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§ 118 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 118 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldatinnen und Soldaten



(1) 1Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, sind die §§ 18, 21, 26 Absatz 9 und die §§ 63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden. 2Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für Soldatinnen und Soldaten, die vor dem 1. Januar 2001 befördert oder in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen wurden, ist § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Sinne des § 50 des Soldatengesetzes, die erstmals vor dem 1. Januar 1999 zu einem Dienstgrad im Sinne dieser Vorschrift ernannt wurden, sind die §§ 21 und 26 Absatz 9 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) 1Die §§ 53, 54 und 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sind, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, anzuwenden, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers andauert. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Anwendung des § 6 Absatz 6 des Personalstärkegesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.