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§ 11a - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 11a Regelungen zur Integrität; Verordnungsermächtigung
(1) 1Beschäftigte der Bundesanstalt dürfen weder für eigene oder fremde Rechnung noch für einen anderen private Finanzgeschäfte in Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes tätigen, die
- 1.
- an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes im Inland zum Handel zugelassen sind,
- 2.
- von finanziellen Kapitalgesellschaften im Sinne des Sektors „Finanzielle Kapitalgesellschaften" (S. 12) der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geändert worden ist, mit Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union ausgegeben wurden, oder
- 3.
- durch Unternehmen, die durch die Bundesanstalt beaufsichtigt werden oder bei welchen ein Unternehmen der Gruppe durch die Bundesanstalt beaufsichtigt wird, ausgegeben wurden,
(1a) 1Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegen, welche privaten Finanzgeschäfte in Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) die Beschäftigten der Bundesanstalt weder für eigene oder fremde Rechnung noch für einen anderen tätigen dürfen, soweit aufgrund der Art der Geschäfte, der Transaktionen oder der Tätigkeit ein Interessenkonflikt durch solche privaten Finanzgeschäfte zu befürchten ist (Handelsverbote). 2In einer solchen Verordnung sind Ausnahmen für private Finanzgeschäfte, die durch gewerbliche Dienstleister für Beschäftigte der Bundesanstalt im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2023/1114 abgeschlossen werden, vorzusehen. 3In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person die Befugnis eingeräumt wird, durch Richtlinien nähere Konkretisierungen zu den in der Rechtsverordnung vorgenommenen Bestimmungen zu erlassen. 4Das Bundesministerium kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(2) Der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person wird die Befugnis eingeräumt, durch Richtlinien
- 1.
- abweichend von Absatz 1 den Handel in weiteren Finanzinstrumenten und weitere Finanztransaktionen zu verbieten, soweit aufgrund der Art der Geschäfte, der Transaktionen und der Tätigkeit ein Interessenkonflikt durch solche privaten Finanzgeschäfte in besonderem Maße zu befürchten ist, oder Ausnahmen für Beschäftigte zu bestimmen, soweit kein Interessenkonflikt durch private Finanzgeschäfte zu befürchten ist, und
- 2.
- Anzeigepflichten für Finanzinstrumente nach Absatz 1 Satz 1 und Kryptowerte nach Absatz 1a vorzusehen, die Beschäftigte vor Inkrafttreten dieser Regelung oder vor erstmaliger Anwendung dieser Regelung oder ohne ihr Zutun später erlangen, sowie abweichend von Absatz 1 einen Genehmigungsvorbehalt für deren Veräußerung.
(3) Die Bundesanstalt muss über angemessene interne Kontrollverfahren verfügen, die geeignet sind, Verstößen der bei der Bundesanstalt Beschäftigten gegen die Verbote nach den Absätzen 1 und 1a oder Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder gegen die Verbote nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2023/1114 entgegenzuwirken.
(4) 1Beschäftigte sind verpflichtet, Geschäfte in Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Handlungen und Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben, unverzüglich der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegen, welche privaten Finanzgeschäfte in Kryptowerten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Beschäftigten der Bundesanstalt oder der von der Bundesanstalt beauftragten Person unverzüglich anzuzeigen haben. 3In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person die Befugnis eingeräumt wird, durch Richtlinien nähere Konkretisierungen zu erlassen. 4Das Bundesministerium kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. 5Die Bundesanstalt oder die von ihr beauftragte Person kann Richtlinien zur Ausgestaltung der Anzeigepflicht, auch unter Einbeziehung der Vorgesetzten, erlassen. 6Die Bundesanstalt oder die von ihr beauftragte Person kann von den Beschäftigten die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen über Geschäfte in Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Handlungen und Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie über private Finanzgeschäfte gemäß Absatz 1 verlangen, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben. 7§ 6 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes ist anzuwenden. 8Die Bundesanstalt oder die von ihr beauftragte Person kann von den Beschäftigten die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen über ihre privaten Finanzgeschäfte in Kryptowerten nach Absatz 1a verlangen, die diese für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben, soweit dies für die Prüfung der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person auf Interessenkonflikte notwendig ist.
(5) 1Die Bundesanstalt muss angemessene interne Vorkehrungen treffen, die geeignet sind, Interessenkonflikten der Beschäftigten bei ihren dienstlichen Tätigkeiten mit ihren privaten Interessen im Hinblick auf ihre privaten Finanzgeschäfte entgegenzuwirken. 2Die Beschäftigten der Bundesanstalt sind zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Unterlagen über Finanzinstrumente nach Absatz 1 und Kryptowerte nach Absatz 1a und weitere Anlageprodukte nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 verpflichtet, soweit diese Pflichten nicht bereits in Absatz 4 enthalten sind und es für die Prüfung der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person auf Interessenkonflikte notwendig ist. 3Der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person wird die Befugnis eingeräumt, durch Richtlinien Konkretisierungen zu den in der Rechtsverordnung vorgenommenen Bestimmungen vorzunehmen. 4§ 6 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes ist anzuwenden.
(6) 1Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der Bundesanstalt regeln, soweit die Bedürfnisse einer integren Allfinanzaufsicht es erfordern, insbesondere, um Marktmanipulation, Insidergeschäften, der Besorgnis der Befangenheit bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie der Ausnutzung dienstlicher Wissensvorsprünge zu privaten Zwecken entgegenzuwirken. 2Hierbei sind die Vorgaben der Leitlinie (EU) 2021/2556 der Europäischen Zentralbank vom 2. November 2021 zur Festlegung der Grundsätze des Ethikrahmens für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (ABl. L 454 vom 17.12.2021, S. 21) entsprechend umzusetzen. 3Es können Regelungen getroffen werden zu
- 1.
- der Ausweitung, Beschränkung und Ausgestaltung der Verbote nach Absatz 1 in Bezug auf betroffene Finanzinstrumente sowie weitere Finanzanlageprodukte und
- 2.
- der Auferlegung von Verkaufspflichten hinsichtlich Finanzinstrumenten nach Absatz 1 und Kryptowerten nach Absatz 1a sowie weiteren Anlageprodukten nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 1, soweit dies aufgrund der Art der Tätigkeit der Beschäftigten wegen eines tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikts unter Berücksichtigung der Belange der Bundesanstalt erforderlich ist, wobei in der Rechtsverordnung Kriterien festzulegen sind, die eine verhältnismäßige Ausgestaltung durch vorrangige Prüfung von Alternativmaßnahmen und Gewährung von angemessenen Fristen sicherstellen.
(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 kann für die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt festgesetzt werden, dass die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt zur Ausübung einer in § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung bedürfen, soweit für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird.
Text in der Fassung des Artikels 19 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) G. v. 27. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 m.W.v. 1. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 11a FinDAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2024 (27.12.2024) | Artikel 19 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) vom 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 |
aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 4 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534 |
aktuell | vor 01.07.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11a FinDAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a FinDAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinDAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 19 FinmadiG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11a wie folgt gefasst: „§ 11a Regelungen zur Integrität; ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11a wie folgt gefasst: „ § 11a Regelungen zur Integrität; Verordnungsermächtigung". 2. Nach § 4 ... nach Satz 2 endet sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses." 8. § 11a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 11a Regelungen zur Integrität; Verordnungsermächtigung". b) Nach Absatz 1 ...
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 4 FISG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 11a Private Finanzgeschäfte der Beschäftigten der Bundesanstalt". b) Die ... Absatz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes abweichen." 7. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Private Finanzgeschäfte der Beschäftigten ... 7. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „ § 11a Private Finanzgeschäfte der Beschäftigten der Bundesanstalt (1) ...
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