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Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten und zur Milchwirtschaftlichen Laborantin (Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung - MilchLAusbV)
V. v. 29.05.2013 BGBl. I S. 1405 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-84 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-84 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Milchwirtschaftlichen Laboranten und der Milchwirtschaftlichen Laborantin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten und zur Milchwirtschaftlichen Laborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Arbeitsabläufe vorbereiten und organisieren; im Team und kundenorientiert arbeiten,
- 2.
- Arbeitsgeräte und -mittel unter Berücksichtigung rationeller Energie- und Materialverwendung wirtschaftlich einsetzen, pflegen und warten,
- 3.
- Laborbedarf beschaffen, kontrollieren und lagern,
- 4.
- Lebensmittelsicherheitssysteme anwenden und Hygienemaßnahmen durchführen, kontrollieren und beurteilen,
- 5.
- Qualitätssicherungssysteme anwenden,
- 6.
- Be- und Verarbeiten von Milch und Milchprodukten überwachen,
- 7.
- Proben entnehmen und zur Untersuchung vorbereiten,
- 8.
- chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungsverfahren anwenden, dokumentieren und für die Qualitätsbeurteilung heranziehen,
- 9.
- sensorische Prüfungen durchführen und Ergebnisse bewerten,
- 10.
- Informations- und Kommunikationstechniken anwenden,
- 11.
- Labordateninformationsmanagementsysteme anwenden;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 2.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz.
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 5 Zwischenprüfung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
- 1.
- Untersuchungsmethoden,
- 2.
- Untersuchung von Milch
(4) Für den Prüfungsbereich Untersuchungsmethoden bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er Arbeitsgeräte, Arbeitsmittel und Untersuchungsproben produktbezogen vorbereiten sowie Untersuchungsverfahren durchführen und dabei Arbeitszusammenhänge erkennen, Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung und zur Wirtschaftlichkeit sowie zum Umweltschutz berücksichtigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:
- a)
- Durchführen volumetrischer Untersuchungen,
- b)
- Durchführen chemischer Untersuchungen zur Bestimmung des Fettgehaltes oder Untersuchungen des Wassergehaltes oder des Trockenmassegehaltes,
- c)
- Durchführen physikalischer Untersuchungen zur Bestimmung der Dichte oder des Gefrierpunktes oder des pH-Wertes oder der Leitfähigkeit,
- d)
- Durchführen mikrobiologischer Untersuchungen zur Bestimmung von Keimen anhand mikroskopischer Methoden oder der Gesamtkeimzahl oder antibiotisch wirksamer Substanzen;
- 3.
- der Prüfling soll zu jeder Tätigkeit eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber jeweils ein situatives Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 200 Minuten; innerhalb dieser Zeit sollen die Fachgespräche insgesamt in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Untersuchung von Milch bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er Milch untersuchen kann und dafür Proben entnehmen und vorbereiten, chemische, physikalische und mikrobiologische Methoden anwenden kann und dabei Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, rechtliche Vorgaben, Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz berücksichtigen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
- 2.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 6 Abschlussprüfung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Labortechnik und Untersuchungswesen,
- 2.
- Untersuchungsverfahren und Produkttechnologie,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Labortechnik und Untersuchungswesen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsabläufe organisieren,
- b)
- Proben entnehmen und für die Untersuchung vorbereiten,
- c)
- geeignete Untersuchungsverfahren auswählen,
- d)
- Proben chemisch, physikalisch, mikrobiologisch und sensorisch untersuchen,
- e)
- Ergebnisse dokumentieren, auswerten sowie beurteilen
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens zwei auszuwählen:
- a)
- Untersuchen von Konsummilch,
- b)
- Untersuchen von Milcherzeugnissen,
- c)
- Untersuchen von Butter,
- d)
- Untersuchen von Käse;
- 3.
- der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und hierüber jeweils ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt 270 Minuten; innerhalb dieser Zeit sollen die Fachgespräche in höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Untersuchungsverfahren und Produkttechnologie bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- produktspezifische Untersuchungsabläufe planen,
- b)
- produktspezifische Untersuchungsverfahren und -methoden auswählen und begründen,
- c)
- die Funktionsfähigkeit von Arbeitsgeräten und Arbeitsmitteln beurteilen,
- d)
- Ergebnisse auswerten, unter Berücksichtigung der eingesetzten Produkttechnologie beurteilen und dokumentieren,
- e)
- auf Abweichungen von produktspezifischen Vorgaben reagieren
- 2.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Labortechnik und Untersuchungswesen 60 Prozent,
- 2.
- Untersuchungsverfahren und Produkttechnologie 30 Prozent,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich „Labortechnik und Untersuchungswesen" mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend"
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 ändert mWv. 1. August 2013 MilchLAusbV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung vom 31. Mai 1988 (BGBl. I S. 694) außer Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Ilse Aigner
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten und zur Milchwirtschaftlichen Laborantin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Arbeitsabläufe vorbereiten und organisieren; im Team und kundenorientiert arbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Ar- beitsabläufe unter Berücksichtigung von Kundenan- forderungen planen und dokumentieren, Arbeits- schritte festlegen | 5 | |
b) Arbeitsaufgaben im Team planen und umsetzen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten c) Konflikte im Team lösen | 5 | |||
2 | Arbeitsgeräte und -mittel unter Berücksichtigung ratio- neller Energie- und Material- verwendung wirtschaftlich einsetzen, pflegen und warten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Funktionsfähigkeit von Arbeitsgeräten und -mitteln kontrollieren, Störungen und Abweichungen feststel- len und Maßnahmen einleiten b) Arbeitsgeräte nach Bedienungsanleitung und sons- tigen Vorgaben reinigen, pflegen und warten c) Laborgeräte für ihren Einsatz vorbereiten, insbeson- dere justieren und kalibrieren | 4 | |
d) Kontrolle sicherheitsrelevanter Vorgaben durchführen und veranlassen e) Maßnahmen dokumentieren | 3 | |||
3 | Laborbedarf beschaffen, kontrollieren und lagern (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Warenbestand kontrollieren und dokumentieren | 2 | |
b) Bedarf an Labormaterialien ermitteln, deren Beschaf- fung veranlassen und diese nach Vorgaben lagern c) Sicherheit bei der Lagerung überprüfen und umset- zen d) fachliche Vorauswahl für Ersatzbeschaffungen treffen | 3 | |||
4 | Lebensmittelsicherheits- systeme anwenden und Hygienemaßnahmen durch- führen, kontrollieren und beurteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs- hygiene durchführen und kontrollieren | 4 | |
b) Lebensmittelsicherheitssysteme, insbesondere HACCP- Konzept, erläutern und anwenden c) Umfeldmonitoring auf Grundlage von Prüfplänen durchführen d) Ergebnisse dokumentieren, bewerten und Maßnah- men ergreifen | 6 | |||
5 | Qualitätssicherungssysteme anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmana- gementsystemen erläutern | 4 | |
b) laborbezogene Qualitätssicherungssysteme anwen- den, insbesondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen durchführen c) Standards für Laboruntersuchungen, insbesondere für Rohmilch, Zwischen- und Endprodukte, anwen- den | 6 | |||
6 | Be- und Verarbeiten von Milch und Milchprodukten über- wachen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) produktspezifische Eigenschaften von Milch und Milchprodukten in Herstellungsprozessen unter Be- rücksichtigung der eingesetzten Produkttechnologie beurteilen b) prozessunterstützende Kontrollen in den verschiede- nen Verarbeitungsstufen durchführen und bei Abwei- chungen Maßnahmen veranlassen | 3 | 3 |
7 | Proben entnehmen und zur Untersuchung vorbereiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Probenahme für chemische, physikalische, mikrobio- logische und sensorische Untersuchungen nach pro- duktspezifischen Plänen durchführen, Proben kenn- zeichnen, lagern und dokumentieren b) Proben für chemische, physikalische, mikrobiolo- gische und sensorische Untersuchungen vorbereiten | 15 | |
c) Rückstellmuster kennzeichnen, lagern und dokumen- tieren | 5 | |||
8 | chemische, physikalische und mikrobiologische Unter- suchungsverfahren anwen- den, dokumentieren und für die Qualitätsbeurteilung he- ranziehen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) chemische Untersuchungsverfahren, insbesondere gravimetrische und volumetrische Methoden zur Untersuchung von Milch, Konsummilch, Milcher- zeugnissen, Butter und Käse, anwenden und dabei produktspezifische Parameter, insbesondere Fett-, Eiweiß-, Lactose-, Wasser- und Trockenmassegehalt, bestimmen b) physikalische Untersuchungsverfahren, insbeson- dere elektrochemische, spektroskopische, rheologi- sche und chromatografische Methoden zur Untersu- chung von Milch, Konsummilch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse, anwenden und dabei produktspezi- fische Parameter, insbesondere Inhaltsstoffe, pH- Wert, Dichte und Gefrierpunkt, bestimmen c) mikrobiologische Untersuchungsverfahren, insbe- sondere kulturelle, enzymatische und mikroskopi- sche Methoden zur Untersuchung von Milch, Kon- summilch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse, an- wenden und dabei Mikroorganismen, insbesondere produktspezifische Kulturorganismen, Rekontamina- tionskeime und Gesamtkeimzahl sowie antibiotisch wirksame Substanzen, nachweisen d) chemische, physikalische und mikrobiologische Ver- fahren zur Untersuchung von Roh-, Hilfs- und Zu- satzstoffen, Wasser, Verpackungen sowie des Umfel- des entsprechend Untersuchungsziel anwenden e) Untersuchungsergebnisse dokumentieren und Analy- senberichte erstellen f) Untersuchungsergebnisse mit produktspezifischen Vorgaben abgleichen und Maßnahmen ergreifen | 30 | 30 |
9 | sensorische Prüfungen durchführen und Ergebnisse bewerten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) Kriterien und Methoden zur Durchführung sensori- scher Prüfungen erläutern | 5 | |
b) sensorische Prüfungen nach produktspezifischen Vorgaben vorbereiten und durchführen c) Ergebnisse unter Berücksichtigung von Standards bewerten und dokumentieren | 10 | |||
10 | Informations- und Kommuni- kationstechniken anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen b) betriebliche Kommunikations- und Informations- systeme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifi- sche Software anwenden c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit an- wenden | 3 | |
d) Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsge- recht führen | 2 | |||
11 | Labordateninformationsma- nagementsysteme anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) | a) Inhalt und Aufbau von Labordateninformationsmana- gementsystemen erläutern | 3 | |
b) Labordaten erfassen, sichern und pflegen c) Labordaten mit Hilfe von Labordateninformationsma- nagementsystemen verwalten und aufbereiten | 5 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver- hütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen |
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