Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger/zur Schornsteinfegerin (SchfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1997 BGBl. I S. 179; aufgehoben durch § 9 V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1430
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-55 Handwerk im Allgemeinen
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Schornsteinfeger/Schornsteinfegerin nach der Handwerksordnung.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit und rationelle Energieverwendung,

5.
Anwenden berufsspezifischer Rechtsgrundlagen,

6.
Anwenden von Vorschriften des Baurechts und des Brandschutzes,

7.
Anwenden von Vorschriften des Umweltschutzes, umweltgerechter Umgang mit Stoffen,

8.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

9.
Planen, Vorbereiten und Dokumentieren von Arbeitsabläufen,

10.
Instandhalten von Reinigungs-, Kehr-, Meß- und Prüfgeräten,

11.
Prüfen der Funktion sowie der Betriebs- und Brandsicherheit von technischen Anlagen und Einrichtungen,

12.
Prüfen von technischen Anlagen und Einrichtungen in Hinsicht auf Energieeinsparung und Umweltschutz,

13.
Feststellen und Dokumentieren von Mängeln und Funktionsstörungen, Einleiten von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,

14.
Messen und Feststellen von Werten zum Immissionsschutz und zur Energieeinsparung, Beurteilen der Ergebnisse,

15.
Kehren, Reinigen und Überprüfen von Feuerungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen sowie Zusatzeinrichtungen,

16.
Überprüfen und Reinigen von Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen,

17.
Führen von Kundengesprächen, Durchführen von Beratungen.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 5 Buchstabe a Unterbuchstabe ac bis ae und Buchstabe b Unterbuchstabe ba, laufender Nummer 6 Buchstabe b Unterbuchstabe bb bis bh, laufender Nummer 9 Buchstabe b bis g, laufender Nummer 13 Buchstabe b Unterbuchstabe bb und Buchstabe d und laufender Nummer 15 Buchstabe b Unterbuchstabe bc und bd und Buchstabe c Unterbuchstabe cd bis cf für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Kehren, Reinigen und Überprüfen eines Schornsteins,

2.
Überprüfen eines Lüftungsschachtes,

3.
Kehren, Reinigen und Überprüfen eines Verbindungsstücks,

4.
Überprüfen einer Feuerstätte,

5.
Prüfen von Arbeitssicherheitseinrichtungen eines Verkehrsweges.

(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Arbeitssicherheit, Baurecht und Brandschutz,

2.
Rechtsgrundlagen des Schornsteinfegerhandwerks,

3.
Energieeinsparung und Umweltschutz,

4.
Erstellen eines Belegungsplans,

5.
technische Berechnungen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 8 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens fünf Stunden sechs Arbeitsproben durchführen und in höchstens zwei Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen.

1.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

a)
Auswählen und Vorbereiten von Arbeits-, Reinigungs-, Meß- und Prüfgeräten für eine Arbeitsaufgabe,

b)
Überprüfen, Reinigen und Beurteilen einer Lüftungsanlage,

c)
Kehren, Reinigen und Überprüfen einer Feuerungsanlage und deren Zusatzeinrichtungen,

d)
Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der Betriebs- und Brandsicherheit einer Feuerungsanlage,

e)
Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der Betriebs- und Brandsicherheit einer Lüftungsanlage und

f)
Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der Betriebs- und Brandsicherheit eines Aufstellraumes für Feuerstätten.

2.
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:

a)
Messen, Überprüfen und Dokumentieren der Betriebs- und Brandsicherheit einer technischen Anlage unter Berücksichtigung der Qualitätssicherung und

b)
Messen, Überprüfen und Dokumentieren von Emissionswerten einer technischen Anlage unter Berücksichtigung der Energieeinsparung und der Qualitätssicherung.

Die Arbeitsproben sollen zusammen mit 30 vom Hundert und die Prüfungsstücke sollen zusammen mit 70 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und innerhalb des Prüfungsfachs Technologie auch mündlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
schriftlich:

aa)
Arbeitssicherheit, insbesondere Unfallverhütung sowie Gesundheitsschutz,

ab)
Schornsteinfegergesetz und Verordnungen,

ac)
Umweltschutz und Energieeinsparung,

ad)
Werkzeuge, Meß- und Prüftechnik,

ae)
Baurecht und Brandschutz,

af)
Aufbau und Funktion von technischen Anlagen und Einrichtungen;

b)
mündlich:

Kundenberatung;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Gebührenermittlung,

b)
verbrennungstechnische Berechnungen,

c)
strömungstechnische Berechnungen,

d)
wärmetechnische Berechnungen,

e)
Raumwärmebedarfsberechnungen;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Lesen von Zeichnungen und Bauplänen,

b)
Anfertigen von Skizzen, Tabellen und Diagrammen,

c)
maßstabsgerechte Detaildarstellungen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 150 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die mündliche Prüfung im Prüfungsfach Technologie soll nicht länger als 30 Minuten je Prüfling dauern.

(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den Fächern Technische Mathematik, Technisches Zeichnen oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(8) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. Für das Prüfungsfach Technologie hat die schriftliche Prüfungsleistung gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen Prüfung und in der Prüfung nach Absatz 3 sowie innerhalb dieser Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger/zur Schornsteinfegerin



BGBl. I 1997 S. 182 - 187

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindzeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung (§ 3 Nr. 1)a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern
d) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Verwaltung, Dienst- und Werkleistungen, erklären
c) Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Mitarbeiter zu Behörden, Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3)a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Arbeitssicherheit und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4)a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter über Sicherheitseinrichtungen, Arbeitshygiene, Gesundheitsschutz, persönliche Schutzausrüstungen, gefährliche Arbeitsstoffe, beachten und anwenden
b) Arbeitssicherheitsvorschriften bei Arbeitsabläufen beachten und anwenden
c) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben
d) Regeln für den vorbeugenden Brand- und Explosionsschutz beschreiben und Brandschutzeinrichtungen nennen
e) Verhalten bei Bränden beschreiben sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
f) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom, Gasen, leicht entzündlichen Stoffen und gefährlichen Arbeitsstoffen entstehen, beschreiben
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und die Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5Anwenden berufsspezifischer Rechtsgrundlagen (§ 3 Nr. 5)a) Teile des Schornsteinfegergesetzes anwenden, insbesondere
aa) Kehr- und Überprüfungspflicht
ab) Kehrbezirk
3   
  ac) Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters
ad) Nebenarbeiten
ae) Aufzeichnung und Nachschau von Mängeln
 2  
  af) Gebührenordnung und Gebührenerhebung
ag) Geschäfts- und Zahlungsverkehr
   3
  b) Teile der Verordnungen für das Schornsteinfegerhandwerk anwenden, insbesondere
ba) Kehr- und Überprüfungsordnung
 2  
  bb) Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung  2 
6Anwenden von Vorschriften des Baurechts und des Brandschutzes(§ 3 Nr. 6)a) einschlägige Vorschriften anwenden, insbesondere
aa) Bauordnung
3   
  ab) Verordnungen und Erlasse
ac) technische Richtlinien und Regeln
ad) Normen
  2 
  ae) Zulassungsbescheide   2
  b) Betriebs- und Brandsicherheit von Einrichtungen und Anlagen, sowie deren Baustoffe und Bauteile beurteilen, insbesondere
ba) Einrichtungen zum Reinigen und Überprüfen
3   
  bb) Schornsteine
bc) Verbindungsstücke
bd) Feuerstätten
be) Wärmeerzeuger
bf) Lüftungsanlagen und ähnliche Einrichtungen
bg) Heizräume für Feuerstätten und Wärmeerzeuger bh) Brennstofflagerung und -versorgung
 6  
  bi) Zusatzeinrichtungen
bk) Aufstellräume für Feuerstätten und Wärmeerzeuger
bl) Feuerstätten und Wärmeerzeuger besonderer Art
   3
7Anwenden von Vorschriften des Umweltschutzes, umweltgerechter Umgang mit Stoffen (§ 3 Nr. 7)a) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Hilfs-, Werk- und Reststoffen, nutzen
b) Verbrennungsrückstände und Reststoffe sortengetrennt sammeln und umweltgerecht lagern
2   
  c) berufsbezogene Vorschriften, insbesondere Bundesimmissionsschutzgesetz, Energieeinsparungsgesetz und Wärmeschutzverordnung, anwenden  2 
8Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 3 Nr. 8)a) Skizzen, Zeichnungen und Belegungspläne lesen, erstellen und anwenden
b) Bedienungsanleitungen, Handbücher und Wartungspläne lesen und anwenden
c) Anlagen zur Datenverarbeitung und Datenübermittlung bedienen
5   
  d) Daten für den Einsatz der EDV unter Beachtung des Datenschutzes aufbereiten und verwenden   2
9Planen, Vorbereiten und Dokumentieren von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 9)a) Arbeitsplatz in der Werkstatt und vor Ort einrichten2   
  b) Arbeitsabläufe unter Beachtung schriftlicher und mündlicher Vorgaben planen und durchführen
c) arbeitsablaufbezogene Informationen beschaffen
d) Zeitbedarf von Arbeitsabläufen abschätzen
e) innerbetriebliche Mitteilungen verfassen
f) Arbeitsbuch führen
g) organisatorische Hilfsmittel erstellen, ergänzen und verwenden, insbesondere Dateien und Gebäudeakten
 4  
  h) Arbeits-, Meß- und Prüfberichte erstellen und auswerten   2
10Instandhalten von Reinigungs-, Kehr-, Meß- und Prüfgeräten (§ 3 Nr. 10)a) Werkzeuge und Geräte warten und aufbewahren, insbesondere Kehrgeräte, Reinigungsgeräte, Handwerkzeuge und Hilfsmittel 2 2 
  b) Meß- und Prüfgeräte nach Vorschriften und Herstellerangaben instandhalten und aufbewahren  2 
11Prüfen der Funktion sowie der Betriebs- und Brandsicherheit von technischen Anlagen und Einrichtungen (§ 3 Nr. 11)a) Arbeits- und Prüfgeräte, insbesondere für baurechtliche und gutachterliche Tätigkeiten, auswählen
b) Feuerungs- und ähnliche Anlagen sowie Einrichtungen im Hinblick auf Auftrieb, Massenstrom und Querschnitt beurteilen
c) Lüftungs- und ähnliche Anlagen im Hinblick auf Auftrieb, Volumenstrom und Querschnitt beurteilen
   3
  d) Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf Konstruktion und Funktionsweise beurteilen
e) regelungs- und sicherheitstechnische Einrichtungen an Feuerungs- und Lüftungsanlagen beurteilen
  2 
  f) Einrichtungen zur Energieeinsparung beurteilen
g) Funktionen von technischen Anlagen und Einrichtungen prüfen
h) Einhaltung der Vorschriften über Feuerschutz und vorbeugenden Brandschutz beurteilen
i) Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden an Feuerungs-, Lüftungs- und ähnlichen Anlagen einschließlich ihrer zum Betrieb erforderlichen Einrichtungen beurteilen
k) im Rahmen von gutachterlichen Tätigkeiten Untersuchungen durchführen und dokumentieren
   5
12Prüfen von technischen Anlagen und Einrichtungen in Hinsicht auf Energieeinsparung und Umweltschutz (§ 3 Nr. 12)a) Einrichtungen und Anlagen für die Brennstofflagerung und Brennstoffversorgung, insbesondere hinsichtlich ihrer Baustoffe und Bauteile, beurteilen   2 
  b) Möglichkeiten der Energieeinsparung und des Einsatzes von Umwelttechnik beurteilen, insbesondere bei
ba) Wärmedämmungen
bb) Veränderungen an der Gebäudehülle
bc) Errichtung von Feuerstätten und Wärmeerzeugern
bd) Austausch von Feuerstätten und Wärmeerzeugern
be) Einbau von Zusatzeinrichtungen
bf) Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung
   4
13Feststellen und Dokumentieren von Mängeln und Funktionsstörungen, Einleiten von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (§ 3 Nr. 13)a) Arbeits- und Reinigungsgeräte, insbesondere für Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beseitigung von Funktions- störungen, auswählen 2   
  b) Mängel und Funktionsstörungen feststellen, beurteilen und dokumentieren, insbesondere bei
ba) Arbeitssicherheitseinrichtungen
4   
  bb) Schornsteinen, Abgasleitungen und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Anlagen und Einrichtungen 4  
  bd) Zusatzeinrichtungen be) Feuerstätten, Wärmeerzeugern und deren Verbindungsstücken bf) Aufstellräumen   2
  bd) Zusatzeinrichtungen
be) Feuerstätten, Wärmeerzeugern und deren Verbindungsstücken
bf) Aufstellräumen
   2
  c) Ursachen feststellen, insbesondere von
ca) Belästigungen und Gefahren, die sich aus dem Betrieb von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen sowie deren Zusatzeinrichtungen ergeben
cb) Funktionsstörungen, die sich aus dem Betrieb von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen sowie deren Zusatzeinrichtungen ergeben
cc) Korrosion, Schornsteinversottungen und Schornsteindurchfeuchtungen
cd) Umweltschädigungen
   3
  d) festgestellte Mängel mit Hilfe von Skizzen dokumentieren und innerbetrieblich weiterleiten 3  
  e) Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr durchführen
f) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten und Instandsetzung veranlassen
g) Maßnahmen zur Behebung von Mängeln mit Hilfe von Skizzen vorschlagen
   3
14Messen und Feststellen von Werten zum Immissionsschutz und zur Energieeinsparung, Beurteilen der Ergebnisse (§ 3 Nr. 14)a) Meß- und Prüfgeräte auswählen und vorbereiten
b) Funktionskontrollen durchführen
c) unter Vermeidung von Meßfehlern messen und prüfen, insbesondere
ca) Temperaturen
cb) Abgasbestandteile
cc) Drücke
5   
  cd) Emissionen
ce) Volumenströme
cf) Schadstoffe
  3 
  cg) Taupunkttemperaturen
ch) pH-Werte
   2
  d) Ursachen und Auswirkungen von Meßfehlern erläutern   2
  e) Meß- und Prüfergebnisse protokollieren und beurteilen
f) Ergebnisse in Meßbescheinigungen eintragen
  2 
  g) Prüfberichte erstellen
h) Statistiken unter Anleitung erstellen
   2
15Kehren, Reinigen und Überprüfen von Feuerungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen sowie Zusatzeinrichtungen (§ 3 Nr. 15)a) Arbeits- und Reinigungsgeräte sowie Meß- und Prüfgeräte auswählen und vorbereiten2   
  b) unterschiedliche Verfahren zum Kehren und Reinigen beurteilen und anwenden, insbesondere bei
ba) Schornsteinen, Abgasleitungen und ähnlichen Einrichtungen
bb) Verbindungsstücken
5   
  bc) Feuerstätten und Wärmeerzeugern
bd) Zusatzeinrichtungen
 3  
  be) Feuerstätten und Wärmeerzeugern, die ein besonderes Reinigungsverfahren erfordern
bf) Feuerstätten besonderer Art
   2
  c) Sicherheit und Funktion nach unterschiedlichen Verfahren überprüfen, insbesondere bei
ca) Schornsteinen
cb) Abgasleitungen
cc) Verbindungsstücken
4   
  cd) Feuerstätten
ce) Wärmeerzeugern
cf) Zusatzeinrichtungen
 2  
  cg) Feuerstätten besonderer Art   2
  d) Errichtung, Austausch und wesentliche Änderungen anhand der bauaufsichtlichen Vorschriften beurteilen, insbesondere bei Feuerungs- und ähnlichen Anlagen sowie deren Zusatzeinrichtungen   2
  e) Abgaswegeprüfung und CO-Messung durchführen  5 
16Überprüfen und Reinigen von Lüftungs- anlagen und ähnlichen Einrichtungen (§ 3 Nr. 16)a) Arbeits- und Reinigungsgeräte sowie Meß- und Prüfgeräte auswählen und vorbereiten 2   
  b) verschiedene Verfahren zum Überprüfen und Reinigen anwenden, insbesondere bei
ba) Lüftungsanlagen in Heizräumen
bb) Lüftungsanlagen und ähnlichen Anlagen in sonstigen Aufstellräumen für Feuerstätten
bc) Einzelschachtanlagen, Sammelschachtanlagen und ähnlichen Einrichtungen
5   
  c) Errichtung, Austausch und wesentliche Änderungen anhand der bauaufsichtlichen Vorschriften beurteilen, insbesondere bei Lüftungs- und ähnlichen Anlagen sowie deren Zusatzeinrichtungen   2
  d) Volumenströme messen sowie Schadstoffe feststellen   2
17Führen von Kundengesprächen, Durchführen von Beratungen (§ 3 Nr. 17)a) Kundengespräche führen3   
  b) Arbeitsauftrag und Arbeitsergebnis dem Kunden erläutern  2 
  c) Kunden unter Beachtung der Wettbewerbsneutralität beraten
d) Sachverhalte und Informationen zur Erledigung von Aufträgen auswerten und wiedergeben
   4