Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 120a - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
| |

§ 120a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2019/1238



(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein PEPP anbietet oder vertreibt,

2.
entgegen Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3.
entgegen Artikel 18 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 einen Mitnahmeservice nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,

4.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen PEPP-Sparer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,

5.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 3 den PEPP-Sparer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Kenntnisnahme von der fehlenden Verfügbarkeit des neuen Unterkontos unterrichtet,

6.
entgegen Artikel 21 Absatz 6 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

7.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 3 ein Produktgenehmigungsverfahren nicht oder nicht richtig unterhält oder nicht oder nicht richtig betreibt,

8.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 5 eine dort genannte Information nicht oder nicht unverzüglich nach Eingang einer diesbezüglichen Anfrage eines PEPP-Vertreibers zur Verfügung stellt,

9.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 6 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht vor Beginn des Vertriebs eines PEPP trifft,

10.
entgegen Artikel 26 Absatz 1 das PEPP-Basisinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

11.
entgegen Artikel 26 Absatz 8 einen Hinweis nicht oder nicht vor dem Abschluss eines PEPP-Vertrags gibt oder nicht dafür sorgt, dass ein potenzieller PEPP-Sparer auf einen dort genannten Bericht zugreifen kann,

12.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 das PEPP-Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder nicht oder nicht rechtzeitig überarbeitet,

13.
entgegen Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig erteilt,

14.
entgegen Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine dort genannte Empfehlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

15.
entgegen Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 eine dort genannte Prognose nicht oder nicht vor dem Abschluss eines PEPP-Vertrags vorlegt oder einen Hinweis nicht oder nicht vor dem Abschluss eines PEPP-Vertrags gibt,

16.
entgegen Artikel 34 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Erläuterung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor Abschluss eines in Artikel 34 Absatz 3 Satz 1 genannten Vertrags übermittelt,

17.
entgegen Artikel 34 Absatz 6 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person über die dort genannten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

18.
entgegen Artikel 35 Absatz 4, auch in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 2, oder entgegen Artikel 40 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

19.
entgegen Artikel 35 Absatz 6 einen PEPP-Sparer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,

20.
entgegen Artikel 38 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,

21.
entgegen Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

22.
entgegen Artikel 39 eine dort genannte Auskunft oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

23.
entgegen Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Erhalt der Anweisung des PEPP-Kunden überträgt,

24.
entgegen Artikel 53 Absatz 3 den übertragenden PEPP-Anbieter nicht oder nicht rechtzeitig zur Durchführung auffordert,

25.
entgegen Artikel 53 Absatz 4 Buchstabe a oder b eine Information oder eine Liste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

26.
entgegen Artikel 53 Absatz 4 Buchstabe c einen Zahlungseingang annimmt,

27.
entgegen Artikel 53 Absatz 4 Buchstabe d einen Betrag oder eine Sacheinlage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überträgt,

28.
entgegen Artikel 53 Absatz 5 eine dort genannte Vorkehrung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft,

29.
entgegen Artikel 54 Absatz 3 Unterabsatz 3 eine Gebühr oder ein Entgelt in Rechnung stellt,

30.
entgegen Artikel 54 Absatz 4 Kosten in Rechnung stellt oder

31.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 63 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig in einem Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht.

(3) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend Euro geahndet werden. 2In den Fällen des Absatzes 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit § 30 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden.

(4) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann die Ordnungswidrigkeit abweichend von Absatz 3 Satz 2 mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes geahndet werden, der im jüngsten verfügbaren vom Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann

1.
bei einer natürlichen Person über Absatz 3 Satz 1 hinaus und

2.
bei einer juristischen Person über Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 hinaus

mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus der Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils geahndet werden, sofern sich dieser beziffern lässt.

(6) § 120 Absatz 23 und 26 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 120a WpHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 2 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1568

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 120a WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 120a WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 WpHG Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt (vom 15.12.2023)
... der Europäischen Kommission, 6a. Vorschriften, auf die in § 120a Absatz 1 und 2 Bezug genommen wird, oder 6b. die in Artikel 39 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 39 KAGB Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis (vom 01.03.2023)
... oder auf Grund einer wiederholten Ordnungswidrigkeit nach § 120 Absatz 10 und § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Geldbuße festgesetzt werden kann, 6. die Kapitalverwaltungsgesellschaft ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 36 KWG Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (vom 01.01.2022)
... bis 26e oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die Vorschriften, auf die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes Bezug genommen wird, gegen die zur Durchführung der genannten Gesetze erlassenen ... (EU) 2015/2365, der Verordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU) 2017/2402 oder der in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Vorschriften erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde ...
§ 36a KWG Tätigkeitsverbot für natürliche Personen (vom 01.01.2022)
... einem Institut untersagen. (4) Bei Verstößen gegen Vorschriften, auf die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes Bezug genommen wird, kann die Aufsichtsbehörde einer für den Verstoß ...
§ 56 KWG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2023)
... L 198 vom 25.7.2019, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 120a des Wertpapierhandelsgesetzes geahndet werden. (5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 303 VAG Abberufung von Personen mit Schlüsselaufgaben, Verwarnung (vom 01.01.2022)
... 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommenen Vorschriften, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen ... 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommenen Vorschriften, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen ...
§ 303a VAG Tätigkeitsverbot für natürliche Personen (vom 01.01.2022)
... Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die dort genannten Personen gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommenen Vorschriften verstoßen ...
§ 307 VAG Sonderbeauftragter (vom 28.12.2022)
... 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Vorschriften, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen ...
§ 332 VAG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2022)
... L 198 vom 25.7.2019, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 120a des Wertpapierhandelsgesetzes geahndet werden. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 2 SchwFinBG Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
...  b) Nach der Angabe zu § 120 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 120a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2019/1238". 2. § 1 Absatz 1 ... 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt: „6a. Vorschriften, auf die in § 120a Absatz 1 und 2 Bezug genommen wird, oder". ccc) In Nummer 7 wird die Angabe „6" ... 2019/1238 haben keine aufschiebende Wirkung." 5. Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt: „§ 120a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) ... 5. Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt: „ § 120a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2019/1238 (1) Ordnungswidrig handelt, ...
Artikel 15 SchwFinBG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 10 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „§ 120 Absatz 10 und § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes " ersetzt. 5. Nach § 338a wird folgende Überschrift zu Kapitel 8 ...

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 8 SanktDG II Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Vorschriften, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen ...