§ 101 Periodizität und Berichtszeitraum
(1)
1Die Erhebungen nach
§ 99 Absatz 1 bis 5, 6a bis 7c und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach
§ 99 Absatz 3 Nummer 3 erstmalig für das Jahr 2022; die Erhebungen nach
§ 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung betreffen, sind 2007 beginnend jährlich durchzuführen.
2Die Erhebung nach
§ 99 Absatz 6 erfolgt laufend.
3Die übrigen Erhebungen nach
§ 99 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach
§ 99 Absatz 8 erstmalig für das Jahr 2015 und die Erhebungen nach
§ 99 Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014.
(2) Die Angaben für die Erhebung nach
- 1.
- § 99 Abs. 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,
- 2.
- bis 5. (weggefallen)
- 6.
- § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme,
- 7.
- § 99 Abs. 3 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind,
- 8.
- § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 6a, 6b und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,
- 9.
- § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 4 und 5 sind zum 31. Dezember,
- 10.
- § 99 Abs. 7, 7a bis 7c sind zum 1. März,
- 11.
- § 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gefährdungseinschätzung,
- 12.
- § 99 Absatz 8 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,
- 13.
- § 99 Absatz 9 sind zum 15. Dezember.
zu erteilen.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGanztagsförderungsgesetz (GaFöG)
G. v. 02.10.2021 BGBl. I S. 4602; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975
Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
G. v. 16.04.2013 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 594 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG)
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3464
Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Kinderförderungsgesetz (KiföG)
G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
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