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Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger/zur Schornsteinfegerin (SchfAusbV k.a.Abk.)
V. v. 31.01.1997 BGBl. I S. 179; aufgehoben durch § 9 V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1430
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-55 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-55 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Schornsteinfeger/Schornsteinfegerin nach der Handwerksordnung.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Anwenden berufsspezifischer Rechtsgrundlagen,
- 6.
- Anwenden von Vorschriften des Baurechts und des Brandschutzes,
- 7.
- Anwenden von Vorschriften des Umweltschutzes, umweltgerechter Umgang mit Stoffen,
- 8.
- Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- 9.
- Planen, Vorbereiten und Dokumentieren von Arbeitsabläufen,
- 10.
- Instandhalten von Reinigungs-, Kehr-, Meß- und Prüfgeräten,
- 11.
- Prüfen der Funktion sowie der Betriebs- und Brandsicherheit von technischen Anlagen und Einrichtungen,
- 12.
- Prüfen von technischen Anlagen und Einrichtungen in Hinsicht auf Energieeinsparung und Umweltschutz,
- 13.
- Feststellen und Dokumentieren von Mängeln und Funktionsstörungen, Einleiten von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
- 14.
- Messen und Feststellen von Werten zum Immissionsschutz und zur Energieeinsparung, Beurteilen der Ergebnisse,
- 15.
- Kehren, Reinigen und Überprüfen von Feuerungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen sowie Zusatzeinrichtungen,
- 16.
- Überprüfen und Reinigen von Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen,
- 17.
- Führen von Kundengesprächen, Durchführen von Beratungen.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7 Zwischenprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 5 Buchstabe a Unterbuchstabe ac bis ae und Buchstabe b Unterbuchstabe ba, laufender Nummer 6 Buchstabe b Unterbuchstabe bb bis bh, laufender Nummer 9 Buchstabe b bis g, laufender Nummer 13 Buchstabe b Unterbuchstabe bb und Buchstabe d und laufender Nummer 15 Buchstabe b Unterbuchstabe bc und bd und Buchstabe c Unterbuchstabe cd bis cf für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Kehren, Reinigen und Überprüfen eines Schornsteins,
- 2.
- Überprüfen eines Lüftungsschachtes,
- 3.
- Kehren, Reinigen und Überprüfen eines Verbindungsstücks,
- 4.
- Überprüfen einer Feuerstätte,
- 5.
- Prüfen von Arbeitssicherheitseinrichtungen eines Verkehrsweges.
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
- 1.
- Arbeitssicherheit, Baurecht und Brandschutz,
- 2.
- Rechtsgrundlagen des Schornsteinfegerhandwerks,
- 3.
- Energieeinsparung und Umweltschutz,
- 4.
- Erstellen eines Belegungsplans,
- 5.
- technische Berechnungen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 8 Gesellenprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens fünf Stunden sechs Arbeitsproben durchführen und in höchstens zwei Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen.
- 1.
- Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
- a)
- Auswählen und Vorbereiten von Arbeits-, Reinigungs-, Meß- und Prüfgeräten für eine Arbeitsaufgabe,
- b)
- Überprüfen, Reinigen und Beurteilen einer Lüftungsanlage,
- c)
- Kehren, Reinigen und Überprüfen einer Feuerungsanlage und deren Zusatzeinrichtungen,
- d)
- Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der Betriebs- und Brandsicherheit einer Feuerungsanlage,
- e)
- Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der Betriebs- und Brandsicherheit einer Lüftungsanlage und
- f)
- Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der Betriebs- und Brandsicherheit eines Aufstellraumes für Feuerstätten.
- 2.
- Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
- a)
- Messen, Überprüfen und Dokumentieren der Betriebs- und Brandsicherheit einer technischen Anlage unter Berücksichtigung der Qualitätssicherung und
- b)
- Messen, Überprüfen und Dokumentieren von Emissionswerten einer technischen Anlage unter Berücksichtigung der Energieeinsparung und der Qualitätssicherung.
(3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und innerhalb des Prüfungsfachs Technologie auch mündlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- schriftlich:
- aa)
- Arbeitssicherheit, insbesondere Unfallverhütung sowie Gesundheitsschutz,
- ab)
- Schornsteinfegergesetz und Verordnungen,
- ac)
- Umweltschutz und Energieeinsparung,
- ad)
- Werkzeuge, Meß- und Prüftechnik,
- ae)
- Baurecht und Brandschutz,
- af)
- Aufbau und Funktion von technischen Anlagen und Einrichtungen;
- b)
- mündlich:
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Gebührenermittlung,
- b)
- verbrennungstechnische Berechnungen,
- c)
- strömungstechnische Berechnungen,
- d)
- wärmetechnische Berechnungen,
- e)
- Raumwärmebedarfsberechnungen;
- 3.
- im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
- a)
- Lesen von Zeichnungen und Bauplänen,
- b)
- Anfertigen von Skizzen, Tabellen und Diagrammen,
- c)
- maßstabsgerechte Detaildarstellungen;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie 150 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die mündliche Prüfung im Prüfungsfach Technologie soll nicht länger als 30 Minuten je Prüfling dauern.
(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den Fächern Technische Mathematik, Technisches Zeichnen oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(8) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. Für das Prüfungsfach Technologie hat die schriftliche Prüfungsleistung gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen Prüfung und in der Prüfung nach Absatz 3 sowie innerhalb dieser Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 9 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger/zur Schornsteinfegerin
BGBl. I 1997 S. 182 - 187
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern d) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Verwaltung, Dienst- und Werkleistungen, erklären c) Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Mitarbeiter zu Behörden, Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3) | a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | ||||
4 | Arbeitssicherheit und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) | a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter über Sicherheitseinrichtungen, Arbeitshygiene, Gesundheitsschutz, persönliche Schutzausrüstungen, gefährliche Arbeitsstoffe, beachten und anwenden b) Arbeitssicherheitsvorschriften bei Arbeitsabläufen beachten und anwenden c) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben d) Regeln für den vorbeugenden Brand- und Explosionsschutz beschreiben und Brandschutzeinrichtungen nennen e) Verhalten bei Bränden beschreiben sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen f) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten g) Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom, Gasen, leicht entzündlichen Stoffen und gefährlichen Arbeitsstoffen entstehen, beschreiben h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und die Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen | ||||
5 | Anwenden berufsspezifischer Rechtsgrundlagen (§ 3 Nr. 5) | a) Teile des Schornsteinfegergesetzes anwenden, insbesondere aa) Kehr- und Überprüfungspflicht ab) Kehrbezirk | 3 | |||
ac) Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters ad) Nebenarbeiten ae) Aufzeichnung und Nachschau von Mängeln | 2 | |||||
af) Gebührenordnung und Gebührenerhebung ag) Geschäfts- und Zahlungsverkehr | 3 | |||||
b) Teile der Verordnungen für das Schornsteinfegerhandwerk anwenden, insbesondere ba) Kehr- und Überprüfungsordnung | 2 | |||||
bb) Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung | 2 | |||||
6 | Anwenden von Vorschriften des Baurechts und des Brandschutzes(§ 3 Nr. 6) | a) einschlägige Vorschriften anwenden, insbesondere aa) Bauordnung | 3 | |||
ab) Verordnungen und Erlasse ac) technische Richtlinien und Regeln ad) Normen | 2 | |||||
ae) Zulassungsbescheide | 2 | |||||
b) Betriebs- und Brandsicherheit von Einrichtungen und Anlagen, sowie deren Baustoffe und Bauteile beurteilen, insbesondere ba) Einrichtungen zum Reinigen und Überprüfen | 3 | |||||
bb) Schornsteine bc) Verbindungsstücke bd) Feuerstätten be) Wärmeerzeuger bf) Lüftungsanlagen und ähnliche Einrichtungen bg) Heizräume für Feuerstätten und Wärmeerzeuger bh) Brennstofflagerung und -versorgung | 6 | |||||
bi) Zusatzeinrichtungen bk) Aufstellräume für Feuerstätten und Wärmeerzeuger bl) Feuerstätten und Wärmeerzeuger besonderer Art | 3 | |||||
7 | Anwenden von Vorschriften des Umweltschutzes, umweltgerechter Umgang mit Stoffen (§ 3 Nr. 7) | a) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Hilfs-, Werk- und Reststoffen, nutzen b) Verbrennungsrückstände und Reststoffe sortengetrennt sammeln und umweltgerecht lagern | 2 | |||
c) berufsbezogene Vorschriften, insbesondere Bundesimmissionsschutzgesetz, Energieeinsparungsgesetz und Wärmeschutzverordnung, anwenden | 2 | |||||
8 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 3 Nr. 8) | a) Skizzen, Zeichnungen und Belegungspläne lesen, erstellen und anwenden b) Bedienungsanleitungen, Handbücher und Wartungspläne lesen und anwenden c) Anlagen zur Datenverarbeitung und Datenübermittlung bedienen | 5 | |||
d) Daten für den Einsatz der EDV unter Beachtung des Datenschutzes aufbereiten und verwenden | 2 | |||||
9 | Planen, Vorbereiten und Dokumentieren von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 9) | a) Arbeitsplatz in der Werkstatt und vor Ort einrichten | 2 | |||
b) Arbeitsabläufe unter Beachtung schriftlicher und mündlicher Vorgaben planen und durchführen c) arbeitsablaufbezogene Informationen beschaffen d) Zeitbedarf von Arbeitsabläufen abschätzen e) innerbetriebliche Mitteilungen verfassen f) Arbeitsbuch führen g) organisatorische Hilfsmittel erstellen, ergänzen und verwenden, insbesondere Dateien und Gebäudeakten | 4 | |||||
h) Arbeits-, Meß- und Prüfberichte erstellen und auswerten | 2 | |||||
10 | Instandhalten von Reinigungs-, Kehr-, Meß- und Prüfgeräten (§ 3 Nr. 10) | a) Werkzeuge und Geräte warten und aufbewahren, insbesondere Kehrgeräte, Reinigungsgeräte, Handwerkzeuge und Hilfsmittel | 2 | 2 | ||
b) Meß- und Prüfgeräte nach Vorschriften und Herstellerangaben instandhalten und aufbewahren | 2 | |||||
11 | Prüfen der Funktion sowie der Betriebs- und Brandsicherheit von technischen Anlagen und Einrichtungen (§ 3 Nr. 11) | a) Arbeits- und Prüfgeräte, insbesondere für baurechtliche und gutachterliche Tätigkeiten, auswählen b) Feuerungs- und ähnliche Anlagen sowie Einrichtungen im Hinblick auf Auftrieb, Massenstrom und Querschnitt beurteilen c) Lüftungs- und ähnliche Anlagen im Hinblick auf Auftrieb, Volumenstrom und Querschnitt beurteilen | 3 | |||
d) Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf Konstruktion und Funktionsweise beurteilen e) regelungs- und sicherheitstechnische Einrichtungen an Feuerungs- und Lüftungsanlagen beurteilen | 2 | |||||
f) Einrichtungen zur Energieeinsparung beurteilen g) Funktionen von technischen Anlagen und Einrichtungen prüfen h) Einhaltung der Vorschriften über Feuerschutz und vorbeugenden Brandschutz beurteilen i) Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden an Feuerungs-, Lüftungs- und ähnlichen Anlagen einschließlich ihrer zum Betrieb erforderlichen Einrichtungen beurteilen k) im Rahmen von gutachterlichen Tätigkeiten Untersuchungen durchführen und dokumentieren | 5 | |||||
12 | Prüfen von technischen Anlagen und Einrichtungen in Hinsicht auf Energieeinsparung und Umweltschutz (§ 3 Nr. 12) | a) Einrichtungen und Anlagen für die Brennstofflagerung und Brennstoffversorgung, insbesondere hinsichtlich ihrer Baustoffe und Bauteile, beurteilen | 2 | |||
b) Möglichkeiten der Energieeinsparung und des Einsatzes von Umwelttechnik beurteilen, insbesondere bei ba) Wärmedämmungen bb) Veränderungen an der Gebäudehülle bc) Errichtung von Feuerstätten und Wärmeerzeugern bd) Austausch von Feuerstätten und Wärmeerzeugern be) Einbau von Zusatzeinrichtungen bf) Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung | 4 | |||||
13 | Feststellen und Dokumentieren von Mängeln und Funktionsstörungen, Einleiten von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (§ 3 Nr. 13) | a) Arbeits- und Reinigungsgeräte, insbesondere für Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beseitigung von Funktions- störungen, auswählen | 2 | |||
b) Mängel und Funktionsstörungen feststellen, beurteilen und dokumentieren, insbesondere bei ba) Arbeitssicherheitseinrichtungen | 4 | |||||
bb) Schornsteinen, Abgasleitungen und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Anlagen und Einrichtungen | 4 | |||||
bd) Zusatzeinrichtungen be) Feuerstätten, Wärmeerzeugern und deren Verbindungsstücken bf) Aufstellräumen | 2 | |||||
bd) Zusatzeinrichtungen be) Feuerstätten, Wärmeerzeugern und deren Verbindungsstücken bf) Aufstellräumen | 2 | |||||
c) Ursachen feststellen, insbesondere von ca) Belästigungen und Gefahren, die sich aus dem Betrieb von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen sowie deren Zusatzeinrichtungen ergeben cb) Funktionsstörungen, die sich aus dem Betrieb von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen sowie deren Zusatzeinrichtungen ergeben cc) Korrosion, Schornsteinversottungen und Schornsteindurchfeuchtungen cd) Umweltschädigungen | 3 | |||||
d) festgestellte Mängel mit Hilfe von Skizzen dokumentieren und innerbetrieblich weiterleiten | 3 | |||||
e) Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr durchführen f) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten und Instandsetzung veranlassen g) Maßnahmen zur Behebung von Mängeln mit Hilfe von Skizzen vorschlagen | 3 | |||||
14 | Messen und Feststellen von Werten zum Immissionsschutz und zur Energieeinsparung, Beurteilen der Ergebnisse (§ 3 Nr. 14) | a) Meß- und Prüfgeräte auswählen und vorbereiten b) Funktionskontrollen durchführen c) unter Vermeidung von Meßfehlern messen und prüfen, insbesondere ca) Temperaturen cb) Abgasbestandteile cc) Drücke | 5 | |||
cd) Emissionen ce) Volumenströme cf) Schadstoffe | 3 | |||||
cg) Taupunkttemperaturen ch) pH-Werte | 2 | |||||
d) Ursachen und Auswirkungen von Meßfehlern erläutern | 2 | |||||
e) Meß- und Prüfergebnisse protokollieren und beurteilen f) Ergebnisse in Meßbescheinigungen eintragen | 2 | |||||
g) Prüfberichte erstellen h) Statistiken unter Anleitung erstellen | 2 | |||||
15 | Kehren, Reinigen und Überprüfen von Feuerungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen sowie Zusatzeinrichtungen (§ 3 Nr. 15) | a) Arbeits- und Reinigungsgeräte sowie Meß- und Prüfgeräte auswählen und vorbereiten | 2 | |||
b) unterschiedliche Verfahren zum Kehren und Reinigen beurteilen und anwenden, insbesondere bei ba) Schornsteinen, Abgasleitungen und ähnlichen Einrichtungen bb) Verbindungsstücken | 5 | |||||
bc) Feuerstätten und Wärmeerzeugern bd) Zusatzeinrichtungen | 3 | |||||
be) Feuerstätten und Wärmeerzeugern, die ein besonderes Reinigungsverfahren erfordern bf) Feuerstätten besonderer Art | 2 | |||||
c) Sicherheit und Funktion nach unterschiedlichen Verfahren überprüfen, insbesondere bei ca) Schornsteinen cb) Abgasleitungen cc) Verbindungsstücken | 4 | |||||
cd) Feuerstätten ce) Wärmeerzeugern cf) Zusatzeinrichtungen | 2 | |||||
cg) Feuerstätten besonderer Art | 2 | |||||
d) Errichtung, Austausch und wesentliche Änderungen anhand der bauaufsichtlichen Vorschriften beurteilen, insbesondere bei Feuerungs- und ähnlichen Anlagen sowie deren Zusatzeinrichtungen | 2 | |||||
e) Abgaswegeprüfung und CO-Messung durchführen | 5 | |||||
16 | Überprüfen und Reinigen von Lüftungs- anlagen und ähnlichen Einrichtungen (§ 3 Nr. 16) | a) Arbeits- und Reinigungsgeräte sowie Meß- und Prüfgeräte auswählen und vorbereiten | 2 | |||
b) verschiedene Verfahren zum Überprüfen und Reinigen anwenden, insbesondere bei ba) Lüftungsanlagen in Heizräumen bb) Lüftungsanlagen und ähnlichen Anlagen in sonstigen Aufstellräumen für Feuerstätten bc) Einzelschachtanlagen, Sammelschachtanlagen und ähnlichen Einrichtungen | 5 | |||||
c) Errichtung, Austausch und wesentliche Änderungen anhand der bauaufsichtlichen Vorschriften beurteilen, insbesondere bei Lüftungs- und ähnlichen Anlagen sowie deren Zusatzeinrichtungen | 2 | |||||
d) Volumenströme messen sowie Schadstoffe feststellen | 2 | |||||
17 | Führen von Kundengesprächen, Durchführen von Beratungen (§ 3 Nr. 17) | a) Kundengespräche führen | 3 | |||
b) Arbeitsauftrag und Arbeitsergebnis dem Kunden erläutern | 2 | |||||
c) Kunden unter Beachtung der Wettbewerbsneutralität beraten d) Sachverhalte und Informationen zur Erledigung von Aufträgen auswerten und wiedergeben | 4 |
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