(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, Witwen, Witwer, Waisen und sonstigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- 1Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 21, 22, 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 73 bis 76, 80, 81, 96, 97, 99, 100 und 115 Absatz 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. 2Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.
- 2.
- 1§ 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 1 Satz 3 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. 2§ 100 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97" jeweils die Zahl „70" tritt; § 55 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" jeweils die Zahl „75" tritt. 3Die Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. 4Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 68 Absatz 1 Satz 6, Absatz 2 bis 4 und § 70 dieses Gesetzes anzuwenden.
- 3.
- Ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes ist § 55b Absatz 1 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875" die Zahl „1,79375" sowie an die Stelle der Zahl „2,5" die Zahl „2,39167" tritt.
(2)
1Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind
§ 26 Absatz 1 bis 4 und 9, § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2,
§ 53 Absatz 2 Nummer 3 erste Höchstgrenzenalternative und Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 sowie
§ 74 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 26a Absatz 2 Satz 3 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden,
§ 68 Absatz 1 Satz 3 zweite Höchstgrenzenalternative sowie
§ 70 Absatz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" jeweils die Zahl „75" tritt.
2§ 72 Absatz 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375" die Zahl „1,875" sowie an die Stelle der Zahl „2,39167" die Zahl „2,5" tritt.
3§ 100 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97" jeweils die Zahl „70" tritt.
4Die Sätze 1 bis 3 sind ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach
§ 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.
(3)
1Ab dem Inkrafttreten der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach
§ 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 70 des Beamtenversorgungsgesetzes werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach
§ 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 70 des Beamtenversorgungsgesetzes durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:
Anpassung nach dem 31. Dezember 2002 | Anpassungsfaktor
|
1. | 0,99458
|
2. | 0,98917
|
3. | 0,98375
|
4. | 0,97833
|
5. | 0,97292
|
6. | 0,96750
|
7. | 0,96208
|
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des
§ 40 Absatz 5 Satz 1 und 2 ermittelt ist.
2Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (
§§ 68 bis 72) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
3Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339).
(4)
1In Versorgungsfällen, die vor dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach
§ 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 70 des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrundeliegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach
§ 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 70 des Beamtenversorgungsgesetzes mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt;
§ 40 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.
2Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des
§ 40 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 ermittelt ist.
3Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt.
4Er ist ab dem Inkrafttreten der achten Anpassung nach
§ 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 70 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
(5)
1§ 43 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit
§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
2§ 43 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit
§ 20 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens eine Ehegattin oder ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
3§ 98 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
4In den Fällen des
§ 58 Absatz 1 gilt Satz 1 entsprechend.
- 1.
- Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31. Dezember 2009 treten an die Stelle des jährlichen Erhöhungsbetrages von 528 Euro für die Kalenderjahre bis 2009 die aus der folgenden Tabelle ersichtlichen Beträge:
Kalenderjahr | Erhöhungsbetrag
|
2002 | 0
|
2003 | 66
|
2004 | 132
|
2005 | 198
|
2006 | 264
|
2007 | 330
|
2008 | 396
|
2009 | 462
|
- 2.
- Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die nach § 1 des Personalanpassungsgesetzes in den Ruhestand versetzt werden, sind für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Überschreitens der für sie jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.
(8) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 92b dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit
§ 107b Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.
(9) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 24.03.1993 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72