§ 11 Destillation
(1) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag im Sinne des §
9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 um mehr als 20 vom Hundert, so darf die Menge, die diesen Wert überschreitet nur zur Weinbereitung im eigenen Betrieb verwendet werden und ist bis zum 15. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres zu destillieren. §
10 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Destillation ist der zuständigen Behörde zusammen mit der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bestandsmeldung durch Vorlage einer zollamtlichen Bescheinigung nachzuweisen. Wird die Bescheinigung nicht fristgerecht vorgelegt, ist die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für von diesem Betrieb stammende oder von dem Betrieb zur amtlichen Qualitätsweinprüfung angestellte Erzeugnisse ausgeschlossen. Der Ausschluss besteht so lange, bis der Betrieb den Nachweis über die Destillation der in Satz 1 bestimmten Menge oder, sofern dies unmöglich ist, über die Destillation einer entsprechenden, verkehrsfähigen und im Rahmen des Gesamthektarertrages vom Betrieb erzeugten Menge Weines eines anderen Erntejahres erbracht hat. Der durch die Destillation hergestellte Alkohol ist ausschließlich zu industriellen Zwecken zu verwenden. Für Mengen, die der Destillationspflicht nach Satz 1 unterliegen, ist die Gewährung von öffentlichen Beihilfen und Prämien ausgeschlossen.
(2) Werden in Absatz 1 Satz 1 genannte Mengen mit Mengen aus Gesamthektarerträgen vermischt, so darf nach dem Vermischen der den Gesamthektarerträgen entsprechende Teil der Mischung an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.
(3) Die zuständige Behörde kann, zur Vermeidung witterungsbedingter unbilliger Härten in Einzelfällen, abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 genehmigen, dass die dort genannte Menge ganz oder teilweise anstelle des Gesamthektarertrages des betreffenden Jahrganges an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf. Die Genehmigung nach Satz 1 kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.
(4) Übersteigt in einem Betrieb der erzeugte Traubenmost, teilweise gegorene Traubenmost, Jungwein oder Wein die Menge, die nach §
9a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf, um mehr als 20 vom Hundert, ist die Menge, die diesen Wert überschreitet, bis zum 15. Dezember des auf die Erzeugung folgenden Jahres zu destillieren. Absatz 1 Satz 3 bis 7 und §
10 Absatz 5 Satz 3 gelten entsprechend.
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interne Verweise§ 1 WeinG Zweck (vom 28.10.2023) ... ist. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 und der §§ 29 und 30 sowie der auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften ...
§ 10 WeinG Übermenge (vom 20.12.2012) ... den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 übersteigt, nach § 11 zu destillieren. (5) Übersteigt in einem Betrieb der erzeugte Traubenmost, ...
§ 12 WeinG Ermächtigungen (vom 15.10.2014) ... in Weinmengen, 3. die Weinerzeugung im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2, 4. das Abgeben an andere, das Verwenden und das Verwerten von ... das Verwenden oder das Verwerten des Teiles der Mischung im Sinne des § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 2, der an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf, und 6. die ... der Destillation im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2. (2) Das Bundesministerium für Ernährung und ... März des auf die Ernte folgenden Jahres abweichend von § 10 Absatz 1 und 5 und § 11 Absatz 1 und 4 den jeweils dort genannten Wert auf bis zu 50 vom Hundert erhöhen, wenn ... Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 3 gelten und haben dabei vorzuschreiben, dass diese ... Voraussetzungen und das Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 9 bis 11 regeln, insbesondere das Verfahren zur Feststellung der Mengen, die an andere abgegeben, verwendet ... als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftliche Böden aufgebracht werden kann; § 11 Abs. 1 Satz 4 und, soweit der Betrieb seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, § 11 Abs. 1 ... § 11 Abs. 1 Satz 4 und, soweit der Betrieb seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, § 11 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. (4) Soweit die Landesregierungen von der ... und das Verfahren zu regeln, um die Einhaltung der Vorschriften der §§ 9 bis 11 zu ...
§ 49 WeinG Strafvorschriften (vom 10.08.2021) ... gesonderte Berechnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 6 den dort genannten Alkohol zu anderen als industriellen Zwecken verwendet, 3. einer ...
§ 50 WeinG Bußgeldvorschriften (vom 13.12.2024) ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 die dort genannte Menge nicht oder nicht rechtzeitig destilliert, 2. der ... genannte Menge nicht oder nicht rechtzeitig destilliert, 2. der Nachweispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, 3. (aufgehoben) 4. einer Rechtsverordnung nach § 4 ...
§ 56 WeinG Übergangsregelungen (vom 28.06.2024) ... geltenden Rechtsvorschriften. (3) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 darf bis zum 31. August 1995 eine den Gesamthektarertrag übersteigende Menge, die aus vor ... und über das Erntejahr hinaus gelagert oder 3. destilliert werden; § 11 ist insoweit nicht anzuwenden. (4a) Für Übermengen im Sinne des Absatzes 4, ...
§ 57 WeinG Fortbestehen anderer Vorschriften (vom 27.01.2021) ... 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 4 Satz 2 und 3, Abs. 7, 8 Satz 1, Abs. 11, 13 und 14, § 11 Abs. 2 und 5 , § 14 Abs. 1, 2 und 4, § 15 Abs. 1 bis 3 und 5, § 17, § 20 Abs. 1 bis 5 und 7, ...
Zitat in folgenden NormenKrisendestillationsverordnung (KDV)
V. v. 29.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 267; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
Wein-Überwachungsverordnung
neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Weinverordnung
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 10a WeinV Destillation (zu § 12 Abs. 1 Nr. 6 und § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes) (vom 01.01.2018) ... Die Destillation von Wein, der nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes zu destillieren ist, darf nur in einer zugelassenen Verschlussbrennerei im Sinne des § 4 ... 80 Volumenprozent aufweisen. (5) Für die zollamtliche Bescheinigung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 des Weingesetzes kann die Bundesfinanzverwaltung Muster in der "Vorschriftensammlung ... sind deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte "Wein - nur zur Destillation nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes " ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
Artikel 1 3. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes ... zwischen den gesondert berechneten Gesamthektarerträgen zulassen." 5. § 11 Abs. 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt: Wird die Bescheinigung ... als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftliche Böden aufgebracht werden kann; § 11 Abs. 1 Satz 4 und, soweit der Betrieb seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, § 11 Abs. 1 ... § 11 Abs. 1 Satz 4 und, soweit der Betrieb seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, § 11 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend." 7. § 20 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ... § 49 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe § 11 Abs. 1 Satz 5" durch die Angabe § 11 Abs. 1 Satz 6" ersetzt. b) ... In Nummer 2 wird die Angabe § 11 Abs. 1 Satz 5" durch die Angabe § 11 Abs. 1 Satz 6" ersetzt. b) In Nummer 5 werden nach den Wörtern ohne ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 5. WeinGÄndG ... den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 übersteigt, nach § 11 zu destillieren." 14. § 12 Absatz 3 Nummer 1 wird aufgehoben. 15. ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1136
Artikel 1 6. WeinGÄndG ... festgesetzt worden ist, ist die Übermenge zu destillieren." 4. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Übersteigt in einem Betrieb der ... In Absatz 3 werden aa) in Nummer 2 die Angabe „§ 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1" durch die Angabe „§ 10 Absatz 1 und 5 und § 11 Absatz 1 und 4" ... 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1" durch die Angabe „§ 10 Absatz 1 und 5 und § 11 Absatz 1 und 4" ersetzt und bb) in Nummer 5 nach dem Wort „regeln," ... aufgehoben. b) In Absatz 2 Nummer 1 werden aa) die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1" ... aa) die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1" ersetzt und bb) nach dem Wort ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Artikel 1 24. WeinVÄndV Änderung der Weinverordnung ... in einem Betrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag, gelten die §§ 10 und 11 des Weingesetzes entsprechend; 2. der natürliche Alkoholgehalt des Weines darf vorbehaltlich einer ... in einem Betrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag, gelten die §§ 10 und 11 des Weingesetzes entsprechend; 2. der natürliche Alkoholgehalt des Weines darf in der Weinbauzone ...
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
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