 99 und 104a Abs. 7 Satz 2 getroffenen Regelungen und von den auf Grund von § 43 Abs. 4 und § 99 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden." - b)
- In § 105a wird die Angabe § 73 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe § 73 Abs. 2" ersetzt.
- 84.
- § 106 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Ist über die Fortdauer der Zurückweisungshaft oder der Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft jeweils vollzogen wird."
Artikel 2 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. August 2007 FreizügG/EU § 2, § 3, § 4, § 4a (neu), § 5, § 5a (neu), § 6, § 7, § 8, § 11, § 14 (neu), § 15 (neu)
Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 5 wird aufgehoben.
- bb)
- Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6.
- cc)
- In der neuen Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es wird folgende Nummer 7 angefügt:
7. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige unberührt bei- 1.
- vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall,
- 2.
- unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit,
- 3.
- Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht; der Zusammenhang ist nicht erforderlich, wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern eines Visums" das Komma und der Satzteil nach dem Komma gestrichen und die Wörter nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt" eingefügt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 73/ 148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/ EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 229 S. 35) entbindet von der Visumpflicht."
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, haben das gleiche Recht, wenn sie im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind und sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen." - e)
- In Absatz 6 werden das Komma und die Wörter der Aufenthaltserlaubnis-EU" gestrichen.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter im Sinne des Absatzes 1" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort Linie" die Wörter der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten" eingefügt.
- cc)
- In Nummer 2 wird die Angabe Absatz 1" durch die Wörter § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7" ersetzt.
- c)
- Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
(3) Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, behalten beim Tod des Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und sich vor dem Tod des Unionsbürgers mindestens ein Jahr als seine Familienangehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 3 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 sind für Personen nach Satz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist das Aufenthaltsgesetz anzuwenden.(4) Die Kinder eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers und der Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich ausübt, behalten auch nach dem Tod oder Wegzug des Unionsbürgers, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, bis zum Abschluss einer Ausbildung ihr Aufenthaltsrecht, wenn sich die Kinder im Bundesgebiet aufhalten und eine Ausbildungseinrichtung besuchen.(5) Ehegatten, die nicht Unionsbürger sind, behalten bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn- 1.
- die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet,
- 2.
- ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder durch gerichtliche Entscheidung die elterliche Sorge für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wurde,
- 3.
- es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden konnte, oder
- 4.
- ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind nur im Bundesgebiet eingeräumt wurde.
- d)
- In Absatz 6 wird die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5" durch die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4" ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird." - 4.
- Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
§ 4a Daueraufenthaltsrecht(1) Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).(2) Abweichend von Absatz 1 haben Unionsbürger nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vor Ablauf von fünf Jahren das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie- 1.
- sich mindestens drei Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten und mindestens während der letzten zwölf Monate im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und
- a)
- zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das 65. Lebensjahr erreicht haben oder
- b)
- inre Bescnäftigung im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden oder
- 2.
- ihre Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgeben,
- a)
- die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist und einen Anspruch auf eine Rente gegenüber einem Leistungsträger im Bundesgebiet begründet oder
- b)
- nachdem sie sich zuvor mindestens zwei Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben oder
- 3.
- drei Jahre ständig im Bundesgebiet erwerbstätig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; für den Erwerb des Rechts nach den Nummern 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.
(3) Familienangehörige eines verstorbenen Unionsbürgers nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, die im Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, haben das Daueraufenthaltsrecht, wenn- 1.
- der Unionsbürger sich im Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ständig aufgehalten hat,
- 2.
- der Unionsbürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist oder
- 3.
- der überlebende Ehegatte des Unionsbürgers Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder diese Rechtsstellung durcn Eheschließung mit dem Unionsbürger vor dem 31. März 1953 verloren hat.
(4) Die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der das Daueraufenthaltsrecht nach Absatz 2 erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, haben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie bereits bei Entstehen seines Daueraufenthaltsrechts bei dem Unionsbürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(5) Familienangehörige nach § 3 Abs. 3 bis 5 erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.(6) Der ständige Aufenthalt wird nicht berührt durch- 1.
- Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr oder
- 2.
- Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie
- 3.
- eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Grund, insbesondere auf Grund einer Schwangerschaft und Entbindung, schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(7) Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren führt zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts." - 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 5 Bescheinigungen über gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrechte, Aufenthaltskarten". - b)
- In Absatz 1 wird nach dem Wort wegen" das Wort unverzüglich" eingefügt.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich." - d)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter innerhalb angemessener Fristen" durch die Wörter drei Monate nach der Einreise" ersetzt.
- e)
- In Absatz 4 wird das Wort Erteilungsvoraussetzungen" durch das Wort Ausstellungsvoraussetzungen" ersetzt.
- f)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort Aufenthaltserlaubnis-EU" durch das Wort Aufenthaltskarte" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe § 3 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe § 4a Abs. 6" ersetzt.
- g)
- Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
(6) Auf Antrag wird Unionsbürgern unverzüglich ihr Daueraufenthalt bescheinigt. Ihren daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.(7) Für den Verlust des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 7 gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend."
- 6.
- Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
§ 5a Vorlage von Dokumenten(1) Die zuständige Behörde darf für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 von einem Unionsbürger den gültigen Personalausweis oder Reisepass und im Fall des- 1.
- § 2 Abs. 2 Nr. 1, wenn er nicht Arbeitsuchender ist, eine Einstellungsbestätigung oder eine Beschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers,
- 2.
- § 2 Abs. 2 Nr. 2 einen Nachweis über seine selbständige Tätigkeit,
- 3.
- § 2 Abs. 2 Nr. 5 einen Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel
(2) Die zuständige Behörde darf von Familienangehörigen für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 oder für die Ausstellung der Aufenthaltskarte einen anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatz und zusätzlich- 1.
- einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung, bei Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie einen urkundlichen Nachweis über Voraussetzungen des § 3 Abs. 2,
- 2.
- eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 des Unionsbürgers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen,
- 3.
- einen Nachweis über die Lebenspartnerschaft im Fall des § 3 Abs. 6 oder des § 4 Satz 1
- 7.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort Aufenthaltsrecht" die Wörter oder über den Daueraufenthalt" eingefügt und das Wort Aufenthaltserlaubnis-EU" durch die Wörter Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
Die Feststellung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit kann nur erfolgen, wenn die Krankheit innerhalb der ersten drei Monate nach Einreise auftritt."
- b)
- Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 5 ersetzt:
(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.(4) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden.(5) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Für Minderjährige gilt dies nicht, wenn der Verlust des Aufenthaltsrechts zum Wohl des Kindes notwendig ist. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht." - c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Wörter in den Absätzen 1 und 3 genannten" werden gestrichen sowie nach dem Wort Maßnahmen" ein Komma und die Wörter die den Verlust des Aufenthaltsrechts oder des Daueraufenthaltsrechts betreffen," eingefügt.
- d)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
- e)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und das Wort persönlich" wird gestrichen.
- 8.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort unanfechtbar" gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter Aufenthaltserlaubnis-EU unanfechtbar" durch die Wörter Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte" ersetzt.
- cc)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Außer in dringenden Fällen muss die Frist mindestens einen Monat betragen." - dd)
- Folgender Satz wird angefügt:
Wird ein Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, darf die Abschiebung nicht erfolgen, bevor über den Antrag entschieden wurde."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe oder Abs. 3" gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort wird" die Wörter auf Antrag" eingefügt.
- cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
Ein nach angemessener Frist oder nach drei Jahren gestellter Antrag auf Aufhebung ist innerhalb von sechs Monaten zu bescheiden."
- 9.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern Einreise in das" die Wörter oder der Ausreise aus dem" eingefügt.
- b)
- In Nummer 3 werden die Wörter und die Aufenthaltserlaubnis-EU" durch die Wörter , die Aufenthaltskarte, die Bescheinigung des Daueraufenthalts und die Daueraufenthaltskarte" ersetzt.
- 10.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe oder Abs. 5" gestrichen und werden die Wörter die §§ 69, 74 Abs. 2, die §§ 77, 80, 85 bis 88, 90, 91, 96, 97 und 99 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter §§ 69, 73, 74 Abs. 2, § 77 Abs. 1, die §§ 80, 82 Abs. 5, die §§ 85 bis 88, 90, 91, 95 Abs. 1 Nr. 4 und 8, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, die §§ 96, 97, 98 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a, 3 Nr. 3, Abs. 4 und 5 sowie § 99 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
§ 73 des Aufenthaltsgesetzes ist zur Feststellung von Gründen gemäß § 6 Abs. 1 anzuwenden. Die Verpflichtungen aus § 82 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Unionsbürger, deren Lichtbilder zur Führung der Ausländerdateien benötigt werden."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter oder des Rechts nach § 2 Abs. 5" gestrichen.
- 11.
- Folgende §§ 14 und 15 werden angefügt:
§ 14 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Von den in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 und Abs. 6, §§ 90, 91 Abs. 1 und 2, § 99 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
§ 15 Übergangsregelung
Eine vor dem 28. August 2007 ausgestellte Aufenthaltserlaubnis-EU gilt als Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers fort."
Artikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. August 2007 AsylG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 9, § 13, § 14, § 14a, § 15, § 17, § 18, § 18a, § 22a, § 24, § 25, § 26, § 26a, § 27a (neu), § 28, § 29, § 29a, § 30, § 31, § 32, § 34, § 34a, § 35, § 39, § 40, § 42, § 43, § 47, § 48, § 50, § 52, § 53, § 55, § 58, § 61, § 63, § 71, § 71a, § 72, § 73, § 73a, § 75, § 78, § 88, Anlage I, Anlage II
Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes oder Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) beantragen." - 3.
- In § 2 Abs. 1 werden die Wörter vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559)" gestrichen.
- 4.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist.(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er- 1.
- ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
- 2.
- vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
- 3.
- den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes." - 5.
- § 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtserheblich ist." - 6.
- In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter Feststellungen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen," durch die Wörter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" ersetzt und nach dem Wort Flüchtlinge" wird die Angabe (Bundesamt)" eingefügt.
- 7.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
(1) Der Ausländer kann sich an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen wenden. Dieser kann in Einzelfällen in Verfahren beim Bundesamt Stellung nehmen. Er kann Ausländer aufsuchen, auch wenn sie sich in Gewahrsam befinden oder sich im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.(2) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen auf dessen Ersuchen die erforderlichen Informationen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 35 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.(3) Entscheidungen über Asylanträge und sonstige Angaben, insbesondere die vorgetragenen Verfolgungsgründe dürfen, außer in anonymisierter Form, nur übermittelt werden, wenn sich der Ausländer selbst an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen gewandt hat oder die Einwilligung des Ausländers anderweitig nachgewiesen ist." - b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Organisationen, die im Auftrag des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland im Bundesgebiet tätig sind."
- 8.
- In § 13 Abs. 2 werden die Wörter Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen," durch die Wörter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" ersetzt.
- 9.
- § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 wird das Wort Aufenthaltsgenehmigung" durch das Wort Aufenthaltstitel" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 5 wird die Angabe Nr. 2 bis 5" durch die Angabe Nr. 1a bis 5" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden nach den Wörtern es sei denn," die Wörter es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder" eingefügt.
- 10.
- § 14a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden vor den Wörtern im Besitz" die Wörter freizügigkeitsberechtigt oder" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe Satz 1" gestrichen.
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden ist und das Kind sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten hat, später eingereist ist oder hier geboren wurde."
- 11.
- In § 15 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort Aufenthaltsgenehmigungen" durch das Wort Aufenthaltstitel" ersetzt.
- 12.
- In § 17 Abs. 1 werden die Wörter in der der Ausländer sich mündlich verständigen kann" durch die Wörter deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann" ersetzt.
- 13.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder". - b)
- In Absatz 4 Nr. 1 werden nach den Wörtern auf Grund" die Wörter von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder" eingefügt.
- 14.
- § 18a Abs. 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort oder" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
4. die Grenzbehörde keinen nach § 15 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Haftantrag stellt oder der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt."
- 15.
- In § 22a Satz 1 werden nach den Wörtern auf Grund" die Wörter von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder" eingefügt.
- 16.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Nach der Asylantragstellung unterrichtet das Bundesamt den Ausländer in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens und über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere auch über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung." - b)
- In Absatz 2 werden die Wörter die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen" durch die Wörter ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über- 1.
- die getroffene Entscheidung und
- 2.
- von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
- a)
- für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
- b)
- die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis d des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten."
- d)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Ergeht eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten, hat das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird."
- 17.
- Dem § 25 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen." - 18.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 26 Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz". - b)
- Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Dem Wortlaut von Absatz 3 wird folgender Satz vorangestellt:
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ehegatten und Kinder, die die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 erfüllen." - d)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Ehegatten und Kinder von Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft."
- 19.
- § 26a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder". - b)
- In Absatz 2 wird das Wort Gemeinschaften" durch das Wort Union" ersetzt.
- 20.
- Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
§ 27a Zuständigkeit eines anderen Staates
Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist." - 21.
- § 28 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 1a und 2 ersetzt:
(1a) Eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrages erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden." - 22.
- § 29 Abs. 3 wird aufgehoben.
- 23.
- In § 29a Abs. 2 werden nach dem Wort sind" die Wörter die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und" eingefügt.
- 24.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Nr. 7 werden nach den Wörtern gestellt wird" die Wörter oder nach § 14a als gestellt gilt" eingefügt.
- c)
- In Absatz 4 werden die Wörter des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2" ersetzt.
- 25.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird nach dem Wort Rechtsbehelfsbelehrung" das Wort unverzüglich" eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann; Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird oder bei denen das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat, werden zusätzlich über die Rechte und Pflichten unterrichtet, die sich daraus ergeben." - cc)
- Im neuen Satz 4 wird nach der Angabe § 26a" die Angabe oder § 27a" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) In Entscheidungen über beachtliche Asylanträge und nach § 30 Abs. 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. Von letzterer Feststellung ist abzusehen, wenn der Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt war." - c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 als Asylberechtigter anerkannt, soll von den Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 abgesehen werden. Wird einem Ausländer nach § 26 Abs. 4 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soll von den Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden." - e)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Wird der Asylantrag nach § 27a als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist."
- 26.
- In § 32 Satz 1 werden die Wörter die in § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung vorliegen" durch die Wörter ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt" ersetzt.
- 27.
- In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter wird und" durch die Wörter und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird und er" ersetzt.
- 28.
- § 34a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach der Angabe (§ 26a)" die Wörter oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a)" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" durcn die Wörter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter in den sicheren Drittstaat" durch die Wörter nach Absatz 1" ersetzt.
- 29.
- § 35 Satz 2 wird aufgehoben.
- 30.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- 31.
- In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe § 60 Abs. 2 bis 7" durch die Angabe § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" ersetzt.
- 32.
- In § 42 Satz 1 wird die Angabe § 60 Abs. 2 bis 7" durch die Angabe § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" ersetzt.
- 33.
- § 43 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Sie stellt dem Ausländer eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung aus." - 34.
- Dem § 47 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den Ausländer innerhalb von 15 Tagen nach der Asylantragstellung möglichst schriftlich und in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, auf seine Rechte und Pflichten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hin. Die Aufnahmeeinrichtung benennt in dem Hinweis nach Satz 1 auch, wer dem Ausländer Rechtsbeistand gewähren kann und welche Vereinigungen den Ausländer über seine Unterbringung und mediziniscne Versorgung beraten können." - 35.
- § 48 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde oder". - 36.
- § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- 37.
- In § 52 wird nach der Angabe § 14 Abs. 2 Nr. 3" die Angabe , des § 14a" eingefügt.
- 38.
- § 53 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat." - 39.
- § 55 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist." - 40.
- § 58 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Der Ausländer kann den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen, wenn ihn das Bundesamt als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist; das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat oder Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes gewährt hat." - 41.
- Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet." - 42.
- § 63 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Tagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 ist der Ausländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb der Frist nach Satz 1 bei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen." - 43.
- In § 71 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter der Folgeantrag ist offensichtlich unschlüssig oder" gestrichen.
- 44.
- In § 71a Abs. 1 werden die Wörter mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren geschlossen hat" durch die Wörter für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat" ersetzt.
- 45.
- § 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen," durch die Wörter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
1a. freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat,".
- 46.
- § 73 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte." - b)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 ist auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsprechend anzuwenden." - c)
- Absatz 2a Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
Der Ausländerbehörde ist auch mitzuteilen, welche Personen nach § 26 ihre Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft von dem Ausländer ableiten und ob bei ihnen die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 2b vorliegen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, steht eine spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Ermessen, es sei denn, der Widerruf oder die Rücknahme erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen." - d)
- Nach Absatz 2a werden folgende Absätze 2b und 2c eingefügt:
(2b) In den Fällen des § 26 Abs. 1, 2 und 4 ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Die Anerkennung als Asylberechtigter ist ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. In den Fällen des § 26 Abs. 4 ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Flüchtlingseigenschaft des Ausländers, von dem die Zuerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und dem Ausländer nicht aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könnte.(2c) Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag." - e)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist dem Ausländer schriftlich mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben."
- f)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder aus einem anderen Grund nicht mehr wirksam, gilt § 72 Abs. 2 entsprechend." - g)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(7) Ist die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden, hat die Prüfung nach Absatz 2a Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen."
- 47.
- § 73a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Dem Ausländer wird die Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. § 73 gilt entsprechend." - 48.
- Dem § 75 werden folgende Sätze angefügt:
Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt." - 49.
- In § 78 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter von zwei Wochen" durch die Wörter eines Monats" ersetzt.
- 50.
- § 88 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren bestimmen, insbesondere für- 1.
- Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an andere Staaten,
- 2.
- Entscheidungen über Auf- und Wiederaufnahmeersuchen anderer Staaten,
- 3.
- den Informationsaustausch mit anderen Staaten und der Europäischen Gemeinschaft sowie Mitteilungen an die betroffenen Ausländer und
- 4.
- die Erfassung, Übermittlung und den Vergleich von Fingerabdrücken der betroffenen Ausländer."
- 51.
- In der Anlage I (zu § 26a) werden die Wörter Finnland", Österreich", Polen", Schweden" und Tschechische Republik" gestrichen.
- 52.
- In der Anlage II (zu § 29a) werden die Wörter Bulgarien", Polen", Rumänien", Slowakische Republik", Tschechische Republik" und Ungarn" gestrichen.
Artikel 4 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. August 2007 AZRG § 2, § 3, § 5, § 6, § 10, § 12, § 14, § 15, § 16, § 21, § 22, § 25, § 29, § 30, § 31, § 32, § 34, § 44
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angaben zu den §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst:
§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden sowie oberste Bundes- und Landesbehörden
§ 16 Datenübermittlung an Gerichte". - b)
- Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
§ 44 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren".
- 2.
- § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im einleitenden Satzteil wird das Wort Sie" durch die Wörter Die Speicherung" ersetzt.
- b)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. die einen Asylantrag gestellt haben oder über deren Übernahme nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens entschieden ist,". - c)
- In Nummer 3 wird der Satzteil nach dem Wort Visaverfahren," gestrichen.
- d)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
4. gegen deren Einreise Bedenken bestehen, weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder öffentlich-rechtliche Geldforderungen aus früheren Aufenthalten oder wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen bestehen und denen die Einreise und der Aufenthalt nicht erlaubt werden sollen, es sei denn, es besteht ein Recht zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes,". - e)
- In Nummer 12 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- f)
- Folgende Nummern 13 und 14 werden angefügt:
13. die ohne den erforderlichen Pass oder Passersatz oder den erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet befördert und bei der Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf politische Verfolgung oder die in § 60 Abs. 2, 3 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Umstände berufen,- 14.
- die nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. EG Nr. L 81 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom 2. Juni 2005 (ABl. EU Nr. L 141 S. 3) geändert worden ist, von der Visumpflicht befreit sind und denen auf Grund des Vorliegens einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes die Einreise gestattet wird."
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
5a. das Lichtbild,". - b)
- In Nummer 7 wird die Angabe und 11" durch die Angabe , 11, 13 und 14" ersetzt.
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort Stellen" die Wörter oder des Bundeskriminalamtes" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort mitteilende" durch die Wörter Bezeichnung und Anschrift der mitteilenden" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird das Wort mitteilende" durch die Wörter Bezeichnung und Anschrift der mitteilenden oder anfragenden" ersetzt und nach dem Wort Mitteilung" die Wörter oder der Anfrage" eingefügt.
- 5.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach der Angabe 4" ein Komma und die Angabe 6" eingefügt.
- bb)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- cc)
- Nummer 3 wird Nummer 2, die Angabe 6" wird durch die Angabe 6, 13 und 14" und die Wörter der Nummer" werden durch die Angabe des § 2 Abs. 2 Nr." ersetzt.
- dd)
- Nummer 4 wird Nummer 3 und die Angabe und 3" wird durch die Angabe , 3 und 6" ersetzt.
- ee)
- Nummer 5 wird Nummer 4 und nach dem Wort Bundeskriminalamt" werden ein Komma und die Wörter die Landeskriminalämter, das Zollkriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder," eingefügt sowie die Wörter der Nummer" durch die Angabe des § 2 Abs. 2 Nr." ersetzt.
- ff)
- Nummer 6 wird Nummer 5 und nach dem Wort Staatsanwaltschaften" werden die Wörter und die Gerichte im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 6 sowie die Staatsanwaltschaften" eingefügt.
- gg)
- Die Nummern 7 und 8 werden die Nummern 6 und 7.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Stellen nach Absatz 1 übermitteln die Daten nach § 3 Nr. 1, 3 bis 5a und 7." - bb)
- Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- bbb)
- Nummer 3 wird Nummer 2 und die Angabe Nr. 4" wird durch die Angabe Nr. 3" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort Grundpersonalien" das Wort und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort Personalien" die Wörter und ein Lichtbild" eingefügt.
- 6.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann das Ersuchen auch nur mit Lichtbild gestellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhanden gekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden." - bb)
- In dem neuen Satz 4 wird das Wort Personalien" durch das Wort Daten" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort Grundpersonalien" das Wort und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort werden" die Wörter , und die Lichtbilder" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden das Wort Personalien" durch das Wort Daten" ersetzt und die Wörter nach Maßgabe des § 16" gestrichen.
- 7.
- In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort Behörde" die Wörter oder eines von ihm für solche Zustimmungen bestellten Vertreters in leitender Stellung" eingefügt.
- 8.
- § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
2. Lichtbild,". - b)
- Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
- 9.
- § 15 wird wie folgt gefasst:
§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden sowie oberste Bundes- und Landesbehörden(1) Die Daten des Betroffenen werden auf Ersuchen übermittelt an:- 1.
- die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die Bundespolizei zur Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Aufgaben,
- 2.
- die Bundespolizei, die Stellen eines Landes, die im Einvernehmen mit dem Bund grenzpolizeiliche Aufgaben mit eigenen Kräften wahrnehmen, und an die Zollverwaltung, soweit auf sie die Ausübung grenzpolizeilicher Aufgaben übertragen worden ist, zur Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebiets,
- 3.
- die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
- 4.
- sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die Staatsanwaltschaften zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung,
- 5.
- sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
- 6.
- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit die Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(2) Dem Bundeskriminalamt werden auf Ersuchen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, die erforderlichen personenbezogenen Daten von Ausländern nach Maßgabe dieser Verträge übermittelt.(3) An das Bundesamt für Justiz werden auf Ersuchen neben den Grunddaten abweichende Namensschreibweisen, andere Namen sowie Aliaspersonalien übermittelt, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Feststellung der Identität eines Ausländers bei der Durchführung der Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung und nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz erforderlich ist." - 10.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 16 Datenübermittlung an Gerichte". - b)
- In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:". - c)
- Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
- 11.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort Auslandsvertretung" die Wörter oder das Auswärtige Amt" eingefügt.
- b)
- In Absatz 5 werden die Wörter Daten nach § 5 Abs. 3" durch die Wörter die nach Absatz 1 Satz 1 weitergegebenen Daten" ersetzt.
- c)
- Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
(6) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, bei welchen Speicheranlässen nach § 2 Abs. 2 die beteiligte Organisationseinheit die vom Auswärtigen Amt oder der Auslandsvertretung übermittelten Daten an die Behörde, die diese Speicherung veranlasst hat, übermittelt.(7) Die infolge der Übermittlung nach den Absätzen 4 bis 6 erforderlichen weiteren Übermittlungen zwischen den dort genannten Behörden und der nach Absatz 1 Satz 1 anfragenden Behörde dürfen über die beteiligte Organisationseinheit des Bundesverwaltungsamtes erfolgen."
- 12.
- § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 11 wird angefügt:
11. die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist."
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort Zulassung" werden die Wörter der Stellen nach Satz 1 Nr. 9" eingefügt.
- bb)
- Nach dem Wort Landesbehörde" werden die Wörter ; § 10 Abs. 3 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden" angefügt.
- 13.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort Grundpersonalien" die Wörter und dem Lichtbild" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann das Ersuchen auch nur mit einem Lichtbild gestellt werden." - bb)
- In den neuen Sätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort Grundpersonalien" durch das Wort Daten" ersetzt.
- 14.
- § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
1a. das Visumaktenzeichen der Registerbehörde,". - b)
- Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
9. die im Visaverfahren beteiligte Ausländerbehörde,". - c)
- Die Nummern 9 bis 11 werden die Nummern 10 bis 12.
- 15.
- In § 30 Abs. 1 wird die Angabe 11" durch die Angabe 12" ersetzt.
- 16.
- § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort Visadatei-Nummer" die Wörter oder Visumaktenzeichen oder Nummer des Visums" eingefügt.
- b)
- Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann das Ersuchen auch nur mit Lichtbild gestellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhanden gekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden."
- 17.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 11 wird angefügt:
11. die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist."
- 18.
- In § 34 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort nicht" die Wörter die Daten des Betroffenen von einer der in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stelle übermittelt worden sind und" eingefügt.
- 19.
- § 44 wird wie folgt gefasst:
§ 44 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Von den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann mit Ausnahme von § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 3 und § 11 Abs. 1 nicht durch Landesrecht abgewichen werden."
Artikel 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Artikel 5 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2008 StAG § 10, mWv. 28. August 2007 § 2, § 3, § 4, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 12a, § 13, § 16, § 22, § 23, § 25, § 26, § 27, § 29, §§ 30 bis 34, § 31 (neu), § 32 (neu), § 33 (neu), § 34 (neu), § 37, § 38, § 40c, § 41
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten."
- 3.
- § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt."
- 4.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit." - 5.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,".
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 4" durch die Angabe „Nr. 2 und 4" ersetzt.
- 6.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen" durch die Wörter „sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4) und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 7.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
- 1.
- sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
- a)
- gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
- b)
- eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
- c)
- durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- 2.
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
- 3.
- den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
- 4.
- seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
- 5.
- weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
- 6.
- über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
- 7.
- über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden."
- c)
- Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:„(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.(7) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln."
- 8.
- § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn- 1.
- tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
- 2.
- ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
- 9.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 werden die Wörter „und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 6 werden die Wörter „oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilte Niederlassungserlaubnis" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Europäischen Union" die Wörter „oder der Schweiz" eingefügt und die Wörter „und Gegenseitigkeit besteht" gestrichen.
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- d)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
- 10.
- § 12a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:
- 1.
- die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
- 2.
- Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
- 3.
- Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
- 11.
- § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen." - 12.
- § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: „Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte."; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend." - 13.
- In § 22 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.
- 14.
- § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde." - 15.
- § 25 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat."
- 16.
- In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 1" gestrichen.
- 17.
- § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Ein minderjähriger Deutscher verliert mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Ausländer die Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt. Der Verlust erstreckt sich auf seine Abkömmlinge, wenn auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den Angenommenen nach Satz 1 sich auf seine Abkömmlinge erstreckt. Der Verlust nach Satz 1 oder Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Angenommene oder seine Abkömmlinge mit einem deutschen Elternteil verwandt bleiben." - 18.
- In § 29 Abs. 4 werden nach den Wörtern „hinzunehmen wäre" die Wörter „oder hingenommen werden könnte" gestrichen.
- 19.
- Die §§ 30 bis 34 werden wie folgt gefasst:
„§ 30(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.
§ 31
Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen dürfen personenbezogene Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Für die Entscheidung über die Staatsangehörigkeit der in Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Personen dürfen auch Angaben erhoben, gespeichert oder verändert und genutzt werden, die sich auf die politischen, rassischen oder religiösen Gründe beziehen, wegen derer zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden ist.
§ 32(1) Öffentliche Stellen haben den in § 31 genannten Stellen auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der in § 31 genannten Aufgaben erforderlich ist. Öffentliche Stellen haben der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde diese Daten auch ohne Ersuchen zu übermitteln, soweit die Übermittlung aus Sicht der öffentlichen Stelle für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren oder den Verlust oder Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich ist. Dies gilt bei Einbürgerungsverfahren insbesondere für die den Ausländerbehörden nach § 87 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bekannt gewordenen Daten über Einleitung und Erledigung von Strafverfahren, Bußgeldverfahren und Auslieferungsverfahren. Die Daten nach Satz 3 sind unverzüglich an die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde zu übermitteln.(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
§ 33(1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen:- 1.
- Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden,
- 2.
- Entscheidungen zum gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit,
- 3.
- Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 28. August 2007 getroffen worden sind.
(2) Im Einzelnen dürfen in dem Register gespeichert werden:- 1.
- die Grundpersonalien des Betroffenen (Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann sowie die Anschrift im Zeitpunkt der Entscheidung),
- 2.
- Art der Wirksamkeit und Tag des Wirksamwerdens der Entscheidung oder Urkunde oder des Verlustes der Staatsangehörigkeit,
- 3.
- Bezeichnung, Anschrift und Aktenzeichen der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat.
(3) Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind verpflichtet, die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten zu den Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die sie nach dem 28. August 2007 treffen, unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln.(4) Die Registerbehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Für die Übermittlung an andere öffentliche Stellen und für Forschungszwecke gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.(5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach ihrer Entscheidung, dass eine Person eingebürgert worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht erworben hat, der zuständigen Meldebehörde oder Auslandsvertretung die in Absatz 2 genannten Daten unverzüglich mit.
§ 34(1) Für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 hat die Meldebehörde bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen, die im darauf folgenden Monat das 18. Lebensjahr vollenden werden und bei denen nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, folgende personenbezogenen Daten zu übermitteln:- 1.
- Geburtsname,
- 2.
- Familienname,
- 3.
- frühere Namen,
- 4.
- Vornamen,
- 5.
- Geschlecht,
- 6.
- Tag und Ort der Geburt,
- 7.
- gegenwärtige Anschriften,
- 8.
- die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann.
(2) Ist eine Person nach Absatz 1 ins Ausland verzogen, hat die zuständige Meldebehörde dem Bundesverwaltungsamt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist die dort genannten Daten, den Tag des Wegzuges ins Ausland und, soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland zu übermitteln. Für den Fall des Zuzuges aus dem Ausland gilt Satz 1 entsprechend." - 20.
- § 35 wird aufgehoben.
- 21.
- In § 37 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie § 11 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2" durch die Wörter „von Ausschlussgründen nach § 11" ersetzt.
- 22.
- Nach § 38 Abs. 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 6 und nach § 30 Abs. 1 Satz 3 sowie die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 4 sind gebührenfrei." - 23.
- § 40c wird wie folgt gefasst:
„§ 40c
Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten." - 24.
- § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41
Von den in diesem Gesetz in den §§ 30 bis 34 und § 37 Abs. 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden."
Artikel 6 Änderung sonstiger Gesetze
Artikel 6 wird in 12 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. August 2007 SGB V § 27, SGB III § 394, § 404, SGB II § 7, § 70 (neu), BEEG § 1, SchwarzArbG § 2, § 6, § 11, FrhEntzG § 8, BZRG § 41, AFBG § 8, AsylbLG § 1, § 2, § 7, BVerfSchG § 18
(1) In § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden die Wörter die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch die Wörter Migration und Flüchtlinge" ersetzt.
(2) Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 82 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3. wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,". - 2.
- In § 2 Abs. 1 wird die Angabe 36" durch die Angabe 48" ersetzt.
- 3.
- Dem § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen."
(3) (weggefallen)
(4) § 8 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 84 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 5a werden die Wörter § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Wörter § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- 3.
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
8. Ausländern oder Ausländerinnen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen."
(5) In § 41 Abs. 1 Nr. 7 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) geändert worden ist, werden die Wörter die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch die Wörter Migration und Flüchtlinge" ersetzt.
(6) § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 100 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- (2) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufenthaltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend."
(7) Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 11 die Wörter Beschäftigung oder" gestrichen.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
4. Ausländer nicht- a)
- entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden, oder
- b)
- entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes mit entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden oder wurden
- b)
- In Absatz 2 wird nach der Nummer 8 folgende Nummer 8a eingefügt:
8a. dem Bundesamt für Güterverkehr,".
- 3.
- In § 6 Abs. 3 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt:
7a. das Güterkraftverkehrsgesetz,". - 4.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter Beschäftigung oder" gestrichen.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Wer- 1.
- gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt oder
- 2.
- eine in
- a)
- § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- b)
- § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- c)
- § 98 Abs. 2a des Aufenthaltsgesetzes oder
- d)
- § 98 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." - c)
- In Absatz 2 werden nach der Angabe Buchstabe a" die Wörter oder Buchstabe c" eingefügt.
(8) § 1 Abs. 7 Nr. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Buchstabe c wird am Ende das Wort oder" durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:
d) nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder".
(9) Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69 folgende Angabe eingefügt:
§ 70 Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union". - 2.
- § 7 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Ausgenommen sind- 1.
- Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate inres Aufenthalts,
- 2.
- Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
- 3.
- Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
- 3.
- Nach § 69 wird folgender § 70 eingefügt:
§ 70 Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
Für Ausländer, die einen Aufenthaltstitel nach § 104a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, am 1. März 2007 leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes waren und Sachleistungen erhalten haben, kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass sie weiterhin Sachleistungen entsprechend den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes vom Land erhalten. Insoweit erhalten diese Personen keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch."
(10) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 394 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
5. die Zustimmung zur Zulassung der Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz, die Zustimmung zur Anwerbung aus dem Ausland sowie die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU,". - 2.
- § 404 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe Satz 1" durch die Angabe Satz 2" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe Satz 1" durch die Angabe Satz 2" ersetzt.
(11) In § 27 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, wird die Angabe und 5" durch die Angabe bis 5" ersetzt.
Artikel 7 Änderung von Verordnungen
Artikel 7 hat 1 frühere Fassung, wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. August 2007 PStGAV § 26, Anlage 28, AufenthV § 4, § 5, § 8, § 11, § 17, § 22, § 28, § 30, § 30a (neu), § 31, § 38a (neu), § 38b (neu), § 38c (neu), § 38d (neu), § 38e (neu), § 38f (neu), § 39, § 44a (neu), § 46, § 47, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 56, § 58, § 59, § 60, § 66, § 68, § 69, § 70, § 71, § 72, § 72a (neu), § 77, § 78, § 80, § 81, § 82a (neu), § 84 (neu), Anlage B, Anlage D4c (neu), Anlage D4d (neu), Anlage D5a (neu), Anlage D7a (neu), Anlage D7b (neu), Anlage D8a (neu), Anlage D8b (neu), Anlage D9, Anlage D10, Anlage D14, Anlage D15 (neu), Anlage D16 (neu), BeschVerfV § 6a (neu), § 8, § 9, § 10, 2. BMeldDÜV § 5d (neu), § 6, § 1, AZRG-DV § 5, § 7, § 8, § 10, § 11, § 18, § 20, § 21, Anlage
(1) Die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1598), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Zur Prüfung, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat, verlangt der Standesbeamte bei der Anzeige der Geburt Angaben darüber, ob ein Elternteil ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt."
- 2.
- Die Anlage 28 (zu § 26) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 28 (zu § 26)
(Formular siehe BGBl. I 2007, S. 2009)".
(2) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2007 (BGBl. I S. 1388), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „und das Bundeszentralamt für Steuern" durch die Wörter „, das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesverwaltungsamt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 wird die Angabe „5c" durch die Angabe „5d" ersetzt.
- 2.
- Nach § 5c wird folgender § 5d eingefügt:
„§ 5d Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt
Die Meldebehörden haben bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres des Betroffenen vorausgeht, dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten eines in das Ausland verzogenen Einwohners, bei dem der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht, in automatisierter Form zu übermitteln (BVA-Optionsmitteilung):- 1.
- Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101, 0102,
- 2.
- Vornamen 0301, 0302,
- 3.
- Tag und Ort der Geburt 0601-0605,
- 4.
- Geschlecht 0701,
- 5.
- gegenwärtige und künftige Anschriften 1201-1206, 1208-1213,
- 6.
- möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401."
- 3.
- In § 6 Abs. 2a werden nach den Wörtern „Bundeszentralamt für Steuern" die Wörter „und das Bundesverwaltungsamt" eingefügt.
(3) Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden nach den Wörtern „die Grundpersonalien" die Wörter „oder das Lichtbild" und nach den Wörtern „den Grundpersonalien" die Wörter „oder dem Lichtbild" eingefügt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „11" durch die Wörter „12 des AZR-Gesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird die Angabe „4" durch die Angabe „3" ersetzt.
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- ein Fall des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt."
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 3 Nr. 11 wird die Angabe „§ 16 Abs. 6" durch die Angabe „§ 15 Abs. 3" ersetzt.
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Ähnliche Personen nach § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, Lichtbilder, abweichende Namenschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen."
- 4.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird das Wort „Zuvor" durch die Wörter „Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes" ersetzt.
- bb)
- Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes holt sie die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern ein, wenn sie dem Antrag stattgeben will."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Liegt die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern vor, teilt die Registerbehörde" durch die Wörter „Die Registerbehörde teilt" ersetzt.
- 5.
- In § 11 Abs. 2 werden die Wörter „des Leiters der ersuchenden Behörde" gestrichen.
- 6.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ausweisung" ein Komma und das Wort „Zurückschiebung" eingefügt und die Wörter „mit unbefristeter Wirkung oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
- „5.
- Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung mit unbefristeter Wirkung oder
- 6.
- Einreisebedenken mit unbefristeter Wirkung."
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Nummer 2 wird Nummer 1 und in Buchstabe c werden die Wörter „oder Zurückschiebung" gestrichen.
- cc)
- Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „§ 14 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes" durch die Wörter „§ 4 der Aufenthaltsverordnung" ersetzt.
- bbb)
- Die Buchstaben b und c werden aufgehoben.
- ccc)
- Buchstabe d wird Buchstabe b.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Daten werden im Übrigen gelöscht, wenn die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder auf andere Weise erledigt sind. Bereits im Register gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlicnen Status werden durch Speicherung weiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht gelöscht."
- 7.
- Dem § 20 wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) Die Löschungsfrist nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 gilt auch für gespeicherte Daten zur Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes."
- 8.
- § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union neu geschaffenen Speichersachverhalten werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen." - 9.
- Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger
(in Bearbeitung, zu übermittelnde Daten siehe BGBl. I 2007, S. 2012 - 2047)".
(4) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3221), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe „Abschnitt 3 Visumverfahren" wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren". - b)
- Nach der Angabe zu § 38 werden folgende Angaben eingefügt:
„Abschnitt 3a Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
§ 38a Voraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen
§ 38b Aufhebung der Anerkennung
§ 38c Mitteilungspflichten anerkannter Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden
§ 38d Beirat für Forschungsmigration
§ 38e Veröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
§ 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung". - c)
- Nach der Angabe zu § 44 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG". - c1)
- Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden". - d)
- In der Angabe zu § 80 werden die Wörter „nach Inkrafttreten dieser Verordnung" gestrichen.
- e)
- Nach der Angabe zu § 82 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 82a Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union". - f)
- Nach der Angabe zu § 83 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 84 Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen".
- 2.
- § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:
- 1.
- der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Abs. 1),
- 2.
- der Notreiseausweis,
- 3.
- der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3),
- 4.
- der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Abs. 4),
- 5.
- die Schülersammelliste (§ 1 Abs. 5),
- 6.
- die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Abs. 2),
- 7.
- das Standardreisedokument für die Rückführung (§ 1 Abs. 8).
- 3.
- In § 5 Abs. 5 werden nach dem Wort „darf" die Wörter „, soweit dies zulässig ist," eingefügt.
- 4.
- § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach dem Wort „ausgestellt" werden die Wörter „und verlängert" gestrichen.
- b)
- In Nummer 1 wird die Angabe „26" durch die Angabe „24" ersetzt.
- c)
- In Nummer 2 werden das Wort „fünf" durch das Wort „sechs" und die Angabe „26" durch die Angabe „24" ersetzt.
- 5.
- In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „die" das Wort „zulässige" eingefügt.
- 6.
- Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Selbständige Tätigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen unter den dort genannten Voraussetzungen ohne den nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel ausgeübt werden." - 7.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Nummer 2 werden nach dem Wort „Staat" die Wörter „oder der Schweiz" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Schüler mit Wohnsitz im Bundesgebiet, die für eine Reise in das Ausland in einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden inländischen Schule auf einer von deutschen Behörden ausgestellten Schülersammelliste aufgeführt sind, sind für die Wiedereinreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn die Ausländerbehörde angeordnet hat, dass die Abschiebung nach der Wiedereinreise ausgesetzt wird. Diese Anordnung ist auf der Schülersammelliste zu vermerken."
- 8.
- Dem § 28 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird diese von Amts wegen ausgestellt." - 9.
- In § 30 werden die Wörter „über die Grenze zu" durch das Wort „aus" ersetzt.
- 10.
- Nach der Überschrift des Abschnitts 3 wird folgender § 30a eingefügt:
„§ 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren
Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Auswärtige Amt." - 11.
- In § 31 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „zu Studienzwecken" durch die Wörter „zu einem Aufenthalt nach § 16 Abs. 1 oder 1a oder nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- 12.
- Nach § 38 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:
„Abschnitt 3a Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
§ 38a Voraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen(1) Eine öffentliche oder private Einrichtung soll auf Antrag zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes anerkannt werden, wenn sie im Inland Forschung betreibt. Forschung ist jede systematisch betriebene schöpferische und rechtlich zulässige Tätigkeit, die den Zweck verfolgt, den Wissensstand zu erweitern, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, oder solches Wissen einzusetzen, um neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden.(2) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen. Er hat folgende Angaben zu enthalten:- 1.
- Name, Rechtsform und Anschrift der Forschungseinrichtung,
- 2.
- Namen und Vornamen der gesetzlichen Vertreter der Forschungseinrichtung,
- 3.
- die Anschriften der Forschungsstätten, in denen Ausländer, mit denen Aufnahmevereinbarungen abgeschlossen werden, tätig werden sollen,
- 4.
- einen Abdruck der Satzung, des Gesellschaftsvertrages, des Stiftungsgeschäfts, eines anderen Rechtsgeschäfts oder der Rechtsnormen, aus denen sich Zweck und Gegenstand der Tätigkeit der Forschungseinrichtung ergeben, sowie
- 5.
- Angaben zur Tätigkeit der Forschungseinrichtung, aus denen hervorgeht, dass sie im Inland Forschung betreibt.
(3) Die Anerkennung kann von der Abgabe einer allgemeinen Erklärung nach § 20 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes und dem Nachweis der hinreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit zur Erfüllung einer solchen Verpflichtung abhängig gemacht werden, wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann auf Antrag feststellen, dass eine Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird oder dass die Durchführung eines bestimmten Forschungsprojekts im öffentlichen Interesse liegt. Eine Liste der wirksamen Feststellungen nach Satz 2 kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Internet veröffentlichen.(4) Die Anerkennung soll auf mindestens fünf Jahre befristet werden.(5) Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist verpflichtet, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich Änderungen der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Verhältnisse oder eine Beendigung des Betreibens von Forschung anzuzeigen.
§ 38b Aufhebung der Anerkennung(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen oder die Verlängerung ist abzulehnen, wenn die Forschungseinrichtung- 1.
- keine Forschung mehr betreibt,
- 2.
- erklärt, eine nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes abgegebene Erklärung nicht mehr erfüllen zu wollen oder
- 3.
- eine Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr erfüllen kann, weil sie nicht mehr leistungsfähig ist, insbesondere weil über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder eine vergleichbare Entscheidung ausländischen Rechts getroffen wurde.
(2) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Forschungseinrichtung schuldhaft Aufnahmevereinbarungen unterzeichnet hat, obwohl die in § 38f genannten Voraussetzungen nicht vorlagen.(3) Zusammen mit der Entscheidung über die Aufhebung der Anerkennung aus den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3, in Absatz 1 Satz 2 oder in Absatz 2 genannten Gründen wird ein Zeitraum bestimmt, währenddessen eine erneute Anerkennung der Forschungseinrichtung nicht zulässig ist (Sperrfrist). Die Sperrfrist darf höchstens fünf Jahre betragen. Sie gilt auch für abhängige Einrichtungen oder Nachfolgeeinrichtungen der Forschungseinrichtung.(4) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen haben dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge alle ihnen bekannten Tatsachen mitzuteilen, die Anlass für die Aufhebung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung geben könnten.
§ 38c Mitteilungspflichten anerkannter Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden
Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen, wenn- 1.
- Umstände vorliegen, die dazu führen können, dass eine Aufnahmevereinbarung nicht erfüllt werden kann oder die Voraussetzungen ihres Abschlusses nach § 38f Abs. 2 entfallen oder
- 2.
- ein Ausländer seine Tätigkeit für ein Forschungsvorhaben, für das sie eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, beendet.
§ 38d Beirat für Forschungsmigration(1) Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird ein Beirat für Forschungsmigration gebildet, der es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt unterstützt. Die Geschäftsstelle des Beirats für Forschungsmigration wird beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingerichtet.(2) Der Beirat für Forschungsmigration hat insbesondere die Aufgaben,- 1.
- Empfehlungen für allgemeine Richtlinien zur Anerkennung von Forschungseinrichtungen abzugeben,
- 2.
- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge allgemein und bei der Prüfung einzelner Anträge zu Fragen der Forschung zu beraten,
- 3.
- festzustellen, ob ein Bedarf an ausländischen Forschern durch die Anwendung des in § 20 des Aufenthaltsgesetzes und in diesem Abschnitt geregelten Verfahrens angemessen gedeckt wird,
- 4.
- im Zusammenhang mit dem in § 20 des Aufenthaltsgesetzes und in diesem Abschnitt geregelten Verfahren etwaige Fehlentwicklungen aufzuzeigen und dabei auch Missbrauchsphänomene oder verwaltungstechnische und sonstige mit Migrationsfragen zusammenhängende Hindernisse bei der Anwerbung von ausländischen Forschern darzustellen.
(3) Der Beirat für Forschungsmigration berichtet dem Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mindestens einmal im Kalenderjahr über die Erfüllung seiner Aufgaben.(4) Die Mitglieder des Beirats für Forschungsmigration dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in Verwaltungsvorgänge nehmen, die beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt werden.(5) Der Beirat hat neun Mitglieder. Der Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beruft den Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Mitglied des Beirats für Forschungsmigration auf Vorschlag- 1.
- des Bundesministeriums für Bildung und Forschung oder einer von ihm bestimmten Stelle,
- 2.
- des Bundesrates,
- 3.
- der Hochschulrektorenkonferenz,
- 4.
- der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.V.,
- 5.
- des Auswärtigen Amts oder einer von ihm bestimmten Stelle,
- 6.
- des Bundesverbandes der Deutschen Industrie und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,
- 7.
- des Deutschen Gewerkschaftsbundes und
- 8.
- des Deutschen Industrie- und Handelskammertags.
(6) Die Mitglieder des Beirats für Forschungsmigration werden für drei Jahre berufen.(7) Die Tätigkeit im Beirat für Forschungsmigration ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern werden Reisekosten entsprechend den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann jedem Mitglied zudem Büromittelkosten in einer Höhe von jährlich nicht mehr als 200 Euro gegen Einzelnachweis erstatten.(8) Der Beirat für Forschungsmigration gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bedarf.
§ 38e Veröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veröffentlicht im Internet eine aktuelle Liste der Bezeichnungen und Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen und über den Umstand der Abgabe oder des Endes der Wirksamkeit von Erklärungen nach § 20 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes. Die genaue Fundstelle der Liste gibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf seiner Internetseite bekannt.
§ 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung(1) Eine Aufnahmevereinbarung muss folgende Angaben enthalten:- 1.
- die genaue Bezeichnung des Forschungsvorhabens,
- 2.
- die Verpflichtung des Ausländers, das Forschungsvorhaben durchzuführen,
- 3.
- die Verpflichtung der Forschungseinrichtung, den Ausländer zur Durchführung des Forschungsvorhabens aufzunehmen,
- 4.
- die Angaben zum wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Forschungseinrichtung und dem Ausländer begründet werden soll, wenn ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, insbesondere zum Umfang der Tätigkeit des Ausländers, zum Gehalt, zum Urlaub, zur Arbeitszeit und zur Versicherung, sowie
- 5.
- eine Bestimmung, wonach die Aufnahmevereinbarung unwirksam wird, wenn dem Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird.
(2) Eine anerkannte Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung nur wirksam abschließen, wenn- 1.
- feststeht, dass das Forschungsvorhaben durchgeführt wird, insbesondere, dass über seine Durchführung von den zuständigen Stellen innerhalb der Forschungseinrichtung nach Prüfung seines Zwecks, seiner Dauer und seiner Finanzierung abschließend entschieden worden ist,
- 2.
- der Ausländer, der die Forschung in dem Vorhaben, das in der Aufnahmevereinbarung bezeichnet ist, durchführen soll, dafür geeignet und befähigt ist, über den in der Regel hierfür notwendigen Hochschulabschluss verfügt, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, und
- 3.
- der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist."
- 13.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Wort „erfüllt" durch die Wörter „nach der Einreise entstanden" ersetzt.
- b)
- In Nummer 5 werden nach dem Wort „Eheschließung" die Wörter „im Bundesgebiet" eingefügt.
- 14.
- Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
„§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
An Gebühren sind zu erheben 85 Euro." - 15.
- In § 46 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe „50" durch die Angabe „60" ersetzt.
- 16.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 13 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 14 wird angefügt:
- „14.
- für die Anerkennung einer Forscnungseinrichtung (§ 38a Abs. 1), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird 200 Euro."
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/ EU), die Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Abs. 6 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/ EU), die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte (§ 5 Abs. 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/ EU) sind, wenn es sich nicht um die erstmalige Ausstellung an Personen handelt, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Gebühren in Höhe von 8 Euro zu erheben."
- 17.
- § 48 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird durch die Nummern 1a bis 1d ersetzt:
- „1a.
- für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) 59 Euro,
- 1b.
- für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 37,50 Euro,
- 1c.
- für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) 30 Euro,
- 1d.
- für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), für Flüchtlinge oder für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1) 13 Euro,".
- b)
- In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Verlängerung eines" die Wörter „als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) ausgestellten" eingefügt.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 2," gestrichen.
- d)
- In Nummer 5 wird die Angabe „3" durch die Angabe „2" ersetzt.
- e)
- In Nummer 7 wird die Angabe „6" durch die Angabe „5" ersetzt.
- f)
- In Nummer 8 wird die Angabe „7" durch die Angabe „6" ersetzt.
- g)
- In Nummer 13 werden nach den Wörtern „das Dokument," die Wörter „soweit das zulässig ist" eingefügt.
- 18.
- In § 49 Abs. 1 werden nach dem Wort „Niederlassungserlaubnis" die Wörter „und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" eingefügt.
- 19.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach der Angabe „48 Abs. 1" die Angabe „Satz 1 Nr. 3 bis 14" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Für die Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer, für Flüchtlinge oder für Staatenlose an Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind jeweils 6 Euro an Gebühren zu erheben."
- 20.
- § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- die verpflichtende Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 50 Euro,".
- b)
- In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 10 wird angefügt:
- „10.
- den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38b Abs. 1 oder 2), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird 55 Euro."
- 21.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- § 44a für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG,".
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „entfällt" die Wörter „bei der erstmaligen Ausstellung" eingefügt.
- 22.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Nummer 1 werden vor den Wörtern „so rechtzeitig" die Wörter „in Fällen, in denen er keinen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt, unverzüglich, ansonsten" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Ausländer, denen nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Grenzgängerkarte auszustellen ist, haben innerhalb von drei Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Daten des Ausländers enthalten:
- 1.
- Namen,
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- frühere Namen,
- 4.
- Geburtsdatum und -ort,
- 5.
- Anschrift im Inland,
- 6.
- frühere Anschriften,
- 7.
- gegenwärtige und frühere Staatsangehörigkeiten,
- 8.
- Zweck, Beginn und Dauer des Aufenthalts und
- 9.
- das eheliche oder Verwandtschaftsverhältnis zu der Person, von der er ein Aufenthaltsrecht ableitet."
- 23.
- § 58 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- bb)
- In Nummer 5 werden die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 12" sowie die Angabe „D5" durch die Angabe „D5a" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 6 wird die Angabe „3" durch die Angabe „2" ersetzt.
- dd)
- Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
- „7.
- für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
- a)
- das in Anlage D7a abgedruckte Muster,
- b)
- für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D7b abgedruckte Muster,
- 8.
- für den Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
- a)
- das in Anlage D8a abgedruckte Muster,
- b)
- für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D8b abgedruckte Muster,".
- ee)
- In Nummer 9 wird die Angabe „7" durch die Angabe „6" ersetzt.
- ff)
- In Nummer 10 wird die Angabe „8" durch die Angabe „7" ersetzt.
- gg)
- In Nummer 11 wird nach dem Wort „Muster" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- hh)
- In Nummer 12 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- ii)
- Folgende Nummern 13 und 14 werden angefügt:
- „13.
- für die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWRStaates (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und die Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen, das in Anlage D15 abgedruckte Muster und
- 14.
- Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates und die Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern oder von Staatsangehörigen eines EWR-Staates (§ 5 Abs. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) das in Anlage D16 abgedruckte Muster."
- b)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die nach den Mustern in den Anlagen D4c, D7a, D8a ausgestellten Passersatzpapiere werden nicht verlängert."
- 24.
- § 59 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Angabe „und 3" durch die Angabe „bis 4" und die Wörter „und Niederlassungserlaubnis" durch die Wörter „, Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „Niederlassungserlaubnis" die Wörter „, der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" eingefügt.
- c)
- Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:„(4) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach Anlage Dll oder Trägervordruck nach Anlage D1 wird der Vermerk „Forscher" eingetragen.(5) Ist in einem Aufenthaltstitel die Nebenbestimmung eingetragen, wonach die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, bezieht sich diese Nebenbestimmung nicht auf die in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten, sofern im Aufenthaltstitel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.(6) Wenn die Grenzbehörde die Einreise nach § 60a Abs. 2a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zulässt und eine Duldung ausstellt, vermerkt sie dies auf dem nach § 58 Nr. 2 vorgesehenen Vordruck."
- 25.
- § 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60 Lichtbild(1) Lichtbilder müssen den in § 5 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und den Ausländer zweifelsfrei erkennen lassen. Sie müssen die Person ohne Gesichts- und Kopfbedeckung zeigen. Die zuständige Behörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Ausnahmen zulassen oder anordnen, sofern gewährleistet ist, dass die Person hinreichend identifiziert werden kann.(2) Der Ausländer, für den ein Dokument nach § 58 oder § 59 ausgestellt werden soll, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild nach Absatz 1 vorzulegen oder bei der Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken.(3) Das Lichtbild darf von den zuständigen Behörden zum Zweck des Einbringens in ein Dokument nach § 58 oder § 59 und zum späteren Abgleich mit dem tatsächlichen Aussehen des Dokumenteninhabers verarbeitet und genutzt werden." - 26.
- In § 66 Satz 1 werden nach dem Wort „Staatenlose" das Komma und das Wort „Grenzgängerkarten" gestrichen.
- 27.
- In § 68 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ausgewiesen" ein Komma und das Wort „zurückgeschoben" eingefügt.
- 28.
- § 69 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe h werden nach dem Wort „Anschrift" die Wörter „und, soweit vorhanden, Geburtsdatum und Geschlecht" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Die Auslandsvertretungen dürfen die in der Visadatei aufgenommenen Daten im Einzelfall untereinander übermitteln."
- 29.
- Dem § 70 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) § 69 Abs. 5 gilt entsprechend."
- 30.
- § 71 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1 werden folgende neue Nummern 2 und 3 eingefügt:
- „2.
- Passbehörden,
- 3.
- Ausweisbehörden,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 4 bis 7.
- c)
- Die Angabe „2 und 4" wird durch die Angabe „2, 4 und 5" ersetzt.
- 31.
- § 72 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,".
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft
- bb)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
- „4a.
- bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- cc)
- In Nummer 5 werden die Wörter „den bisherigen und den neuen Namen" durch die Wörter „der bisherige und der neue Name" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 8 wird das Wort „den" durch das Wort „der" ersetzt.
- 31a.
- Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:
„§ 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden(1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Passes nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Nr. 2 des Passgesetzes wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.(2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Personalausweises nach den Personalausweisgesetzen der Länder wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit." - 32.
- § 77 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 5" durch die Angabe „Nr. 7" ersetzt.
- b)
- Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
- „1.
- entgegen § 38c eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,".
- c)
- Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4 und es wird jeweils nach der Angabe „§ 56" die Angabe „Abs. 1" eingefügt.
- d)
- In der neuen Nummer 3 wird nach der Angabe „Nr. 5" die Angabe „oder Abs. 2 Satz 1" eingefügt.
- 33.
- In § 78 wird die Angabe „Nr. 2" durch die Angabe „Nr. 3" ersetzt.
- 34.
- § 80 wird wie folgt gefasst:
„§ 80 Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken
Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU kann bis zum 31. Dezember 2007 der bisherige Vordruck für die Aufenthaltserlaubnis-EU weiterverwendet werden. Auf der ersten Seite des Vordrucks sind bei der Verwendung des in Satz 1 genannten Vordrucks die vorgedruckten Wörter „Aufenthaltserlaubnis - EU*" und „Aufenthaltserlaubnis*" zu streichen, und es ist der Vermerk anzubringen: „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates". Für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte nach § 12 können die in Anlage D5 abgedruckten Muster bis zum 31. Dezember 2007 verwendet werden; die Angabe „Diese Grenzgängerkarte gilt nur in Verbindung mit" darf in diesem Fall nicht gestrichen werden. Für die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose dürfen die bisherigen Vordrucke nach den Anlagen D4a, D7 und D8 bis zum 31. Oktober 2007 weiterverwendet werden. Für die Ausstellung von vorläufigen Reiseausweisen für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose dürfen die bisherigen Vordrucke nach den Anlagen D4a, D7 und D8 bis zum 31. August 2009 weiterverwendet werden. Die jeweiligen Aufkleber mit Personendaten von Kindern sind nicht mehr zu verwenden." - 35.
- § 81 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Es behalten die auf Grund des zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Rechts ausgestellten
- 1.
- Reiseausweise für Flüchtlinge nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes und Reiseausweise für Staatenlose nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes,
- 2.
- Grenzgängerkarten nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in Verbindung mit § 19 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes,
- 3.
- Eintragungen in Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5) und Standardreisedokumente für die Rückführung (§ 1 Abs. 8),
- 4.
- Reiseausweise für Ausländer, die nach dem in Anlage D4b abgedruckten Muster ausgestellt wurden,
- 5.
- Reiseausweise für Ausländer, die nach dem in Anlage D4a abgedruckten Muster mit einem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden,
- 6.
- Reiseausweise für Staatenlose, die nach dem in Anlage D8 abgedruckten Muster mit einem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden,
- 7.
- Reiseausweise für Flüchtlinge, die nach dem in Anlage D7 abgedruckten Muster mit einem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden, und
- 8.
- Grenzgängerkarten, die nach dem in Anlage D5 abgedruckten Muster ausgestellt wurden,
- b)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Hat ein Vordruck nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie nach Absatz 2 seine Gültigkeit behalten, darf er dennoch nicht mehr für eine Verlängerung verwendet werden."
„§ 82a Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union neu geschaffenen Speichersachverhalten werden in den Ausländerdateien gespeichert, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin die Angaben noch nicht gespeichert worden sind, sind die Ausländerbehörden verpflichtet, unverzüglich ihre Speicherung nachzuholen."
- 37.
- Folgender § 84 wird angefügt:
„§ 84 Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen
Anträge auf die Anerkennung von Forschungseinrichtungen werden ab dem 1. Dezember 2007 bearbeitet." - 37a.
- Anlage B wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird vor dem Wort „Ghana" das Wort „Bolivien," eingefügt.
- b)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Peru," die Wörter „Russische Föderation," eingefügt, nach dem Wort „Tunesien" der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „Vereinigte Arabische Emirate." angefügt.
- c)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
- „3.
- Inhaber von Spezialpässen der Vereinigten Arabischen Emirate."
- 38.
- Nach Anlage D4b werden die Anlagen D4c und D4d eingefügt:
„Anlage D4c Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2056 - 2063)
Anlage D4d Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 2
(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2064 - 2072)". - 39.
- Nach Anlage D5 wird die Anlage D5a eingefügt:
„Anlage D5a Grenzgängerkarte § 12
(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2073 - 2074)". - 41.
- Nach Anlage D7 werden die Anlagen D7a und D7b eingefügt:
„Anlage D7a Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2075 - 2082)
Anlage D7b Vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 2
(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2083 - 2091)". - 42.
- Nach Anlage D8 werden die Anlagen D8a und D8b eingefügt:
„Anlage D8a Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2092 - 2099)
Anlage D8b Vorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 2
(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2100 - 2108)". - 43.
- In der Anlage D9 wird in der Überschrift die Angabe „Nr. 7" durch die Angabe „Nr. 6" ersetzt.
- 44.
- In der Anlage D10 wird in der Überschrift die Angabe „Nr. 8" durch die Angabe „Nr. 7" ersetzt.
- 45.
- Anlage D14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „und 3" durch die Angabe „bis 4" ersetzt.
- b)
- Folgende Abbildung wird angefügt:
(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2109)
- 46.
- Nach Anlage D14 werden folgende Anlagen D15 und D16 angefügt:
„Anlage D15 Aufenthaltskarte (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen
(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2110 - 2111)
Anlage D16 Bescheinigung des Daueraufenthalts und Daueraufenthaltskarte (§ 5 Abs. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2112 - 2113)".
(5) Die Beschäftigungsverfahrensverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2934) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a Beschäftigung von Opfern von Straftaten
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn dem Ausländer als Opfer einer Straftat eine Aufenthaltserlaubnis für seine vorübergehende Anwesenheit für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat nach § 25 Abs. 4a des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist." - 2.
- In § 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 39 Abs. 2" ersetzt.
- 3.
- § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" wird durch die Angabe „§ 39 Abs. 2" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt.
- c)
- In Nummer 2 werden das Wort „vier" durch das Wort „drei" und die Wörter „erlaubt oder geduldet" durch die Wörter „erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung" ersetzt.
- 4.
- Dem § 10 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn sich die Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die Zustimmung nach Satz 3 wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt."
Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union B. v. 2. Juni 2008 BGBl. I S. 992 m.W.v. 10. Juni 2008
Artikel 8 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Asylverfahrensgesetzes, des Ausländerzentralregistergesetzes, des Staatsangehörigkeitsgesetzes, der AZRG-Durchführungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 10 Abs. 1 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 9 Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nr. 38 Buchstabe c wird das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe c, Nr. 35 Buchstabe c, Nr. 50 Buchstabe b und Nr. 76 Buchstabe a wird das Grundrecht auf die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 59 Buchstabe b und Nr. 83 Buchstabe b tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 59 Buchstabe a tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
(4) Artikel 5 Nr. 7 Buchstabe a § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und Artikel 5 Nr. 7 Buchstabe c § 10 Abs. 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes tritt am 1. September 2008 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. August 2007.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7868/index.htm