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§ 125 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 125 Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
§ 125 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 85 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung
2Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 84 oder § 85 sind anzurechnen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 89 entsprechend.
1. | nach § 84 Absatz 3 Nummer 1 und § 85 Absatz 1 | 150.000 Euro, |
2. | nach § 84 Absatz 3 Nummer 2 und § 85 Absatz 3 Nummer 1 | 100.000 Euro, |
3. | nach § 84 Absatz 3 Nummer 3 und § 85 Absatz 3 Nummer 2 | 40.000 Euro, |
4. | nach § 84 Absatz 3 Nummer 4 und § 85 Absatz 3 Nummer 3 | 20.000 Euro. |
2Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 84 oder § 85 sind anzurechnen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 89 entsprechend.
Zitierungen von § 125 SVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 125 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 126 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes (vom 01.01.2025)
... 6, die §§ 17 und 19 Absatz 7 sowie die §§ 21, 22, 25, 33, 60, 62, 80, 104 und 125 sind nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden. (2) ...
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