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Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (SURE-Gewährleistungsgesetz - SURE-GewährlG)
Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 17.07.2020; FNA: 660-11 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 17.07.2020; FNA: 660-11 Bundesbürgschaften
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§ 1 Gewährleistungsermächtigung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 6.383.820.000 Euro zur Absicherung der Kredite der Europäischen Union zu übernehmen, die diese zur Finanzierung von Darlehen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 159 vom 20. 5. 2020, S. 1) ausgibt.
(2) Gewährleistungen nach Absatz 1 können nur bis zum Ablauf der Verfügbarkeitsfrist nach Maßgabe der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung übernommen werden.
§ 2 Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
(1) Sobald alle teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren anteiligen Beitrag in Form einer Gewährleistung geleistet haben, wird der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages darüber unterrichtet.
(2) 1Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus über die übernommene Gewährleistung und den von der Europäischen Kommission nach Artikel 14 der in § 1 Absatz 1 genannten Verordnung erstatteten Bericht zu unterrichten. 2Das Weitere bestimmt der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages.
Text in der Fassung des Artikels 9 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 m.W.v. 30. Dezember 2023
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